Klagebefugnis
GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; BGB §§ 432, 2039; HGB §§ 124, 131 Nr. 4 a. F., § 146 Abs. 1, § 150 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klagebefugnis; Prozeßführungsbefugnis; Liquidator; OHG; Vererblichkeit; Unternehmensbeteiligung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Klage- und Prozeßführungsbefugnis einzelner Liquidatoren einer OHG.
2. Zur Vererblichkeit der Unternehmensbeteiligung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem dieser die Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks Nr. 7 in Berlin-Weißensee an die Beigeladenen nach den Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) genehmigt hat.
Das 564 m2 große Streitgrundstück stand vor 1933 - noch unvermessen - im Eigentum der OHG G. G. & Co. Berlin, die auf der Grundlage eines mit der Stadt Berlin 1936 abgeschlossenen Aufschließungsvertrages ein größeres Areal in Weißensee für Siedlungszwecke parzellierte. Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 1937 veräußerte sie als Liquidationsgesellschaft das Grundstück an die OHG H. & K. zu Berlin, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. In den Jahren 1937/38 ließ diese auf der Parzelle ein Einfamilienhaus errichten. Da die Gesellschaft nach dem Krieg ihren Sitz im Westteil Berlins hatte, unterlag das Grundstück der staatlichen Verwaltung durch den VEB KWV Berlin-Pankow (KWV), der unter dem 14. Februar 1964 als Verwalter im Grundbuch eingetragen wurde. Ebenfalls von der KWV verwaltet wurden die Nachbargrundstücke ... Nr. 9 (Kindergarten) und 11 (unbebaut). Auch sie standen im Eigentum der OHG H. & K. Die KWV führte alle drei Parzellen als wirtschaftliche Einheit.
Seit 1959 bewohnte die Familien des Beigeladenen das Haus Nr. 7. (...)
Am 16. Dezember 1985 beantragten die Beigeladenen den rechtsgeschäftlichen Erwerb des volkseigenen Eigenheims sowie die Verleihung des Nutzungsrechts am Grundstücks, dessen Größe sie mit 850 m2 angaben. Der Beigeladene zu 1 war zu dieser Zeit als Bauingenieur/Oberingenieur bei der Interflug (Flughafen) tätig; die Beigeladene zu 2 arbeitete ebenfalls als Ingenieurin beim VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung. (...)
Die Beigeladenen erwarben das Gebäude durch Kaufvertrag vom 24. April 1986. (...)
Unter dem 19. März 1990 beantragten die Beigeladenen unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") den Kauf des streitgegenständlichen Grund und Bodens, den sie mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Mai 1990 zu einem Preis in Höhe von 4.170 M erwarben.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 meldete die OHG H. & K., vertreten durch ihre beiden Gesellschafter H. H. (50 %) und I. K. (50 %) u. a. vermögensrechtliche Ansprüche in bezug auf das Streitgrundstück an. Der noch nicht beschiedene Antrag war von beiden für die OHG "in ..., Berlin" handelnden "Miteigentümern" unterzeichnet; als Absender war H. H. mit gleichlautender Anschrift angegeben. Frau K. hatte ihrer Unterschrift ihre Adresse in Wiesbaden hinzugefügt. Ausweislich des Handelsregisterauszugs (HRA 11607) des Amtsgerichts Charlottenburg waren zur Vertretung der seit dem 4. März 1935 eingetragenen OHG die beiden Gesellschafter "gemeinschaftlich oder jeder von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen ermächtigt".
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 teilte der Sohn von Frau K., Herr R. K., dem "Magistrat" unter Bezugnahme auf das Anmeldungsschreiben "von Herrn H." mit, daß seine Mutter ihn ermächtigt habe, für sie "die Interessen in der Sache OHG H. & K." wahrzunehmen. Unter dem 4. Mai 1994 unterrichtete der Steuerberater F. B. die Senatsverwaltung für Finanzen, daß "sein Mandant" H. H. "aufgrund seines Alters von 92 Jahren" nunmehr ihn mit der Interessenwahrnehmung "hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche" beauftragt habe, die am 10. Oktober 1990 erhoben worden seien. Durch Bescheid vom 19. Juli 1995 genehmigte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (LARoV) auf Antrag der Beigeladenen den Kaufvertrag vom 24. Mai 1990 mit der Begründung, der Restitutionsanspruch sei offensichtlich unbegründet, denn der Rückgabe stünde der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 VermG entgegen. (...)
Noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheids war H. H. am 14. Oktober 1995 verstorben. Unter Position 2.2. des 1996 beim Amtsgericht Schöneberg eröffneten - gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau E. H. errichteten - Testaments vom 29. Juli 1994 hatte der Erblasser für den Fall seines Erstversterbens u. a. angeordnet:
"Den anteiligen Restitutionsanspruch bezüglich des Grundstücks Berlin-Heinersdorf, ... Nr. 7 und 9, vermacht der Ehemann seinen Neffen" - es folgen die Personalien der Kl. - "zu gleichen Rechten und Anteilen. Sollte das Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalles bereits restituiert sein, bezieht sich dieses Vermächtnis auf das Grundstück, sollte es nicht restituiert werden, auf die Entschädigungssumme."
Unter dem 7. Februar 1997 bestellte das Amtsgericht Spandau - wie letzt-willig verfügt - F. B. zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß. Mit notariellem Vertrag vom 24. April 1997 trat Herr B. sodann zugunsten der Vermächtnisnehmer und zugleich als deren vollmachtloser Vertreter "den zukünftigen Restitutionsanspruch" an den beiden Grundstücken ab und ermächtigte die Kl. gleichzeitig, den derzeit beim LARoV Berlin an-gemeldeten Restitutionsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen.
Alle Erklärungen des Testamentsvollstreckers genehmigten die Kl. notariell beurkundet unter dem 28. April 1997.
Mit der Klage wenden sich die Kl. gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die im eigenen Namen der Kl. erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Aus Sicht der Kammer bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit (I). Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (II).
I. Den Kl. fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Klagebefugt ist nur, wer substantiiert geltend machen kann, zumindest möglicherweise in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise angenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285 ff. [292]). So liegen die Dinge hier:
1. Eigentümerin des Streitgrundstücks war ausweislich der Grundbucheintragung die OHG H. & K. Allein sie als Unternehmensträgerin kann daher von dem Entzug des Eigentumsrechts an der Parzelle und mithin von einer etwaigen schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen gewesen sein. Folgerichtig hat 1990 auch nur die damals noch werbend tätige Personengesellschaft, vertreten durch ihre laut Handelsregister zur gemeinsamen Außenvertretung befugten Gesellschafter H. H. und l. K., vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet. Ausschließlich deren vorläufiger Sicherung dient das hiesige Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung. Der Anmelder soll seinen Anspruch auf Naturalrestitution durch die Verhinderung von Veräußerungen an Dritte wirksam schützen können (vgl. Beschluß des BVerwG v. 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - VIZ 1998, 86 f.). Da hier unstreitig keine privaten Anmeldungen von Herrn H. und Frau K. vorlagen, haben beide die angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf den gemeinsam im Namen der OHG eingereichten Antrag auch lediglich in ihrer Funktion als vertretungsbefugte Gesellschafter der Anmelderin erhalten. Nach den eigenen Angaben der Kl. besteht die OHG seit dem Tod des Gesellschafters H. als gesetzliche Liquidationsgesellschaft fort (§ 131 Ziff. 4 HGB a. F.). Deren Vertretung obliegt jedoch nach den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 146 Abs. 1 Satz 1, 150 Abs. 1 HGB allen Mitgliedern der Auflassungsgesellschaft als geborene Liquidatoren. Können somit die zur Liquidation gehörenden Prozeßhandlungen nur in Gemeinschaft vorgenommen werden, fehlt den Kl. für die im eigenen Namen erhobene Anfechtungsklage mangels gesetzlich geregelter Prozeßstandschaft die Klagebefugnis, und für eine - ohnehin nicht ausdrücklich erhobene - Klage im Namen der OHG K. & H. in Liquidation (i. L.) wären sie allein nicht prozeßführungsbefugt. Der Mangel ist auch nicht mehr heilbar, denn die ebenfalls geborene Liquidatorin K. hat ihren Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid nach der Grundstücksverkehrsordnung zurückgenommen und dementsprechend - anders als im Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (VG 22 A 190.99) - keine Klage erhoben.
Dem können die Kl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre Klage- und Prozeßführungsbefugnis folge aus einer Art Not Einzelvertretung analog §§ 432, 2039 BGB sowie den Grundsätzen der actio pro socio. Zwar ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber strukturell vergleichbaren gesamthänderischen Personengemeinschaften, die keine handelsrechtlichen Personalgesellschaften sind (wie die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft und die Erbengemeinschaft), im Wege ausdrücklich geregelter gesetzlicher Prozeßstandschaft die Möglichkeit der Alleinklage eines Mitgläubigers/-erben im eigenen Namen zugunsten der Gemeinschaft eröffnet hat. Für eine sich in Liquidation befindende OHG läßt sich daraus jedoch kein Recht eines Liquidators ableiten, allein im Interesse der Liquidationsgesellschaft tätig zu werden: Zum einen enthalten die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (§§ 106 ff. HGB) - im Gegensatz zu den zitierten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs - gerade keine entsprechende Regelung, was darauf zurückzuführen sein dürfte, daß eine OHG rechtlich selbständig und insbesondere formell parteifähig ist (§ 124 HGB), so daß sich die für ihre Außenvertretung zuständigen Organe schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus dem Handelsregister ergeben müssen. Zum anderen gilt selbst § 432 BGB regelmäßig nicht für eine Auflösungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, die § 2039 BGB in diesem Sinne ohnehin nicht kennt. Obwohl nach der Auflösung einer Gesellschaft die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter zueinander oftmals bereits gelockert sind, so erfordert doch der Zweck der Liquidationsgesellschaft, nämlich eine sachgemäße und sinnvolle Durchführung der Auseinandersetzung zu ermöglichen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Beschränkung des persönlichen Rechts des einzelnen Gesellschafters aus § 432 BGB zugunsten des Gemeinschaftsinteresses. Im Liquidationsstadium soll die Abwicklung der Geschäfte trotz zuvor erlaubter Alleinvertretungsbefugnis im Rahmen einer noch werbend tätigen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft im Regelfall gemeinsam vorgenommen werden und nur ausnahmsweise bei vertragswidriger Verweigerung der prozessualen Mitwirkung zulässig sein (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1955 - BGH II ZR 233.53 - BGHZ 17, 348 ff.; Urt. v. 30. Oktober 1987 - BGH V ZR 174.86 - BGHZ 102, 152 ff. [154 f.]).
Nichts anderes gilt aufgrund der Sonderbestimmungen jedenfalls für die OHG i. L., mag auch die Einzelgesellschafterklage bei noch werbend tätigen handelsrechtlichen Personalgesellschaften mit vereinbarter Gesamtvertretungsbefugnis zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen analog §§ 432, 2039 BGB angenommen werden können (vgl. Baumbach/Hopt HGB, 29. A., § 150 Rz. 2; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. A., § 21 Nr. 7, S. 532 f.). Ein Ausnahmefall, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor, denn daß die Liquidatorin K. die Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bewußt unter Zurückstellung der Gesellschaftsinteressen zu verhindern gesucht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig hat sie der Klageerhebung zugestimmt oder die Prozeßhandlung nachträglich genehmigt. Auch die Grundsätze über die gewillkürte Prozeßstandschaft können nicht herangezogen werden, denn diese scheidet bei Anfechtungsklagen schon wegen der geforderten Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) regelmäßig aus. Allein die Geltendmachung eines wirtschaftlichen Interesses genügt nicht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. A., § 42 Rz. 27 m. w. N.). Schließlich liegt der Klage gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vermögensrechtlich auch kein Fall einer Unternehmensrestitution zugrunde, die ein ehemaliger Gesellschafter im eigenen Namen beantragt hat und dem deshalb selbst nach Wiederaufleben des Unternehmensträgers die gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG spezialgesetzlich eingeräumte Verfahrens- und Prozeßführungsbefugnis ausnahmsweise verbleibt (BVerwG, Urt. v. 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15/96 - VIZ 1997, 477 ff. [478])
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Kl. überhaupt wirksam in die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers H. mit der Folge eingetreten sind, daß sie als vollwertige Liquidationsgesellschafter gemeinsam mit der Liquidatorin K. zur Vertretung der OHG i. L. befugt sind. Zwar ist die frühere Beteiligung H. H. an der OHG ungeteilt in dessen Nachlaß gefallen (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. A., S. 1097; Baumbach/Hopt, HGB, 29. A., § 131 Rz. 19); testamentarisch dispositionsbefugt war er demzufolge aber auch nur über den Geschäftsanteil insgesamt. Anteile an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens stehen den Gesellschaftern nicht zu (Baumbach/Hopt, HGB, 29. A., § 124 Rz. 17, so daß - strenggenommen - den Kl. der "anteilige Restitutionsanspruch bezüglich des Grundstücks Berlin-Heinersdorf, ... Nr. 7 und 9" nicht wie geschehen vermacht und abgetreten werden konnte. Allerdings schließt es die Kammer ausdrücklich nicht aus, den Inhalt des Vermächtnisses insoweit dem vermuteten wirklichen Willen H. entsprechend dahingehend zugunsten der Kl. auszulegen, daß ihnen die Unternehmensbeteiligung insgesamt vermacht worden ist. In diesem Fall stünde ihnen mit der Übernahme aller aus der Beteiligung fließenden Rechte und Pflichten neben der Liquidatorenstellung mittelbar auch die hälftige gesamthänderische Verbundenheit am Streitgrundstück zu. An der mangelnden Klage- und Prozeßführungsbefugnis der Kl. änderte dies jedoch nichts, denn sie verfügten auch dann nur über einen Geschäftsanteil von 50 %.
II. Selbst wenn aber die Zulässigkeit der Klage zugunsten der Kl. angenommen wird, bleibt sie in der Sache erfolglos, denn die Beigeladenen haben das dingliche Nutzungsrecht am Streitgrundstück offensichtlich redlich erworben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). (wird ausgeführt)