Klagebefugnis des Wohnungseigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung
BGB § 242; VVG § 44 Abs. 2; VGB 2008 Teil B § 12 Nr. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Gebäudeversicherungsvertrag bezüglich eines WEG-Gebäudes kann von dem WEG-Verwalter als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen werden, wodurch in Streitfällen nur der Verwalter prozessführungsbefugt ist.
2. Für den Gebäudeversicherer besteht ein Interesse daran, nicht mit anderen Personen als dem Verwalter als Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., Mitglieder einer GdWE, machen gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend, die u. a. das Risiko austretenden Leitungswassers abdeckt. Im Jahre 2018 kam es in der über der klägerischen Wohnung liegenden Wohnung zu einem Austritt von Leitungswasser, durch das Wasser wurde auch die Wohnung der Kl. in Mitleidenschaft gezogen und es entstanden Schäden.
Auf der 1. Seite des Versicherungsscheins heißt es unter dem Wort Versicherungsschein: „Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal“. Als Versicherungsnehmer ist ausgewiesen: Hausverwaltung …
Seinerzeit war die Hausverwaltung X der Verwalter für das streitgegenständliche Anwesen, die in der Folge unter X-GmbH firmierte. Zum 1.4.2022 wurde eine neue Hausverwaltung bestimmt. Hausverwalter für die WEG ist nunmehr die Y.
Die Kl., Sondereigentümer der streitgegenständlichen Wohnung, veranschlagen für die Beseitigung der durch austretendes Leitungswasser verursachten Schäden 18.793,82 €. Sie meinen, sie seien trotz der Regelung des § 44 VVG berechtigt, ihre Ansprüche gegenüber der Bekl. selbst geltend zu machen, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen sei, die Ansprüche für die Kl. gegenüber der Bekl. geltend zu machen oder die Kl. ermächtigt haben, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Auch die Hausverwaltung sei in dieser Richtung nicht tätig geworden.
Bereits mit der Klage haben die Kl. der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die aktuelle Hausverwaltung Y und der damaligen Hausverwaltung den X-GmbH den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl. beizutreten. Die Streitverkündeten haben den Beitritt erklärt, allerdings nicht auf Seiten der Kl., sondern auf Seiten der Bekl.
Die Kl. verlangen Feststellung, dass die Bekl. aufgrund des mit der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages verpflichtet ist, den Kl. die zur Beseitigung des an ihrer Wohnung entstandenen Schadens infolge des ausgetretenen Leitungswassers aus der darüberliegenden Wohnung erforderlichen Kosten zu erstatten, sobald die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt sind.
Die Bekl. ist der Meinung, die Kl. seien gar nicht klagebefugt, die Klage demnach unzulässig. Nicht die WEG, sondern die Hausverwaltung sei Versicherungsnehmerin. Es sei eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden. Gemäß Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 2 VGB 2008 stehe die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherten zu. Der fehlenden Prozessführungsbefugnis könnte auch nicht durch eine etwaige Bevollmächtigung abgeholfen werden. Der Bekl. sei es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Klagebefugnis zu berufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Klage ist unzulässig. Die Kl. sind nicht prozessführungsbefugt.
Prozessführungsbefugt wäre alleine die Hausverwaltung. Nur die Hausverwaltung ist Versicherungsnehmerin. Auch die WEG wäre mangels Versicherungsnehmereigenschaft nicht prozessführungsbefugt.
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts im Versicherungsschein ist Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Vertrages alleine die Hausverwaltung.
Dies wird auch erkennbar an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein. Dort heißt es: „Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal“.
Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers auf der 1. Seite des Versicherungsscheins findet sich im Übrigen der Zusatz: „für WEG …“. Nach Teil B, § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist im Fall der Versicherung für fremde Rechnung alleine der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Der Versicherte ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Wenn also schon die WEG als Versicherte nicht prozessführungsbefugt ist, gilt dies erst recht für die Kl. als Teil der WEG.
Es ist auch nicht treuwidrig von der Bekl., sich gegenüber den Kl. hierauf zu berufen.
Das Gericht verkennt nicht, dass für die Kl. eine problematische Situation eintritt, wenn weder die WEG noch die zuständige Hausverwaltung geneigt ist, Ansprüche der Kl. gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die Kl. dies selbst aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis aber nicht können.
Den Kl. bleibt aber wohl die Möglichkeit offen, entweder von der Hausverwaltung oder von der WEG zu verlangen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls haben die Kl. unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, ist hier nicht streitgegenständlich.
Rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten der Versicherung könnte nur angenommen werden, wenn das Verhalten der Versicherung nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Vertragsklausel liegenden Interesse gedeckt wäre.
Vorliegend stellt Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008 eine zulässige teilweise Abbedingung der Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG dar. Dass diese Abbedingung grundsätzlich zulässig ist, wird auch von den Kl. nicht bezweifelt.
Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse der Versicherung daran, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Anwendung von § 242 BGB begegnet vorliegend schon deswegen Bedenken, weil die Kl. ja genau genommen gar nicht Vertragspartner der Bekl. sind.
Weiter ist zu sehen, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfahrungsgemäß ja durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln können und die Versicherung jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.
Es besteht also ein anerkennenswertes Interesse der Versicherung daran, es im Streitfall nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht parallel mit mehreren Beteiligten zu tun zu haben. Dies wird insbesondere an einem Fall wie dem vorliegenden deutlich, wo durch einen Wasserschaden ja ohne Weiteres mehrere Wohnungen und damit mehrere Sondereigentümer betroffen sein können.
Die Klage ist daher mangels Prozessführungsbefugnis der Kl. bereits unzulässig.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist wegen der Erstattung von Instandsetzungskosten nach einem Wasserschaden durch die über ihm gelegene Wohnung nicht prozessführungsbefugt gegen die Gebäudeversicherung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer erleidet durch ausgetretenes Leitungswasser in der darüber liegenden Wohnung einen Schaden. Da der Verwalter nicht tätig wird, wendet sich der Wohnungseigentümer an den Gebäudeversicherer. Dieser verweist darauf, dass es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung handelt und der WEG-Verwalter als Versicherungsnehmer ausgewiesen ist. Nunmehr verklagt der Wohnungseigentümer die Versicherung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klage wird mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers abgewiesen. Nach den allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2008 steht die Ausübung der Rechte im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung allein dem Versicherungsnehmer zu.
Der Versicherer verhält sich auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn er hat ein nachvollziehbares Interesse daran, nur mit dem Versicherungsnehmer (hier also dem WEG-Verwalter!) zu verhandeln. Unerheblich ist sowohl, dass dieser hier seit Abschluss des Versicherungsvertrages gewechselt hat, als auch, ob der Kläger noch Wohnungseigentümer ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Fall der Verweigerung des WEG-Verwalters, für den Wohnungseigentümer gegenüber dem Gebäudeversicherer tätig zu werden, könnte der Wohnungseigentümer zumindest die Übertragung der Prozessführungsbefugnis verlangen, um selbst den Prozess zu führen. Daneben könnte er auch versuchen, einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen, wonach der Verwalter die Schadensersatzansprüche des geschädigten Wohnungseigentümers gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend machen kann. Dieser Weg ist allerdings mühsam, wenn der Verwalter dies verweigert. Noch schwieriger wird es, wenn der Wohnungseigentümer den Verwalter direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister