Klagebefugnis
KVG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Klagebefugnis; subjektive Rechte; Rücknahme eines Verwaltungsakts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten ( § 42 Abs. 2 VwGO). Diese werden vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Zuordnungsbegehren berührt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. bleibt ohne Erfolg. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht, weil ihre Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abzuweisen ist. Soweit die Kl. darüber hinaus das Vorliegen von Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, kann auch das aus demselben Grund nicht zur Zulassung der Revision führen.
2 Die Kl., die an der Beigeladenen zu 1 beteiligt ist, wendet sich gegen den Bescheid vom 28. November 2005, mit dem die Bekl. die ablehnende Entscheidung vom 10. August 1995 über die Anträge Dritter auf Zuordnung von Anteilen an der Beigeladenen zu 1 bzw. auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung weiterer Anteile an andere Prätendenten zurückgenommen hat. Die Rücknahme beschränkt sich auf den Umfang, in dem der Bescheid vom 10. August 1995 nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2002 ‑ VG 27 A 204.95 ‑, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 ‑ BVerwG 3 C 31.03 ‑ (BVerwGE 122, 350), aufgehoben worden ist.
3 Der Kl. fehlt für die Anfechtung des Rücknahmebescheides vom 28. November 2005 die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (stRspr., vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1985 ‑ BVerwG 2 C 14.84 ‑ BVerwGE 71, 73 [74 f.] m.w.N.).
4 Es ist ausgeschlossen, daß die Kl. durch die bloße Aufhebung des die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in eigenen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO). An der Rechtsstellung der Kl. in bezug auf die von den Beigeladenen zu 9 bis 257 begehrten Anteile an der Beigeladenen zu 1 ändert sich hierdurch noch nichts; die subjektiven Rechte der Kl. werden vielmehr erst durch die abschließende Sachentscheidung über die gestellten Zuordnungsanträge berührt. Eine solche Entscheidung wird durch den Rücknahmebescheid nicht getroffen, sondern die Möglichkeit hierzu lediglich wieder eröffnet; darin erschöpft sich der Inhalt des Rücknahmebescheides. Erst der noch ausstehenden Zuordnungsentscheidung selbst kommt eine die Klagebefugnis der Kl. begründende regelnde Wirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG zu (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 ‑ BVerwG 8 B 184.99 ‑ Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24 = VIZ 2000, 26 [27] und vom 2. August 2006 ‑ BVerwG 8 B 61.06 ‑ juris ‑ zum Fehlen der Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheides).