Klageerweiterung in der Berufung
ZPO §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4, 533
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klageerweiterung in der Berufung; Wirkungsverlust der Anschlussberufung bei Berufungszurückweisung durch Beschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2 Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770; MDR 2007, 171 f.; OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Frankfurt a. M., NJW 2004, 165, 167 f.; KG, NJW 2006, 3505; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28 a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Berufung des unterlegenen Beklagten durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung des obsiegenden Klägers entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war in der ersten Instanz gegen die (Zahlungs-) Klage des Klägers unterlegen. Er ging in die Berufung zum OLG. Dort erweiterte der Kläger seine Klage. Das OLG wies die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dagegen erhob der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der IX. Senat des BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindere einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (einstimmiger Beschluss wenn z. B. Erfolgsaussicht und/oder grundsätzliche Bedeutung fehlen); sie verliere ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werde. Für die gleich gelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren könne nichts anderes gelten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte offenbar vorgetragen, dass das OLG im Hinblick auf seine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz die Berufung des Beklagten nicht durch Beschluss hätte zurückweisen dürfen, weil über den Rechtsstreit im Ganzen, also unter Einschluss der Klageerweiterung, hätte entschieden werden müssen.
Dem erteilt der IX. Senat des BGH (wohltuend kurz, knackig und richtig) eine Absage.