Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO; §§ 3, 3 a, § 16 Abs. 2, § 17 Satz 2 VermG
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Klagebefugnis; Vorhabensträger; Rückgabebescheid; Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Klagebefugnis des Vorhabensträgers gegen den Rückgabebescheid.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückübertragung des in Halle/Saale gelegenen Grundstückes.
Der Beigeladene zu 1) war ursprünglich Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, das 1954 gemäß Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 entschädigungslos enteignet und 1969 als Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen wurde. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft Halle, dessen Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2) ist.
Die Kl. ist aufgrund eines Vertrages vom 31. Juli 1991 mit der Beigeladenen zu 2) Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks.
Die Kl. beantragte nach ihrem Vorbringen am 7. Januar 1992 die Veräußerung zu investiven Zwecken an sie.
Durch Rückübertragungsbescheid der Bekl. vom 13. Januar 1992 erfolgte die Rückübertragung an den Beigeladenen zu 1).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig.
Der Kl. fehlt bereits die als Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache gem. § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis.
Die von ihr behaupteten Rechte können der Kl. offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rdnr. 20).
Denn dabei muß es sich um Rechte handeln, in die der angegriffene Verwaltungsakt aufgrund seiner Adressierung, Zielrichtung oder Wirkung unmittelbar eingreift. Gegenüber Dritten - wie hier -, die nicht Adressaten des Verwaltungsaktes sind, ist das nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt jedenfalls seinem Inhalt nach bereits gegenwärtig und unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung hat und möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt ist, die die Kl. als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem angefochtenen Verwaltungsakt schützen will. Ob letzteres der Fall ist, ist nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den in der Sache maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 80). Eine solche Rechtsverletzung ist geltend gemacht, wenn das Vorbringen der Kl. zumindest möglich erscheinen läßt, daß sie in einer eigenen rechtlich geschützten Position betroffen ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Eine Rechtsverletzung der Kl. als Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks durch Rückübertragung an den Beigeladenen zu 1) erscheint von vornherein ausgeschlossen.
Denn nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957, ber. S. 1928) tritt der Berechtigte mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein.
Auch § 17 Satz 1 VermG bestimmt ausdrücklich, daß bestehende Mietrechtsverhältnisse durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden nicht berührt werden. Dem entspricht auch der Inhalt des angefochtenen Rückübertragungsbescheides. Er trifft keine zu Lasten der Kl. abweichende Regelung. Danach tritt der Beigeladene zu 1) mit der Rückübertragung des Eigentums an der streitigen Liegenschaft in das Mietrechtsverhältnis der Kl. mit dem Beigeladenen zu 2) ein. Die Rechte der Kl. bleiben insoweit unberührt.
Dem steht die Ausnahmevorschrift des § 17 Satz 2 VermG nicht entgegen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß das Mietverhältnis wegen Unredlichkeit der Kl. im Hinblick auf unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG mit der Rückübertragung endet, sind nicht erkennbar. Die Kl. selbst hat sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen. Der Beigeladene zu 1) hat im Rückübertragungsverfahren eine derartige Regelung im übrigen auch nicht begehrt (vgl. zu dieser Frage Kreisgericht Greifswald, Urteil vom 24. Juni 1992 - 1 D 345/92 -, VIZ 1992, 454).
Die Kl. kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, eine Rechtsverletzung sei bereits wegen ihres zeitlich vor der Rückübertragung gestellten Antrags auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung möglich. Dabei bleibt dahingestellt, ob ihr ein eigenes Antragsrecht überhaupt zusteht. Die Kl. übersieht, daß das Verfahren gem. § 3 a VermG sich von dem Rückübertragungsverfahren nach § 3 VermG unterscheidet; es handelt sich um völlig verschiedene Verwaltungsverfahren, für die auch verschiedene Behörden zuständig sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verfahren nach § 3 a VermG beendet sein, sobald bestandskräftig entschieden ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, § 3 a Abs. 2 VermG. Der damit provozierte Wettlauf zwischen Investor und Alteigentümer mag im Einzelfall unerwünscht sein, weil Zufälligkeiten entscheiden können, wem das streitgegenständliche Objekt zufällt, doch dieses Ergebnis war gewollt. Es erscheint auch nicht unbillig, denn die verfassungsrechtlich geschützte Position des Alteigentümers aus Art. 14 GG sollte ihm durch die Schaffung der sog. Vorfahrtsregelung jedenfalls dann nicht mehr entzogen werden, wenn die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks zu investiven Zwecken vor der Rückübertragung nicht mehr erfolgen konnte.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 135 i. V. m. §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 VwGO und § 37 Abs. 2 VermG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft eine wichtige Frage des InVorG, nämlich die Frage nach der verfahrensrechtlichen Stellung des Investors bzw. in der Terminologie des Investitionsvorranggesetzes: des sog. Vorhabenträgers.
Sie ist vom Gesetzgeber nicht bzw. nur sehr unvollkommen geregelt.
Zwar betrifft die Investitionsvorrangentscheidung wirtschaftlich betrachtet die Interessen des Investors, jedoch beseitigt der Investitionsvorrangbescheid rechtlich betrachtet lediglich zugunsten des Verfügungsberechtigten die aufgrund eines vermögensrechtlichen Antrages bestehende Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 bis 5 VermG) bzw. die Genehmigungssperre nach der Grundstücksverkehrsverordnung.
Dem VG Halle ist im Ergebnis beizupflichten, wenn es die Klage des Investors schon - mangels Klagebefugnis - für unzulässig hält.
Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Vorhabenträger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlaß des Investionsvorrangbescheides nicht zusteht. Dies entspricht auch der wohl h. M. im Schrifttum (vgl. Mauer, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, Kommentar zum InVorG, § 12 Anm. 20 m. w. N.), ist aber nicht unumstritten (vgl. Waechter, WM 1992, 1841, 1846).
Die Bejahung einer Klagebefugnis hätte praktisch betrachtet erhebliche investitionsfeindliche Auswirkungen: Sie liefe auf die Zulässigkeit einer allgemeinen Investoren-Konkurrenten-Klagebefugnis hinaus und würde damit zugleich das Auswahlermessen des Verfügungsberechtigten erheblich einschränken, während Sinn und Zweck der Investitionsvorfahrt ja gerade darin bestehen, dem Verfügungsberechtigten über die Verfügungssperre hinwegzuhelfen. Eine Multiplikation der Verfahren durch Einbeziehung der Vorhabenträger in das gegen den Alteigentümer ausgerichtete Vorrangverfahren war sicherlich nicht vom Gesetzgeber bezweckt. Die Revision ist beim BVerwG anhängig.
RegDir. Dr. Hermann-Josef Rodenbach, Bonn
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