Klagebefugnis
GG Art. 1 Abs. 2, Art. 28 ; EV Art. 22 Abs. 4; VZOG § 5; VermG § 5 Abs. 1 ; ThürVerf Art. 34, Art. 42, Art. 91
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klagebefugnis; Gemeinde; Rückübertragungsbescheid; Rückerstattung; Widerspruchsausschuss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen den Rückübertragungsbescheid aus der durch die Vermögenszuordnung erlangten Eigentumsposition.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.6.1992, der die Rückübertragung eines Grundstückes an die Beigeladenen anordnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kl. fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung erforderliche Klagebefugnis, weil sie durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wird. Eine entsprechende Rechtsverletzung ist weder nach dem Verfassungsrecht noch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts möglich, weil die betreffenden Regelungen der Kl. kein subjektives Recht vermitteln, gegen den betreffenden Bescheid vorzugehen. Entgegen der Auffassung der Kl. begründet das den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gem. Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889) zugewiesene Eigentum keine aus Art. 14 GG ableitbare subjektiv-öffentliche Rechtsposition, weil die Kl. als öffentlich rechtliche Gebietskörperschaft nicht Rechtsinhaberin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvA 1187/80 - BVerfG 61, S. 82 ff. [100 ff.]). Der Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG erstreckt sich deshalb nicht auf das juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugeordnete Eigentum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden juristische Personen des öffentlichen Rechts durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson grundrechtlich "gefährdet"; sie sind deshalb keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage ausgesetzt und damit nicht grundrechtsschutzbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn etwa eine Gemeinde nicht hoheitlich tätig ist. Allein der Umstand, daß eine Gemeinde außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie jede andere Privatperson eigentumsrelevanten hoheitlichen Eingriffen unterworfen sein kann, ändert daran nichts (BVerfG a.a.O., S. 105). Etwas anderes gilt hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nur dann, wenn sie durchweg Bürgern zur Verwirklichung deren individueller Grundrechte dienen und gewissermaßen als Sachwalter der Grundrechte von Privatpersonen fungieren. Das ist etwa bei Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten der Fall. Eine solche ausnahmsweise gegebene Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts liegt im Hinblick auf die Kl. ersichtlich nicht vor, da sie als Kommune nicht der Wahrnehmung von Grundrechten privater Dritter unmittelbar dient. Darüber hinaus kann nach obengenannten Grundsätzen des weiteren dahinstehen, ob es sich bei dem betreffenden Grundstück nur um Fiskalvermögen der Kl. handelt. Denn auch das Eigentum an diesem Vermögen unterliegt nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG, mögen auch ansonsten der Kl. die üblichen Eigentümerbefugnisse, wie etwa Vermietung und Verpachtung des betreffenden Vermögenswertes zustehen (BVerfG a.a.O., S. 108). Auch Art. 22 Abs. 4, Satz 1, 3 EVertr selbst begründet kein subjektives öffentliches Recht für die Kl. Die Bestimmung regelte bis zum Inkrafttre-ten des Wohnungsgenossenschaftsgesetzes nämlich nur den Übergang des Eigentums des zur Wohnungsversorgung genutzten und in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebes der Wohnungswirtschaft befindlichen volkseigenen Vermögens auf die Kommune bei gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden. Die Bestimmung re-gelt damit nur die Eigentumszuordnung, enthält jedoch keine gesetzlich geregelte Klagebefugnis und damit kein subjektives öffentliches Recht, das der Kommune die Befugnis einräumt,
olkseigenen Betriebes der Wohnungswirtschaft befindlichen volkseigenen Vermögens auf die Kommune bei gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden. Die Bestimmung re-gelt damit nur die Eigentumszuordnung, enthält jedoch keine gesetzlich geregelte Klagebefugnis und damit kein subjektives öffentliches Recht, das der Kommune die Befugnis einräumt, abweichend von den dargelegten Verfassungsgrundsätzen das ihr zugewiesene Eigentum gegen vermögensrechtliche Rückübertragungsbescheide zu verteidigen. Eine Klagebefugnis der Kl. ist auch nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG ableitbar. Abgesehen davon, daß bereits fraglich ist, ob Art. 28 Abs. 2 GG für die Gemeinden überhaupt Grundrechtsqualität im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts zukommt (vgl. hierzu Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Band II, 31. Lieferung, München 1994, Art. 28 Rdnr. 56 m.w.N.), gewährleistet Abs. 2 den kommunalen Gebietskörperschaften nur eine generelle Einrichtungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gegenüber dem Gesetzgeber und eine Rechtssubjektivitätsgarantie der Kommune, also einen Status der Kommune als juristische Person des öf-fentlichen Rechts (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O.). Art. 28 Abs. 2 GG verleiht den Kommunen daher jedenfalls kein subjektives Recht, staatliche Einzelmaßnahmen anzugreifen, die sie in den Kernprägungen der Selbstverwaltungsgarantie, wie etwa die vorliegend allenfalls in Betracht kommende Finanzhoheit der Kommune, beeinträchtigen (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 12.4.1995 - 4 K 227/94 - VR 1996, S. 159 f.). Abweichend von den Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt sich die Klagebefugnis der Kl. auch nicht aus der Thüringer Verfassung, insbesondere nicht aus Art. 34, Art. 42 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen vom 25.10.1993 - VerfThür - (GVBl. S. 625), die im wesentlichen Art. 14 GG bzw. Art. 28 Abs. 2 GG wiederholen, ohne den Kommunen hier interessierende, weitergehende Rechte einzuräumen, als dies nach dem Grundgesetz der Fall ist (vgl. aber hinsichtlich der bayerischen Verfassungsrechtslage BayVerfGH, Beschl. v. 13.7.1984 - Vf 29/VI/82 - NVwZ 1985, S. 266). Auch auf der Ebene des einfachen Gesetzes ergibt sich vorliegend kein subjektives Recht der klagenden Kommune, gegen den betreffenden vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid vorzugehen. Das öffentliche Recht verschafft zwar den von staatlichen Maßnahmen betroffenen Kommunen zum Teil die Möglichkeit, die Verletzung ihrer Belange - wie etwa die Beeinträchtigungen des kommunalen Eigentums durch luftverkehrsrechtliche oder bundesfernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse - geltend zu machen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ff. [331]; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.12.1984 - 5 S 2203/84 - NVwZ 1985, S. 432; HessVGH Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 3071/84 - NVwZ 1987, S. 987). Die in diesen Fällen bestehende Klagebefugnis ergibt sich dann aber aus den jeweiligen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen, die subjektive Rechte verleihen. Solche einfachgesetzlichen Normen des öffentlichen Rechts sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich (wird ausgeführt).