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Klageantrag auf Abschluß eines Hauptvertrages in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vorvertrag

BGHV ZR 468/9912.01.2001GE 2001, 416

BGB § 145; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 894

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klageantrag auf Abschluß eines Hauptvertrages in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vorvertrag; Klage auf Angebotsabgabe; unvollständiger Vorvertrag mit Verweis auf Drittkaufverträge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klageantrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Verpflichteten zu verlangen.

b) Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die Bestimmungen in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, so muß der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreiten und dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformulierten Vertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit notariellem Vertrag vom 18. August 1994 kaufte die Kl. vom E. L. e. V. zum Preis von 2,8 Millionen DM ein Grundstück, um darauf ein Gebäude zum Zwecke der Veräußerung in Wohn- und/oder Teileigentum zu errichten. Unmittelbar im Anschluß an die Beurkundung des Kaufvertrages vereinbarten die Kl. und die Bekl., deren GF zugleich der Präsident des E. L. war, eine notariell beurkundete An kaufsverpflichtung. Darin verpflichtete sich die Bekl., falls die Kl. "nicht alle Wohneinheiten und gewerblichen Einheiten im Vorderhaus" verkaufen konnte, die nicht verkauften "Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Vorderhaus" zum Preis von 6.400 DM/m2 bis zu einer Ge samtfläche von 200 m2 zu kaufen, um das finanzielle Risiko der Kl., die zu einem sehr hohen Preis gekauft hatte, zu mindern. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Mit der Rüge, für den auf Abgabe eines Vertragsangebotes durch die Bekl. gerichteten Klageantrag fehle das Rechtsschutzinteresse, bleibt die Revision ohne Erfolg.

Zwar trifft es zu, daß bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite besteht. Bei solcher Sachlage hat vielmehr der Kl. mit seinem Antrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Bekl. zu verlangen, so daß mit der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der Vertrag zustande kommt (BGH NJW 1984, 479, 480). So aber liegt der Fall hier nicht. Der Vorvertrag enthält nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist insoweit lediglich auf die "Bestimmungen ... in den Kaufverträgen" der Kl. "mit sonstigen Käufern in diesem Objekt". Damit waren aber Streitigkeiten zwischen den Parteien über den sachlichen Inhalt des Hauptvertrages nicht ausgeschlossen, etwa wenn die Bekl. bestritten hätte, daß ein vorgelegter Text inhaltlich den Verträgen mit den "sonstigen Käufern" entspreche. Die Kl. wäre daher unter Umständen gezwungen gewesen, mehrere Angebote unterschiedlichen Inhalts nach § 313 BGB beurkunden zu lassen und zum Gegenstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Da dies nicht zumutbar ist, kann die Kl. - wie geschehen - ihren Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Bekl. richten und so insbesondere vom Gericht angeregten Änderungen des angestrebten Vertragsinhalts durch Antragsänderungen Rechnung tragen (BGHZ 98, 130, 133 f.).

3. Dagegen macht die Revision in der Sache selbst zu Recht geltend, daß jedenfalls zur Zeit kein Anspruch der Kl. auf Abgabe eines Kaufvertragsangebotes besteht. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer aus einem Vorvertrag den Abschluß des Hauptvertrages verlangt, steht vor der Frage, ob er den Vertrag als Angebot selbst entwerfen muß oder ein solches Angebot von der Gegenseite verlangen kann. Er kann letzteres, wenn der Vorvertrag unvollständig ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte vom Beklagten ein Grundstück zu einem hohen Preis gekauft, das mit Eigentumswohnungen bebaut werden sollte, die weiterverkauft werden sollten. Der Verkäufer sollte wegen des hohen Kaufpreises indirekt mit ins Risiko gehen und hatte sich (notariell beurkundet) verpflichtet, im Bedarfsfall von der Klägerin Eigentumswohnungen zu kaufen, die sie nicht anderweitig hatte veräußern können. Maßgeblich sollten dafür Bestimmungen in den Kaufverträgen der Klägerin mit sonstigen Käufern von anderen Eigentumswohnungen sein. Später kam es zum Streit über die Erfüllung des Vorvertrages, und die Klägerin klagte auf Abgabe eines Kaufangebots.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. Januar 2001 bejahte der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis und meinte, nur bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag müsse die Klägerin diesen in ihren Klageantrag aufnehmen und lediglich auf Annahme klagen. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, so daß die Klägerin unter Umständen gezwungen gewesen wäre, mehrere Angebote unterschiedlichen Inhalts beurkunden zu lassen und zum Gegenstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Das sei unzumutbar.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das praxisnahe Urteil korrigiert die entgegenstehende Tendenz in Literatur und Rechtsprechung. So heißt es etwa bei Zöller-Greger (22. Aufl. 2001 Rdn. 13 c zu § 253 ZPO), daß der Klageantrag auf Abschluß des nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen müsse. So hatte in der Tat auch der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat ZMR 1994, 106) entschieden und dazu ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin sei nicht gehindert, die Erfüllungsverpflichtung aus dem Vorvertrag "in Gestalt einer von ihr selbst vollständig formulierten Vertragserklärung zu verlangen". Weiter heißt es: "Einen möglichen eigenen Gestaltungsspielraum hätte der Beklagte einwendungsweise durch konkrete Alternativregelungen geltend machen können. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, solche Abweichungen unter Änderung ihres Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen." Ohne diese Entscheidung zu erwähnen, rückt der V. Zivilsenat von diesen Anforderungen ab und meint, nur bei einem vollständig ausformulierten Vorvertrag müsse dieser in den Klageantrag aufgenommen werden. Das dürfte in der Praxis die Ausnahme darstellen, so daß im Regelfall auf Erfüllung durch Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite geklagt werden kann.