Klagebefugnis gegen die Zuordnung des Gebäudeeigentums
EGBGB Art. 233 § 2 b i. V. m. VZOG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Grundstückseigentümerin kann sich nur gegen die Feststellung zur Wehr setzen, dass selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, nicht jedoch gegen die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum zuzuordnen ist. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht war - entgegen der Auffassung der Kl. - nicht verpflichtet, der Rechtswirksamkeit der Umwandlung der LPG (P) A. in die Beigeladene weiter nachzugehen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierauf kam es nämlich nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Kl. als Grundstückseigentümerin sich nur gegen die Feststellung zur Wehr setzen kann, dass selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, dass jedoch die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum zuzuordnen sei, ihre Rechte nicht berührt (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 -, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37, ZOV 2001, 265; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 73.05 -). Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, auf den Rechtszustand am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts ankomme. Deshalb hat es sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob an dem hier in Rede stehenden Gebäude von seiner Errichtung an bis zum 2. Oktober 1990 selbständiges Gebäudeeigentum bestanden habe. Dies hat es bejaht. Hierfür war die Frage, ob die LPG (P) A., die am 2. Oktober 1990 Inhaberin des Gebäudeeigentums war, später rechtswirksam in die Beigeladene umgewandelt wurde, unerheblich. [...]