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Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur mit genauer Wohnungsbezeichnung

AG Charlottenburg212 C 155/0618.10.2006GE 2006, 1619

BGB § 585 b; ZPO § 253

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zustimmungsklage ist unzulässig, wenn sich weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung oder den Anlagen zur Klageschrift entnehmen läßt, für welche Wohnung die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, so daß das Versäumnisurteil vom 13. September 2006, gegen das die Kl. form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, aufrechtzuerhalten war.

Die Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach dieser Vorschrift muß die Klageschrift einen bestimmten Antrag, die Angabe des Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Bei einem Zustimmungsverlangen gehört hierzu die Angabe sämtlicher Tatsachen, die vorliegen müssen, damit die Voraussetzungen der § 558 ff. BGB erfüllt sind. Weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung bzw. den Anlagen zur Klageschrift läßt sich aber entnehmen, für welche Wohnung die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt wird. Im Klageantrag ist lediglich angegeben, daß die Zustimmung zur Erhöhung "für die von ihr bei der Kl. gemietete Wohnung" begehrt wird, ohne daß klargestellt ist, um welche Wohnung es sich hierbei handelt. Auch der Klagebegründung läßt sich dies nicht entnehmen, denn auch dort wird nicht dargestellt, wo die von der Bekl. "innegehaltene Wohnung" liegt. Ein Mietvertrag wurde nicht eingereicht, und auch dem Erhöhungsverlangen vom 25. Januar 2006 kann nicht entnommen werden, um welche Wohnung es sich handelt. Allein aus dem Umstand, daß das Zustimmungsverlangen und die Klage an die Anschrift der Bekl., K.-Platz, Berlin gerichtet wurde, läßt sich nicht mit der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß gerade für diese Wohnung die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses begehrt wird. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, daß eine Person immer gerade nur eine Wohnung angemietet hat, denn es ist durchaus nicht ungewöhnlich, daß mehrere Wohnungen, etwa in verschiedenen Stadtteilen und Städten von ein und derselben Person angemietet worden sind. (...)

Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren über eine identische Rechtsfrage kam nicht in Betracht, weil eine bloße Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO ist.

Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Frage betroffen ist, die zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Soweit die Kl. sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wedding bezieht, nach der der Klageantrag unter Berücksichtigung des Rubrums und der Anlagen zur Klageschrift als ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen wurde, ist nicht ersichtlich, daß auch im dortigen Verfahren keine Anlagen zur Klagebegründung eingereicht wurden, aus denen sich die präzise Lage der Wohnung ergab, so daß auch nicht davon ausgegangen werden konnte, daß bei völlig übereinstimmender Sachlage eine abweichende Auffassung vertreten wurde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einem vom Mieter abgelehnten Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 ff. BGB muß der Vermieter auf Zustimmung klagen. Vorsichtige Anwälte formulieren den Klageantrag dahingehend, daß der Mieter verurteilt werden soll, über die von ihm gemietete Wohnung im Hause ..., Straße ... einer Mieterhöhung um ... Euro ab einem bestimmten Datum zuzustimmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vom AG Schöneberg entschiedenen Fall fehlte im Klageantrag die Angabe zur Lage der Wohnung. Im vom AG Charlottenburg entschiedenen Parallelfall hatte der Vermieter darüber hinaus auch in der Klageschrift (also nicht nur im Antrag) jegliche Angabe unterlassen, um welche Wohnung es sich handele. Die Frage war, ob bei fehlender Wohnungsangabe im Klageantrag die Klage unzulässig ist oder ob der Klageantrag aus übrigen Angaben in der Klageschrift ergänzt werden kann.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 hielt das Amtsgericht Schöneberg die Klage für zulässig. Der Klageantrag erfülle die Voraussetzung des § 253 ZPO, zur konkreten Bezeichnung gehöre nicht die Angabe der Wohnung im Klageantrag. Das sei nur dann erforderlich, wenn Verwechslungsgefahr bestehe. Das sei indes nur dann der Fall, wenn der Mieter mehrere Wohnungen bei seinem Vermieter angemietet hätte. Eine genaue Bezeichnung der Wohnung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vermeidung einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren notwendig.

Nur scheinbar abweichend davon hielt das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 18. Oktober 2006 die Klage für unzulässig. Hier bestand jedoch die Besonderheit, daß auch nicht in der Klagebegründung oder den Anlagen zur Klageschrift angegeben war, um welche Wohnung es sich handelte. Die bloße Zustellungsanschrift reichte nicht aus.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So schon Beuermann, Miete und Mieterhöhung, 3. Aufl. Rn. 114 a zu § 2 MHG; anderer Auffassung sind Palandt-Weidenkaff (64. Aufl., Rn. 8 zu § 558 b BGB: Angabe des Mietverhältnisses im Klageantrag) Schmidt-Futterer/Börstinghaus 8. Aufl., Rn. 64 zu § 558 b BGB.