veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Klagebefugnis

VG Leipzig1 K 504/9404.10.1995ZOV 1996, 149

Art 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB; §§ 1 Abs. 2 S. 2; 6 S. 1 und 4; 8 GVO; § 1 Abs. 8 lit. a) VermG; § 42 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klagebefugnis; Anfechtung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anmelder eines Rückübertragungsanspruches besitzt zur Anfechtung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die Klagebefugnis auch dann, wenn sein Anspruch offensichtlich unbegründet ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ficht die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Landratsamtes Oschatz vom 22.12.1993 an. Mit Bescheid vom 22.12.1993 erteilte das Landratsamt zu dem Kaufvertrag die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Zur Begründung wurde angegeben, daß es sich bei dem Grundeigentum um durch die Bodenreform enteignete Flächen handele.

Die Genehmigung könne nach § 1 Abs. 2 GVO erteilt werden, da für solche Grundstücke nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG eine Rückübertragung offensichtlich ausgeschlossen sei. Gegen den Bescheid legte der Kl. Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13.4.1994 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kl. am 17.5.1994 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kl. klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nämlich die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte auch dann geltend machen, wenn sein Rückübertragungsanspruch betreffend das streitbefangene Grundstück nach § 1 Abs. 8 lit. a) Vermögensgesetz - VermG - ausgeschlossen sein sollte. Dies ergibt sich aus § 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung - GVO -. Denn die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit eines vermögensrechtlichen Anspruches, etwa wegen Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung und damit eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Regelung in § 6 Satz 1 GVO eröffnet für die Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung den Verwaltungsrechtsweg, ohne eine weitere Einschränkung zu treffen. Wollte man die Anmelder offensichtlich unbegründeter Restitutionsansprüche von der Anfechtung solcher Grundstücksverkehrsgenehmigungen ausschließen, die gerade wegen der offensichtlichen Unbegründetheit des Anspruchs erteilt wurden, so müßte diese Frage der Begründetheit der Klage bereits bei deren Zulässigkeitsprüfung abschließend erörtert und beantwortet werden. Nur wenn die vom Kl. behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm nicht zustehen können, fehlt ihm die Klagebefugnis (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rdnr. 39 m.w.N.). Von einer offensichtlichen und eindeutigen Betrachtungsweise in diesem Sinne kann dann aber nicht mehr die Rede sein, wenn erst die abschließende Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes Auskünfte über das Bestehen der vom Kl. behaupteten Rechte gibt. Die Klage ist aber unbegründet, da die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (wird ausgeführt).