veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Klagebefugnis der Gesellschafter einer GbR

KG8 U 67/0130.09.2002GE 2002, 1491

BGB § 705; ZPO § 50

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klagebefugnis der Gesellschafter einer GbR; BGB-Gesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Alle Gesellschafter einer GbR können im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen.

2. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft sind im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu prüfen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit der Bekl. bestreitet, daß die Kl. die einzigen Gesellschafter seiner Vermieterin sind, handelt es sich nicht um eine Frage der Aktivlegitimation. Aufgrund der nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. MDR 2001, 459), nach der diese ihre Ansprüche nunmehr selbst einklagen kann und auch selbst verklagt werden kann, ist die Klage ihrer Gesellschafter als Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Senat, Urteil vom 25. Februar 2002, 8 U 24/01, GE 2002, 665). Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, daß die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft bei einer Klage aller Gesellschafter regelmäßig vorliegen, so daß diese die Ansprüche der Gesellschaft selbst einklagen und insoweit auch Leistung an sich verlangen können (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Senat, Urteil vom 25. Februar 2002, 8 U 24/01, GE 2002, 665; ebenso nun BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002, Vlll ZB 6/02, NJW 2002, 2958).

Soweit der Bekl. die Gesellschaftereigenschaft der Kl. bestreitet, wendet er sich demnach gegen die Annahme, daß die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung (vgl. BGHZ 31, 280; 36, 191; 100, 219; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Grundzüge § 50 Rn. 23), die entsprechend § 56 ZPO im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 100, 219 = NJW 1987, 2018; BGHZ 119, 240 = NJW 1993, 919; BGHZ 125, 200 = NJW 1994, 2550; Zöller-Vollkommer, aaO., vor § 50 Rn. 47 a).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der hierzu abgegebenen Stellungnahmen des Bekl. davon auszugehen, daß die Kl. tatsächlich die einzigen Gesellschafter der Vermietungs-GbR sind. So trägt der Bekl. nicht vor, daß sich ihm gegenüber andere als Gesellschafter dieser GbR ausgegeben hätten. Nach dem eingereichten Kauf- und Abtretungsvertrag hat die Kl. zu 2) ihre Gesellschafterstellung von einer C-GmbH erworben, wobei an diesem Geschäft auch die Kl. zu 1) mitgewirkt hat, wie dies auch gesellschaftsrechtlich notwendig ist. Daß diese Unterlagen nur in Kopie eingereicht worden sind, schadet dabei nicht, weil der Bekl. insoweit nicht behauptet, daß diese Kopien mit etwaigen Originalen nicht übereinstimmen. Auch anderweitige Zweifel fehlen. Schließlich ist der Mietvertrag auf seiten der Vermieterin auch von Personen unterschrieben worden, die nach dem Kauf- und Abtretungsvertrag Vertreter der Kl. zu 1) waren. Die Angaben der Geschäftsanschrift der Kl. sind mit den Angaben der Geschäftsanschrift der Vermietungs-GbR identisch. Diesen Tatsachen ist der Bekl. bisher nicht konkret entgegengetreten. Ob die Kl. sich aufgrund der Schreiben des Bekl. auf Vergleichsgespräche einlassen, ist demgegenüber für die Frage ihrer Gesellschaftereigenschaft unerheblich, weil die fehlende Reaktion weder zwingend noch wahrscheinlich gegen eine Gesellschaftereigenschaft spricht. Ebenso kann es keine Rolle spielen, ob die Kl. als Gesellschafter der K. P. P. N.-Str. GbR im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerberaum befindet, eingetragen sind. Schon die Annahme des Bekl., daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Erwerbsvorgang hätte eingeleitet sein müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Daß ein Nichteigentümer eine Vermietung vornehmen kann, hat das Landgericht zutreffend herausgestellt. Dann aber sind unter Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Gesellschaftereigenschaft der Kl. nicht gerechtfertigt, so daß auch keine Bedenken gegen eine Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft bestehen. Die Angaben im Kostenfestsetzungsverfahren ändern daran nichts, zumal die Vermieterin nach der geänderten Rechtsauffassung nunmehr tatsächlich wegen der fehlenden Identität mit ihren Gesellschaftern nicht als Kl. anzusehen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn eine Außengesellschaft, die also am Rechtsverkehr als GbR teilnimmt, Vermieterin ist, stehen Mietansprüche nur ihr und nicht den Gesellschaftern zu. Eine Klage von allen Gesellschaftern ist aber im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft möglich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beiden BGB-Gesellschafter klagten ausstehende Mieten ein; der Mieter machte unter anderem geltend, die Ansprüche stünden allein der GbR zu, die im übrigen noch andere Gesellschafter habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 30. September 2002 verwies das Kammergericht auf seine ständige Rechtsprechung, wonach alle Gesellschafter (also nicht nur einzelne) auch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen klagen und Leistung an sich verlangen könnten. Dies sei eine Frage der Prozeßführungsbefugnis, die im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu prüfen sei. Hier ergebe sich aus den eingereichten Kopien, daß die Kläger die einzigen Gesellschafter seien.