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Klagebefugnis

VG Meiningen2 K 131/93.Me24.02.1994ZOV 1994, 228

§ 4 Abs. 2 InVorG; § 80 ThürVwVfG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klagebefugnis; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid (Kosten), der im Vollzug des InVorG ergeht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat bezüglich des Anwesens O Straße in Hildburghausen am 17.11.1992 einen Investitionsvorrangbescheid erlassen. Hiergegen hat die Beigeladene Widerspruch erhoben und ihn später zurückgenommen.

Das Landratsamt stellte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.1993 das Widerspruchsverfahren ein, legte die Kosten des Verfahrens der Kl. auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Widerspruchsführerin für notwendig. Hiergegen erhob die Kl. am 2.4.1993 Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig.

Der von der Kl. geltend gemachte Klageantrag ist zwar als Anfechtungsklage statthaft, denn der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Hildburghausen enthält in seiner Kostenentscheidung eine Regelung, die alle Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 ThürVwVfG) enthält. In Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Kostenentscheidung getroffen worden, mit welcher der Kl. die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt werden und die damit gem. § 80 ThürVwVfG inhaltlich eine Regelung über die Kostenerstattung zwischen Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde enthält (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., Anm. 9 zu § 79). Eine solche Kostenregelung ist isoliert anfechtbar (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 89/589, NVwZ 83/346).

Entscheidend für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, d. h. ob es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung handelt, ist nicht die Frage, ob der Vollzug des einschlägigen Gesetzes, hier des InVorG als eigene oder der Kl. übertragene Aufgabe zu qualifizieren ist, sondern allein der Umstand, daß das staatliche Landratsamt als untere staatliche Behörde einer Selbstverwaltungsbehörde, d. h. einem außerhalb des staatlichen Aufbaus stehenden Rechtsträger gegenüber eine Regelung getroffen hat.

Richtig ist insoweit, daß der Vollzug des InVorG nicht zum Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben zählt, sondern dem staatlichen Bereich zugeordnet und insoweit im Bereich der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides Gemeinden bzw. den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Aufgabenerfüllung übertragen ist (§ 4 Abs. 2 InVorG; vgl. zum VermG, BVerwG, Urteil vom 24.6.1993, VIZ 93/450).

Die unmittelbare Ermächtigung der vorgenannten Träger hierzu ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien zu § 4 Abs. 2, § 24, § 25 InVorG (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Anm. 14 zu § 4 InVorG); zugleich wird deutlich, daß damit keine originär dem Selbstverwaltungsträger zukommende eigene Aufgabe begründet wird (arg. § 24 Abs. 3 InVorG; § 2, § 3 VKO). Dies ist aber nicht entscheidend, denn ob der von der Entscheidung betroffenen Selbstverwaltungskörperschaft im übertragenen Wirkungskreis eine rechtlich geschützte Stellung gegenüber Anordnungen bzw. Regelungen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde zukommt, ist letztlich eine Frage des materiellen Rechts. Somit ist die Wehrfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft daher nicht anläßlich der Qualifizierung der Maßnahme als Verwaltungsakt zu beurteilen, sondern bei der Frage, ob nach materiellem Recht eine verletzbare Rechtsposition besteht, mithin bei der Klagebefugnis (vgl. zu alledem Kopp, VwGO, 95 f. zu § 42).

Zwar ist die Klagebefugnis gegenüber Anordnungen im übertragenen Wirkungskreis nicht immer ausgeschlossen; eine solche ist aber nur dann im übertragenen Bereich gegeben, wenn das materielle Recht mit der Zuweisung der Erfüllung staatlicher Aufgaben zugunsten der Selbstverwaltungsbehörde zugleich eine besondere Schutzvorschrift erlassen oder aber Entscheidungsfreiräume zugeordnet hat. Eine solche subjektive Rechtsposition räumt das InVorG aber nicht ein. Folglich stehen daher der Aufsichtsbehörde alle die sich aus der Fachaufsicht ergebenden Kompetenzen zu, d. h. sie ist nicht nur auf die Rechtsaufsicht beschränkt (vgl. §§ 63 f. VKO). Dieses Recht steht der Widerspruchsbehörde auch im Widerspruchsverfahren zu (§ 70 a VKO, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter diesen Voraussetzungen stellt sich eine Regelung der Fachaufsichtsbehörde (hier Widerspruchsbehörde) im Bereich des InVorG nicht als Rechtsverletzung der Ausgangsbehörde dar, so daß eine gerichtliche Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte ausscheidet. Das Gesetz räumt, wenn ein Investitionsvorrangbescheid ergeht, in diesem Rahmen der entscheidenden Behörde keinerlei Ermessen ein. Es handelt sich um einen gebundenen Verwaltungsakt.

Dies gilt auch unter dem Aspekt, daß der angefochtene Widerspruchsbescheid keine inhaltliche Regelung zum InVorG enthält, sondern lediglich über die Kostenerstattung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entscheidet, mithin die Frage berührt, ob § 80 ThürVwVfG zutreffend angewendet worden ist. Auch diese Entscheidung betrifft keine subjektive Rechtsposition der Selbstverwaltungsbehörde; die hier zu treffende Kostenentscheidung bemißt sich nicht nach abstrakten Überlegungen, sondern allein nach dem Vollzug des übertragenen InVorG. Selbstverwaltungsträger, die im übertragenen Wirkungskreis tätig werden, sind notwendig mit den sich hieraus ergebenden Kosten belastet, die sich z. B. auch aus den mit der Einlegung von Rechtsbehelfen entstehenden Verfahrens- und Prozeßrisiken ergeben (vgl. BayVGH, BayVBl. 1977/152). Das insoweit entstehende Kostenrisiko wird durch die Zuweisung von Mitteln für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben ausgeglichen (§§ 3 Abs. 3 VKO). Mangels Rechtsverletzung ist die Klage daher unzulässig.