Klageart
VwGO § 42 Abs. 1; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klageart; Anfechtungsklage; Rückübertragungsbescheid; Restitutionsbescheid; redlicher Erwerb; Erbauseinandersetzungsvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Richtige Klageart für eine Klage des Verfügungsberechtigten gegen einen Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem die Rückübertragung eines Vermögenswertes angeordnet wird, ist die Anfechtungsklage; für einen Verpflichtungsantrag auf Zurückweisung des Restitutionsantrages besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag über den zurückverlangten Vermögenswert kann keinen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ermöglicht haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladenen beanspruchen als Rechtsnachfolger jüdischer Voreigentümer die Rückübertragung des Eigentums an dem den Kl. gehörenden Grundstück. Die Eltern des Beigeladenen zu 1 hatten das mit zwei Mietshäusern bebaute Grundstück im Jahre 1932 je zur Hälfte in einer Zwangsversteigerung zugeschlagen bekommen. Nach dem Tode der Mutter verkauften der Vater und der Beigeladene zu 1 mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Mai 1937 das Grundstück an den Vater des Kl. zu 1. Von dem Kaufpreis sollte ein Rest in Höhe von 68.000 RM beim Notar hinterlegt werden. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 15. September 1937. Ein schriftlicher Beleg für die vorgesehene Hinterlegung oder Zahlung des Restkaufpreises liegt nicht vor.
Der Vater des Kl. zu 1 starb im Jahre 1946. Er wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und dem Kl. zu 1 zu drei Vierteln beerbt. Zwecks Beilegung von Erbstreitigkeiten schlossen beide am 14. Dezember 1948 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlaß.
Auf Antrag des Beigeladenen zu 1 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 5. April 1995 unter anderem den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück an die Beigeladenen in Erbengemeinschaft fest.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1999 den Bekl. unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide antragsgemäß verpflichtet, die Rückübertragung des Grundstücks M.-Str. in Berlin-Friedrichshain an die Beigeladenen abzulehnen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Verkauf des streitbefangenen Grundstücks im Jahre 1937 habe es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gehandelt. Zwar sei der Kaufpreis angemessen gewesen, doch den Kl. sei der Nachweis nicht gelungen, daß der gesamte Kaufpreis in die freie Verfügbarkeit der Verkäufer gelangt sei. Den Kl. sei auch nicht der Nachweis gelungen, daß der Kaufvertrag seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus geschlossen worden wäre. Das streitbefangene Grundstück könne jedoch nicht an die Beigeladenen zurückübertragen werden, weil zugunsten der Kl. der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs eingreife.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Sache ist entscheidungsreif (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Verstoß gegen Bundesrecht besteht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, denn die auf Versagung der Rückübertragung ge-richtete Verpflichtungsklage ist unzulässig, und die von diesem Leistungsbegehren eingeschlossene Anfechtung der entgegenstehenden Verwaltungsakte ist unbegründet, weil die den Anspruch auf Rückübertragung feststellenden Bescheide rechtmäßig sind. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausschluß der Rückübertragung liegt nicht vor.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Verwaltungsgericht den auf Ablehnung des Rückübertragungsantrags der Beigeladenen gerichteten Klageantrag als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO behandelt. Der Bekl. hat den Kl. keinen Anlaß zur Erhebung einer Verpflichtungsklage gegeben. Zwischen ihnen ist nicht streitig, daß der bei einer rechtskräfti gen Aufhebung des angefochtenen Rückübertragungsbescheids formal wieder auflebende Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung unverzüglich schon aus dem Grunde abgelehnt werden würde, damit für die Kl. die Unterlassungspflicht des § 3 Abs. 3 VermG eindeutig beseitigt wäre. Zum Erreichen des Klageziels genügt die Erhebung der Anfechtungsklage.
2. Mit Bundesrecht steht ferner nicht im Einklang, daß das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Die Beigeladenen sind Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil das streitbefangene Grundstück im Jahre 1937 von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG betroffen wurde. Gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts haben die Kl. im Revisionsverfahren keine rechtlichen Bedenken erhoben. Der Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück ist auch nicht ausgeschlossen.
Als Ausschlußgrund kommt allein ein redlicher Erwerb des Eigentums am umstrittenen Grundstück in Betracht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Der Kauf des Grundstücks im Jahre 1937 ist allerdings nicht redlichkeitsgeschützt, weil er vor dem 9. Mai 1945 erfolgt war (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG), und die Erbfälle als solche, wie sie in der Familie der Beigeladenen in den Jahren 1946 und 1965 eingetreten sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfaßt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 [315] = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 [13] m. w. N. = ZOV 1999, 231). Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in dem Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages, den der Kl. zu 1 und die Mutter der Kl. zu 2 und 3 am 14. Dezember 1948 vereinbart hatten, einen Erwerbsvorgang gesehen, der seiner Art nach eine Rückübertragung ausschließen könne. Diese Rechtsauffassung verletzt indes Bundesrecht, denn sie verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Andere Gründe, aus denen sich das Urteil als richtig darstellen könnte (§ 144 Abs. 3 VwGO), sind nicht gegeben.
3. Das Erlangen von Mit- oder Alleineigentum am Nachlaßgegenstand aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags stellt keinen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.
Es macht vermögensrechtlich keinen Unterschied, ob der Nachlaß auf einen oder mehrere Erben übergegangen war. Bleibt die Erbengemeinschaft ungeteilt, ist der Erbgang vermögensrechtlich nicht anders zu beurteilen als bei einem Alleinerben.
Doch auch dann, wenn die Erben die Aufteilung des Nachlasses verlangen, stellt das Ergebnis der Auseinandersetzung, durch die der einzelne Miterbe Allein- oder Miteigentum an dem konkreten Nachlaßgegenstand erhält, keinen originären, vom Erbfall losgelösten Folgeerwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar. Maßgeblich bleibt der Umstand, daß der Miterbe mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers getreten ist und daher nur den Schutz genießen kann, der diesem zugebilligt wurde. Durch die Auseinandersetzung untereinander verändert sich für den Miterben die ererbte Rechtsposition insofern nicht; jeder Miterbe muß sich so behandeln lassen wie der Erblasser (vgl. Bundesverfassungsgericht [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluß vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - NJW 1995, S. 1884 = ZOV 1995, 192). Dieser hatte im vorliegenden Falle das streitbefangene Grundstück während eines Zeitraums erworben, für den - wie oben ausgeführt - ein Redlichkeitsschutz nicht besteht.
Gegen die vom Erbgang losgelöste Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts spricht ferner, daß das Verfolgtenvermögen bereits zum Nachlaß gehört hatte. Durch die Erbauseinandersetzung über diesen Nachlaß hat der Vermögenswert den Herrschaftsbereich des Miterben, der nunmehr daran Allein- oder Miteigentum erhält, nicht verlassen, so daß ein selbständiger Erwerb im Sinne eines Ansichbringens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht vorliegt (im Ergebnis wie hier: Wasmuth, RVI, Band II § 4 VermG Rn. 102).
Diese Konstellation ist mit einer Erwerbshandlung durch ein Insichgeschäft nicht vergleichbar, mit dem etwa ein vom Alteigentümer bestellter Vertreter einen Miteigentumsanteil an dem Restitutionsgrundstück an sich selbst veräußert (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 1995 - BVerwG - 7 B 49.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 16 S. 38 [39] sowie vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 S. 90 [91] = ZOV 1997, 199). Die Umstände, unter denen ein solches Rechtsgeschäft abläuft, sind nicht anders als bei einem normalen Verkehrserwerb. Im vorliegenden Fall jedoch stehen auf der einen wie der anderen Seite des Auseinandersetzungsvertrages dieselben Rechtspersonen.