Klagebefugnis der Gesellschaft
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klagen die Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche ein, so ist das Rubrum dahin zu berichtigen, daß Kl. die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft ist. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Bekl. die Nachzahlung von Heizkosten aus einer Abrechnung vom 25. März 2003. Aufgrund eines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft P. mbH vom 11. März 1997 ist die Bekl. seit dem 16. Februar 1997 Mieterin einer Wohnung in B., M.straße. Seit dem 14. Juni 2001 ist die Kl. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Bekl. bis zum April 2002 wohnte. Die Gesellschafter der Kl. haben Klage erhoben ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) festgestellte Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesellschafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Gesellschaftern der Kl. fehle die Aktivlegitimation für den Nachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als Gesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des Gesellschaftsvermögens, daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozeß um Forderungen der Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, seien aber nicht Partei des Schuldverhältnisses. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klage mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter der Kl. abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kl. aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Kl. ist. 1. Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, d. h. "richtige Partei", wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof bejaht seit dem Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 f.) die Rechts- und Parteifähigkeit einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen. 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift vorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden Heizkostenabrechnung, daß zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende Grundstück und hat gegenüber der Bekl. die Heiz- und Hausnebenkosten abgerechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, daß die Kl. die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 24/01 -, NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, NJW 2003, 1043 unter I). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 341) entschieden hatte, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Außengesellschaft rechtsfähig ist und damit auch selbst klagen kann, war lange Zeit streitig, ob die Umstellung der ursprünglich von den Gesellschaftern erhobenen Klage auf eine Klage der Gesellschaft als Klageänderung - nebst Rücknahme der ursprünglich von den Gesellschaftern erhobenen Klage und dementsprechender Kostenlast der ausgeschiedenen Gesellschafter - oder nur als unschädliche Rubrumsberichtigung anzusehen ist. Mehr und mehr setzte sich die Auffassung durch, daß es sich bei der Klageumstellung nur um eine Rubrumsberichtigung handele. Der Bundesgerichtshof geht nunmehr noch einen Schritt weiter und sieht ohne ausdrückliche Umstellung der Klage die Rechtsverfolgung durch die Gesellschafter sogar als eine der Gesellschaft an, wenn die Gesellschafter die Klage ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafter erhoben haben, mit der Folge, daß - sozusagen von Amts wegen - das Rubrum zu berichtigen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene und damit in den Mietvertrag eingetretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechnete über die Heizkosten ab. Den Nachforderungsbetrag klagten die Gesellschafter ein, ohne auf ihre Stellung als Gesellschafter hinzuweisen. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, allein die Gesellschaft - und nicht die einzelnen Gesellschafter - sei sachbefugt, denn nur die Gesellschaft sei mit dem Eintritt in das Mietverhältnis forderungsberechtigt.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof folgte zwar der Auffassung, daß die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaber und damit die "richtige" Partei sei. Dennoch sei die Klage nicht mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter abzuweisen, sondern diese seien in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nichts anderes als die Gesellschaft. Das Klagerubrum ist also dahingehend zu berichtigen, daß die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof - allerdings der III. Zivilsenat und nicht der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Senat - hatte schon in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 (- IX ZR 324/01 -, NJW-RR 2004, 275) die Auffassung vertreten, daß das Klagerubrum nur zu berichtigen sei. Für den Fall, daß sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat, hatte dies auch der für Gewerberaummietsachen zuständige XII. Senat angenommen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, NJW 2003,1043 unter I). Nunmehr hat sich auch der für Wohnraummietsachen zuständige Senat dieser - herrschenden - Auffassung angeschlossen (vgl. auch GE 2005, 1108). Um langen Streit und eine etwaige Verzögerung - etwa durch Zurückverweisung durch den angerufenen Bundesgerichtshof - zu vermeiden, sollte stets die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter oder - mangels Bestellung eines solchen - die Gesellschafter klagen, wenn Ansprüche zum Gesellschaftsvermögen der Außengesellschaft gehören.