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Klagebefugnis

VG Chemnitz / VG Schwerin4 K 2271/94 / 3 A 295/9312.04.1995ZOV 1996, 226

§ 42 Abs. 2 VwGO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klagebefugnis; Kommune; Anfechtungsklage; Insichprozeß; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Kommune ist als Eigentümerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, einen stattgebenden Restitutionsbescheid ihres Oberbürgermeisters anzufechten .

2. Der Insichprozeß einer als Eigentümerin verfügungsberechtigten Gemeinde gegen einen Restitutionsverwaltungsakt "ihrer" Behörde zugunsten des Antragstellers ist zulässig; insbesondere hat die Gemeinde insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Hansestadt R., wendet sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an einem bebauten Grundstück an den Beigeladenen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die statthafte Anfechtungsklage der Kl. als Verfügungsberechtigter nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist zulässig (a. A. für einen Parallelfall das VG Chemnitz, Urteil vom 12. April 1995 - 4 K 2271/94; vgl. auch das Urteil des VG Chemnitz vom 15. März 1995 - 4 K 3988/93). 1. Der Kl. fehlt nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist mit Blick auf ihre fiskalischen Interessen, die nach Auffassung der Kammer einfachgesetzlich geschützt sind, nicht von vornherein und unter jedem Blickwinkel ausgeschlossen, daß sie durch den Rückübertragungsbescheid an den Beigeladenen in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann. Der angefochtene Restitutionsbescheid des Bekl. zugunsten des Beigeladenen berührt die Kl. als Drittbetroffene in ihren fiskalischen Interessen, die jedenfalls privatrechtlich, insbesondere bürgerlich-rechtlich, geschützt sind. a) Allerdings kann sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wie hier die Kl. als Gemeinde, nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, z. B. als Fiskus, nicht auf das ver fassungsrechtliche Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) berufen (BVerfGE 61, 82, 105; a. A. für die landesverfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung BayVerfGH, BayVBI. 1984, 655; kritisch auch etwa Broß, Verw-Archiv 1986 [Bd. 77], 65, 72 ff.). Darum geht es hier aber auch nicht. Die Ab-wehrrechte stehen der Kl. im vorliegenden Fall aus einfachem Recht zu. Die Kl. ist seit dem 3. Oktober 1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Einigungsvertrag (EVertr) zumindest im Hinblick auf die Grundstücksflächen Eigentümerin geworden, auf denen das Jugendklubhaus steht, denn nach seiner Zweckbestimmung diente es am 1. Oktober 1989- über-wiegend Verwaltungsaufgaben - hier: im Bereich der kommunalen Ju-gendarbeit -, welche nach dem Grundgesetz die Kl. wahrzunehmen hat. Der Teilbescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft der Oberfinanzdirektion R. vom 26. Januar 1993 weist insoweit zwar falsche Flurstücksnummern aus (das Jugendklubhaus befindet sich laut Flurkarte auf dem Flurstück ..., nicht auf den dort genannten Flurstücken ... und ...; ob der Bescheid dadurch rechtswidrig oder gar nichtig ist, kann hier dahinstehen, da er ohnehin nur de-klaratorisch das nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EVertr konstitutiv übergegangene Eigentum der Kl. feststellt. Ob sie nach den genannten Vorschriften nicht zugleich auch Eigentümerin der restlichen Grundstücksflächen ge-worden ist, weil es sich ausweislich des Grundbuchs nur um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne mit mehreren Flurstücken handelt, oder ob sie damit nur Eigentümerin dieser Teilfläche geworden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG), mag hier da-hinstehen. Laut Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 16. März 1995 ist die Kl. auch Eigentümerin der restlichen Flächen. Die Kammer hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben im Hinblick auf die maßgebliche grundbuchliche Eintragung zu zweifeln.

b) Die Eigentumsstellung der Kl. ist trotz ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentli-chen Rechts privatrechtlich ausgestaltet. Sie ist dementsprechend nach Auffassung der Kammer bis zur Restitution vor allem durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt. Richtig ist zwar, daß dieses Volleigentum i. S. d. einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 873 ff., 903 ff. BGB die öffentliche Hand noch nicht zur endgül-tigen, sondern vielmehr zunächst nur zur vorläufigen Eigentümerin macht. Über die Frage des "Behaltendürfens" dieses Eigentums, wie auch § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG klarstellt, wird erst im Restitutionsverfahren entschieden (vgl. insoweit ebenso VG Chemnitz, a.a.O.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber im Einigungsvertrag oder in anderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG) mit der dortigen gesetzlichen Begründung von Eigentum auf seiten der öffentlichen Hand eine neue, dem bundesrepublikanischem Recht bislang fremde Rechtsposition eigener Art, etwa in Form eines "vorläufigen" Eigentums des Staates bzw. seiner Untergliederungen, schaffen wollte und ge-schaffen hat. Selbst wenn man in bezug auf das Verwaltungsvermögen i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EVertr von "treuhänderischem" Eigentum der jeweiligen Gebietskörperschaften, das ggf. anschließend an Dritte re-stituiert wird, sprechen könnte, handelt es sich doch mangels ausdrücklich anderslautender Regelungen auch bei diesem treuhänderisch verwalteten Eigentum um Volleigentum des Treuhänders i. S. d. bürgerlichrechtlichen Bestimmungen, das lediglich quasi im "Innenverhältnis" zum fiktiven Treugeber, vor allem durch das Vermögensgesetz, Beschränkungen erfährt. Im übrigen ist zu bedenken, daß eine Gemeinde, die mit ihrem Vertretungsorgan, dem (Ober-) Bürgermeister, als Behörde auch die Verwaltungsaufgaben eines Amtes zu Regelung offener Vermögensfragen wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992, GVOBI. M-V S. 262), andernfalls rechtlich besser stünde als die übrigen Gemeinden. Während erstere über ihren (Ober-) Bürgermeister Einfluß auf die Entscheidungen der unteren Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen nehmen kann, und zwar bis hin zu rechtswidrigen, aber der Gebietskörperschaft günstigen (ablehnenden) Restitutionsentscheidungen, die nur durch den Restitutionsantragsteller angreifbar wären, könnten die übrigen betroffenen Gemeinden gegen ihre Rechtsposition beeinträchtigende Rückgabeentscheidungen des Landrates des jeweiligen Landkreises (vgl. § 1 Abs. 2 des o.g. Gesetzes) nicht vorgehen; sie hätten weder die Widerspruchs- noch die Klagebefugnis und wären auf ein Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde nach § 2 des o.g. Gesetzes angewiesen. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. 2. Ebensowenig mangelt es der Kl. am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Diese für alle Klagearten geltende allgemeine Sachurteilsvoraussetzung besagt, daß der Kl. an der gerichtlichen Geltendmachung seines Rechtsschutzbegehrens in der konkret gewählten Weise gerade gegen diesen Bekl. ein schutzwürdiges Interesse haben muß (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 42 Rn. 28; Hüttenbrink, in: Kühla/ders., Der Verwaltungsprozeß, 1995, D Rn. 18).

a) Bedenken am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen zwar grundsätzlich deshalb, weil es sich bei dieser Streitsache um einen sog. Insichprozeß handelt. Der verwaltungsrechtliche Insichprozeß ist ein Verwaltungsstreitverfahren, das eine Behörde oder ihr Rechtsträger führt, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers überprüfen zu lassen (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 63 Rn. 8 m.w.N.; BVerwGE 45, 207, 209). Wenngleich Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtsbegrifflich Einheiten sind, so ist doch mit Rücksicht auf ihre Gliederung in verschiedene Organe und auf den horizontalen und vertikalen Behördenaufbau sowie infolge der in der öffentlichen Verwaltung bestehenden Weisungsbefugnis und Weisungsfreiheiten zu beachten, daß der Einheitlichkeit der Willensbildung in der Körperschaft Grenzen gesetzt sind (BVerwGE 45, 207, 209). Die Verwaltungsgerichtsordnung äußert sich nicht ausdrücklich zum Insichprozeß; ein solcher Prozeß wird um seiner selbst willen vom Verwaltungsprozeßrecht weder zugelassen noch ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 6. November 1991 - 8 C 10.90, NJW 1991, 927; OVG Koblenz, Urt. v. 20. November 1969 - 3 C 14/67, DÖV 1970, 351; a. A. Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. 1983, § 33 V 2; außerhalb spezialgesetzlicher Zulassung kein Raum). Angesichts dessen ist seine Zulässigkeit auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 6. November 1991, a.a.O.). Dabei kommt vor allem der Frage des schutzwürdigen Interesses eines Kl. an einem Insichprozeß maßgebende Bedeutung zu. b) Die Zulässigkeit eines Insichprozesses steht allerdings dann außer Frage, wenn der Gesetzgeber dessen Zulässigkeit ausdrücklich oder sinngemäß ausspricht. Eine solche Regelung, wie sie etwa § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. November 1994 - 7 C 57.93, VIZ 1995, 101, 102), ist indessen vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bietet das Vermögensgesetz insoweit keine rechtliche Grundlage (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1995 - 7 C 49.93, VIZ 1995, 586 = ZOV 1995, 375). c) Organisationsrechtliche Überlegungen, ob sich "eigentlich", denkt man sich die Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992 (GVOBI. M-V, S. 314) hinweg, zwei verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts (Stadt gegen Land) im Verwaltungsprozeß gegenüberstehen, helfen ebenfalls nicht weiter, weil die kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der §§ 24, 28 Abs. 1 und 2 VermG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 - 7 C 46.94, ZOV 1995, 385; Urt. v. 18. Mai 1995 - 7 C 3.94, ZOV 1995, 309, 310) bzw. aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 (vgl. dazu Deimel, DÖV 1993, 60, 63; Künzel, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus [Hrsg.], Vermögensgesetz, Stand: April 1995, § 22 Rn. 4) im übertragenen Wirkungskreis die staatliche Aufgabe der Regelung der offenen Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz wahrnehmen; eine Organleihe liegt nicht vor (zur Rechtslage in Sachsen ebenso VG Leipzig, Urt. v. 14. April 1994 - 1 K 792/93, SächsVBI. 1995, 20). d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann anzuerkennen, wenn eine gerichtliche Klärung der hier zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach der Berechtigung des Beigeladenen und dem Vorliegen von

ebenso VG Leipzig, Urt. v. 14. April 1994 - 1 K 792/93, SächsVBI. 1995, 20). d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann anzuerkennen, wenn eine gerichtliche Klärung der hier zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach der Berechtigung des Beigeladenen und dem Vorliegen von Ausschlußgründen gemäß den §§ 4 und 5 VermG deshalb erforderlich ist, weil dieser Streit nicht innerhalb der Kl. mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. November 1991, a.a.O.). Das ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn es an einer gemeinsamen Entscheidungsspitze fehlt (BVerwG, Beschl. v. 28. November 1994, a.a.O., S. 102 m.w.N.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 63 Rn. 7 und 10 m.w.N.), da diese Entscheidungsspitze u. a. die Aufgabe hat, behördeninterne Meinungsverschiedenheiten durch eine eigene Entscheidung auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 6. November 1991, a.a.O.). Soweit die Verwaltungsspitze die für ihre Behörden verbindliche Entscheidung dagegen bereits im Aufsichtswege treffen kann, fehlt für einen Insichprozeß nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das erforderliche Rechtsschutzinteresse (BVerwG, Beschl. v. 28. November 1994, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1995, a.a.O.). Ob dies im vorliegenden Fall mit Blick auf den Oberbürgermeister der Kl., wie der Beigeladene meint, zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Hierbei wäre jedenfalls zu bedenken, daß der Oberbürgermeister über die privatrechtlichen Interessen "seiner" Stadt nicht entscheiden kann. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBI. M-V S. 249) ist dies vielmehr die Aufgabe der Stadtvertretung (Bürgerschaft) als oberstes Willensbildungs- und Beschlußorgan der Gemeinde. e) Nach Auffassung der Kammer kann die genannte Rechtsprechung jedenfalls nicht für den hier gegebenen Fall gelten, daß sich eine (kreisfreie) Stadt in ihrer Eigenschaft als privatrechtliche Eigentümerin des Vermögenswertes gegen eine sie belastende Rückübertragungsentscheidung ihres Oberbürgermeisters zugunsten des Restitutionsantragstellers gerichtlich wehrt. Hier handelt die Stadt nicht unter Berufung auf ihr zugewiesene hoheitliche Aufgaben bzw. ihr zustehende öffentliche Rechte, insbesondere Selbstverwaltungsrechte, sondern als Fiskus. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur aber ganz überwiegend anerkannt, daß der Fiskus gegen einen Verwaltungsakt "seines" als staatliche Verwaltungsbehörde handelnden Organs, der seine privatrechtliche Stellung als Eigentümer betrifft, klagen kann (BayVGH, Urt. v. 15. September 1965 - Nr. 392 VIII 64, BayVBI. 1966, 137; OVG Koblenz, Urt. v. 20. November 1969, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 31. Oktober 1974 - I R 18/73, DÖV 1975, 644; Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 61 Rn. 9 b m.w.N.; Kopp, a.a.O., § 63 Rn. 8; Ule, a.a.O., S. 199 m.w.N.; vgl. auch Foerster, NuR 1981, 47 m.w.N.; kritisch zur Dogmatik Löwer, VerwArch Bd. 68, 327, 346 ff.). Nimmt der Staat als Fiskus wie jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts am Rechtsverkehr teil und ist er der für alle Rechtsgenossen geltenden Rechtsordnung, insbesondere dem öffentlichen Recht, unterworfen, so muß er auch wie diese Personen die verfahrensrechtliche Möglichkeit haben, gegen ihn zwar nicht als Adressat, aber als Dritten betreffende Verwaltungsakte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BayVGH, a.a.O.), und

r teil und ist er der für alle Rechtsgenossen geltenden Rechtsordnung, insbesondere dem öffentlichen Recht, unterworfen, so muß er auch wie diese Personen die verfahrensrechtliche Möglichkeit haben, gegen ihn zwar nicht als Adressat, aber als Dritten betreffende Verwaltungsakte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BayVGH, a.a.O.), und zwar auch dann, wenn die staatliche Entscheidung von einem Organ seiner Rechtsträgerschaft stammt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet (wird ausgeführt).