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Klagebefugnis

OVG Münster14 E 117/9725.03.1998ZMR 1998, 806

VwGO § 42; NMVO 1970§ 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klagebefugnis; Drittschutz; subjektives öffentliches Recht; Zubehörräume; Ausbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine gem. § 7 Abs. 4 NMVO 1970 erteilte Genehmigung für den Ausbau von Zubehörräumen öffentlich geförderter Wohnungen vermag keine Rechtsverletzung der Mieter zu begründen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Nachdem der Vermieter Zubehörräume zu Wohnungen ausgebaut hatte, erteilte der Bekl. die nachträgliche Genehmigung des Ausbaus. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens hat das VG einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Der Antrag der Kl. auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das VG hat zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten verneint, da alles dafür spricht, daß die Klage bereits unzulässig ist. Denn den Kl. fehlt die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Sie können als Mieter durch eine dem Vermieter nach § 7 Abs. 4 NMVO 1970 erteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Zunächst greift die erteilte Genehmigung nicht unmittelbar in die aus dem Mietvertrag folgenden privatrechtlichen Rechte der Kl. ein. Sie ist zwar Voraussetzung dafür, daß der Vermieter für die neugeschaffene Wohnung nicht mehr an die Kostenmiete gebunden ist. Eine Rechtswirkung tritt insoweit jedoch nur dann ein, wenn bereits eine die Kostenmiete überschreitende Miete vereinbart war oder der Vermieter von seiner durch die Genehmigung freigegebenen Gestaltungsbefugnis Gebrauch macht und die Miete erhöht. Das danach nur mittelbare Betroffensein des Mieters reicht für die Annahme einer Verletzung in (Miet-)Rechten nicht aus (vgl. u. a. BVerwG, Buchholz 454.32 § 9 WoBindG 1974 Nr. 1 = NJW 1985, 1913 [zu § 9 VII 3 WoBindG 1974]; BVerwGE 72, 226 = Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 2 = NJW 1986, 1628 [zu § 8 a IV WoBindG 1974]). Ebensowenig hat die Genehmigung entscheidungserhebliche Auswirkungen auf ein (sich aus den einschlägigen öffentlichrechtlichen [Gesetzes-] Vorschriften ergebendes) subjektives öffentliches Recht der Kl. Mit dem Genehmigungsvorbehalt in § 7 Abs. 4 NMVO 1970 verbindet sich kein subjektives Recht der jeweils betroffenen Mieter auf Versagung der Genehmigung.

Auszugehen ist davon, daß ein subjektives öffentliches Recht dann vorliegt, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, daß die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwGE 72, 226 = Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 2 = NJW 1986, 1628). Eine derartige Schutzfunktion zugunsten der Mieter haben zwar grundsätzlich die Vorschriften des § 8 WoBindG über die Bindung des Vermieters an die Kostenmiete. Dies trifft indessen nicht auch für die Genehmigung nach § 7 Abs. 4 NMVO 1970 zu. Zwar bleiben von der Genehmigung die Mieter nicht unberührt, da sie daran interessiert sein können, die Folgen (nämlich eine Mieterhöhung) bereits im Vorfeld dadurch abzuwehren, daß die dem Vermieter erteilte Ausbaugenehmigung zu Fall gebracht wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Reflexwirkung. Eine Rechtsposition, von der aus ein Mieter verlangen kann, daß die Nutzung einer Wohnung unter den Auswirkungen einer öffentlichen Bindung für den Verfügungsberechtigten wirtschaftlich uninteressant zu bleiben hat, läßt sich den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und damit der NMVO 1970 nicht entnehmen.

Allein den Vermieter als Verfügungsberechtigten beschränken die gesetzlichen Bindungen in seiner Handlungsfreiheit, von denen ihn die Genehmigung nach § 7 Abs. 4 NMVO 1970 befreien kann. Eine Beteiligung von Dritten sieht das Wohnungsbindungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften der NMVO 1970 nicht vor. Bereits dies deutet auf das Fehlen einer drittschützenden Funktion der Vorschriften über den Genehmigungsvorbehalt hin (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2829 = ZMR 1987, 348 zur Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG). Zudem ergeht die mit der Genehmigung verbundene Ermessensentscheidung ausschließlich gegenüber dem Verfügungsberechtigten, der den gesetzlichen Bindungen unterworfen ist oder war. Die Genehmigung erlaubt es ihm, die neugeschaffene Wohnung ohne Bindungen zu bewirtschaften. Gegenüber dem Mieter regelt die Genehmigung hingegen unmittelbar nichts. Ihre Auswirkungen auf ihn, wie etwa Mieterhöhung oder Kündigung, bestimmen sich allein nach den privatrechtlichen Vorgaben des Mietverhältnisses. Es bleibt der Entscheidung des Verfügungsberechtigten überlassen, ob er von den ihm aufgrund der Genehmigung eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Mieter Gebrauch macht, der selbst wiederum vor den Zivilgerichten umfassenden Mietrechtsschutz suchen kann. Die Zivilgerichte sind bei ihrer Entscheidung frei, abgesehen von dem Umstand, daß die erteilte Genehmigung zum Wegfall der Preisbindung führt.