Klagebefugnis
GG Art. 14 Abs. 1; EV Art. 22 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 42 Abs. 2
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Klagebefugnis; Gemeindeeigentum; Rückerstattung; Widerspruchsausschuss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klagebefugnis der Gemeinde gegen einen die Rückerstattung bejahenden Beschluß des Widerspruchsausschusses.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verzichtete im Jahre 1985 auf ihr Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück in P. Das Grundstück wurde in Volkseigentum übernommen; als Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft P. eingesetzt. Die frühere Eigentümerin beantragte im Jahre 1989 die Rückübertragung des Grundstücks. Der Antrag hatte im Widerspruchsverfahren Erfolg. Der Widerspruchsausschuß hob den versagenden Bescheid auf, stellte für den fraglichen Zeitraum eine Überschuldung i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG fest und verpflichtete - da noch Ermittlungen im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 7, 18 VermG nötig seien - die Ausgangsbehörde zu erneuter Bescheidung.
Die hiergegen gerichtete Klage der Kl., die unter Hinweis auf ihre Verfügungsbefugnis bestreitet, daß eine Überschuldung vorgelegen habe, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Februar 1996 als unzulässig abgewiesen. Die Kl. könne nicht geltend machen, durch den Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie sei zwar mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 4 EV Eigentümerin des Grundstücks geworden. Aus diesem Eigentum könne sie jedoch keine Klagebefugnis ableiten, da es als bloß "fiskalisches Interesse" die öffentlich rechtliche Körperschaft nicht zur Klage gegen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid berechtige und weder durch Art. 14 Abs. 1 GG noch durch das der Kl. gewährleistete Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützt sei. Die Eigentumszuordnung nach Maßgabe der in Art. 21 und 22 EV getroffenen Regelungen begründe nur "vorläufiges Eigentum". Auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG könne sich die Kl. nicht berufen, weil diese Bestimmung eine materielle Rechtsposition nicht begründe, sondern voraussetze.
Gegen dieses Urteil hat die Kl. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie - unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 28. März 1996 (BVerwG 7 C 35.95) - die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die klagende Gemeinde würde durch eine rechtsfehlerhafte Feststellung, daß die Beigeladenen als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks beanspruchen können, in ihrem aus Art. 22 Abs. 4 EV begründeten Eigentumsrecht an diesem Grundstück verletzt sein. Schon aus diesem Grund ist die Kl. zur Klage gegen den die Restitutionsberechtigung feststellenden Widerspruchsbescheid des Bekl. befugt. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß nur ein in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Eigentumsrecht eine materiell rechtlich bedeutsame Rechtsposition vermittle. Der Umstand, daß gemeindliches Eigentum mangels "grundrechtstypischer Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 61, 82 [108]) nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung verbürgt ist, ändert nichts daran, daß die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, privates Eigentum innezuhaben; zugleich wird damit dieses Eigentum nach Maßgabe seiner Ausgestaltung durch den Gesetzgeber wehrfähig, auch wenn es gegenüber staatlichen Eingriffen keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß gemeindliches Eigentum entsprechend seiner einfachrechtlich bestimmten Gestalt ebenso wie jedes andere private Eigentum geschützt ist (vgl. BVerwGE 97, 143 [151 f.] m.w.N.).
Das nach den einigungsvertraglichen Regelungen einer Gemeinde zugeordnete Eigentum an ehemals volkseigenem Vermögen ist derart ausgestaltet, daß es im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren deren Klagebefugnis zu begründen vermag. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - VIZ 1996, 393 = ZOV 1996, 371; ebenso Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 7 C 5.96 = ZOV 1996, 429 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 7 C 38.96 - und vom 4. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 37.96 -), ist das durch Art. 22 Abs. 4 EV begründete kommunale Eigentum nicht "vorläufig" in dem vom Verwaltungsgericht gemeinten Sinne einer bloß rechtstechnischen und damit allein "fiskalische Interessen" berührenden Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens. Zu dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG gelangt, wonach eine Zuordnung von Vermögenswerten nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt.
Durch diesen Vorbehalt wird den Gemeinden zugeordnetes Eigentum jedoch ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist; es ist gerade der Zweck des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV, den Kommunen das zur Wohnungsversorgung genutzte, sich in Rechtsträgerschaft der VEB der Wohnungswirtschaft befindliche volkseigene Vermögen zur Erfüllung ihrer Aufgaben endgültig zuzuweisen, sofern keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. In beiden Fällen formen also die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus und verleihen ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen hoheitlichen Rückübertragungsentscheidungen. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Private betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß.
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das streitbefangene Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV in das Eigentum der Kl. übergegangen ist; es handelte sich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts der DDR um zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen, welches sich in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befand (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV). Als Eigentümerin des Vermögensgegenstands ist die Kl. berechtigt, die Rechtmäßigkeit des in ihr Eigentum eingreifenden Widerspruchsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die dazu erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen. Das zwingt zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.