Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ohne genaue Wohnungsbezeichnung
BGB § 585 b ZPO § 253
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einem Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist es nicht erforderlich, die Wohnung des Mieters anzugeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach erfolglosem Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung hat die Vermieterin folgenden Klageantrag gestellt: die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihnen bei ihr gemietete Wohnung von zur Zeit 330,40 monatlich um 25,98 auf 356, 38 monatlich ab dem 1.2.2006 zuzustimmen.
Die Bekl. sind der Ansicht, daß die Klage mangels eines bestimmten Klagenantrags unzulässig sei. Sie behaupten, daß der Fliesenspiegel in der Küche teilweise unterbrochen sei und daß hinsichtlich eines der Fahrradabstellräume dieser nicht verschließbar sei; sie sind der Ansicht, daß die Wärmedämmung und die Elektroinstallation unzureichend seien. Sie behaupten, daß infolge der Nähe zu einer städtischen Schule und einer Waldorfschule nebst Kindergarten/Hort es in der engen Straße zu erheblichen Verkehrsbelastungen kommen würde.
Die Klage ist am 2.5.2006 bei gleichzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eingegangen und den Bekl. am 23.5.2006 zugestellt worden. Der Schriftsatz der Bekl. ist der Kl. am 2.10.2006 zugestellt worden; sie hat eine Erklärungsfrist beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 258 b II 2 BGB i. V. m. § 193 BGB i. V. m. § 167 ZPO eingehalten. Denn der 1. Mai ist ein gesetzlicher Feiertag und die Zustellung der Klage an die Bekl. erfolgte "demnächst' i. S. d. § 167 ZPO. Die Kl. hat alles getan, um eine schnellstmögliche Zustellung der Klage zu bewirken.
Ferner genügt der von der Kl. gestellte Antrag den Anforderungen des § 253 Il Nr. 2 ZPO (a. A. AG Schöneberg Urt. v. 25.7.2006 - 11 C 209/06 - soweit ersichtlich unveröffentlicht).
Ein Klageantrag genügt den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO, wenn zumindest im Wege der Auslegung (vgl. BGH NJW 1975, 2014) der erhobene Anspruch konkret bezeichnet ist, der Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO erkennbar abgrenzt ist, der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO der begehrten Entscheidung erkennbar ist, ein Kostenrisiko bei einem etwaigem Teilunterliegen nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abgewälzt wird und wenn der Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH NJW 1999, 954; BGH NJW 1991, 1114; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, zu § 253 Rn. 13 m. w. N.). Der von der Kl. gestellte Antrag erfüllt alle diese Voraussetzungen. Unschädlich ist, daß die Kl. die Wohnung im Klageantrag picht bezeichnet hat. Denn dieses wäre nur dann von Bedeutung, wenn eine Verwechselungsgefahr bestehen würde. Dieses ist indes nur dann der Fall, wenn die Bekl. mehrere Wohnungen bei der Kl. angemietet hätten; dieses ist nicht ersichtlich. Eine genaue Bezeichnung der Wohnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren notwendig. Denn hinsichtlich der von der Kl. begehrten Entscheidung findet gemäß § 894 ZPO hinsichtlich des Hauptausspruchs keine Vollstreckung statt; hinsichtlich einer eventuellen Vollstreckung wegen der Kosten ist die Bezeichnung der Wohnung im Antrag schlechtweg ohne jeden Belang.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach einem vom Mieter abgelehnten Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 ff. BGB muß der Vermieter auf Zustimmung klagen. Vorsichtige Anwälte formulieren den Klageantrag dahingehend, daß der Mieter verurteilt werden soll, über die von ihm gemietete Wohnung im Hause ..., Straße ... einer Mieterhöhung um ... Euro ab einem bestimmten Datum zuzustimmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem vom AG Schöneberg entschiedenen Fall fehlte im Klageantrag die Angabe zur Lage der Wohnung. Im vom AG Charlottenburg entschiedenen Parallelfall hatte der Vermieter darüber hinaus auch in der Klageschrift (also nicht nur im Antrag) jegliche Angabe unterlassen, um welche Wohnung es sich handele. Die Frage war, ob bei fehlender Wohnungsangabe im Klageantrag die Klage unzulässig ist oder ob der Klageantrag aus übrigen Angaben in der Klageschrift ergänzt werden kann.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 hielt das Amtsgericht Schöneberg die Klage für zulässig. Der Klageantrag erfülle die Voraussetzung des § 253 ZPO, zur konkreten Bezeichnung gehöre nicht die Angabe der Wohnung im Klageantrag. Das sei nur dann erforderlich, wenn Verwechslungsgefahr bestehe. Das sei indes nur dann der Fall, wenn der Mieter mehrere Wohnungen bei seinem Vermieter angemietet hätte. Eine genaue Bezeichnung der Wohnung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vermeidung einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren notwendig.
Nur scheinbar abweichend davon hielt das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 18. Oktober 2006 die Klage für unzulässig. Hier bestand jedoch die Besonderheit, daß auch nicht in der Klagebegründung oder den Anlagen zur Klageschrift angegeben war, um welche Wohnung es sich handelte. Die bloße Zustellungsanschrift reichte nicht aus.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So schon Beuermann, Miete und Mieterhöhung, 3. Aufl. Rn. 114 a zu § 2 MHG; anderer Auffassung sind Palandt-Weidenkaff (64. Aufl., Rn. 8 zu § 558 b BGB: Angabe des Mietverhältnisses im Klageantrag) Schmidt-Futterer/Börstinghaus 8. Aufl., Rn. 64 zu § 558 b BGB.