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Klageänderung bei Säumnis eines Beteiligten

BVerwGBVerwG 8 B 238.0020.12.2000ZOV 2001, 177

VwGO § 91, § 102 Abs. 2, § 108 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klageänderung bei Säumnis eines Beteiligten; Streitgegenstandsänderung; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muß nicht damit rechnen, daß im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und daß aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren die Rückerstattung bzw. die Erlösauskehr bezüglich einer Vielzahl von Flurstücken. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Beigeladene zu 2) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, wurde ein weiteres Flurstück im Wege der Untätigkeitsklage in das Verfahren einbezogen. Das VG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des zusätzlich in das Verfahren einbezogenen Flurstücks aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 ist teilweise begründet. 1. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil teilweise beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Beigeladenen zu 2 auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hat über die Klage einschließlich des erst in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2000 geltend gemachten Anspruchs der Kl. auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des im Grundbuch von M. ehemals auf Bl. 191, Flur 3, eingetragenen Flurstücks Nr. 621, den es zutreffend als Klageänderung angesehen hat, entschieden, ohne der Beigeladenen zu 2 rechtliches Gehör zu der erweiterten Klage zu gewähren. Ohne Bedeutung ist es dabei, daß die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beigeladene zu 2 zu dieser ordnungsgemäß geladen worden war. Zwar muß ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, damit rechnen, daß die übrigen Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nicht wahr, kann er sich später nicht mehr auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen. Er muß jedoch nicht damit rechnen, daß im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und daß aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird (vgl. Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 [146 f.] = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7). Der Senat macht von der Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO), Gebrauch; denn hierfür sprechen Gründe der Verfahrensökonomie. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 könnte die Klage - nach Zulassung der Revision - nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen abgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat allein aufgrund der Schreiben der Kl. vom 24. Juni 1991 und vom 4. Februar 1992 die fristgemäße Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche auf das ehemals auf Bl. 191 des Grundbuchs in M., Flur 3, eingetragene Grundstück 621 bejaht. Würde der Senat - nach Zulassung der Revision - zu dem Ergebnis gelangen, daß diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts materielles Bundesrecht (insbesondere die §§ 133 und 157 BGB) verletzt, könnte die Klage nicht abgewiesen werden, sondern der Rechtsstreit müßte an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Es wäre dann nämlich aufzuklären, ob sich aus Äußerungen der Kl. in mündlichen Vorsprachen bei dem Vermögensamt ergibt, daß deren Anmeldung auch das Grundstück 621 erfaßt, wie die Kl. in der Beschwerdeerwiderung behaupten. Außerdem wäre dann vom Tatsachengericht gegebenenfalls zu prüfen, ob den Kl. Nachsicht im Hinblick auf die Einhaltung der Anmeldefrist zu gewähren ist, weil die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist - wie die Kl. in der Beschwerdeerwiderung ebenfalls vortragen - und die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung den Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlen würde (vgl. hierzu Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 = ZOV 1996, 292 und Beschluß vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 14 S. 17 [19]

schwerdeerwiderung ebenfalls vortragen - und die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung den Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlen würde (vgl. hierzu Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 = ZOV 1996, 292 und Beschluß vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 14 S. 17 [19] m. w. N. = ZOV 2000, 342).

2. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht insoweit nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß Manfred P. und seine Familie nur auf das Hausgrundstück, nicht jedoch auf die landwirtschaftlichen Flächen verzichten wollten und daß die seinerzeit zuständigen Stellen den Verzicht auf das Hausgrundstück davon abhängig gemacht haben, daß auch auf die streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke verzichtet wird. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der zusammen mit dem Hausgrundstück im Grundbuch von M., Bestandsblatt 52, Bl. 56, eingetragenen Grundstücke ohne Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.

Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 [28] und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 [32 f.]). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr.; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 [4]). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 [272 f.]), liegt hier ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr.; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 [4]). Auch geht das Verwaltungsgericht insoweit nicht von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Nach der - vom Verwaltungsgericht für glaubwürdig erachteten - Aussage der Zeugin S. konnte nicht nur auf ein überschuldetes Hausgrundstück verzichtet werden, sondern es mußte auf alle Grundstücke eines Grundbuchblattes verzichtet werden (vgl. VG-Akte Bl. 277 f.). Aktenwidrig ist zwar die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch die Zeugin S. habe ausgesagt, die zuständigen Mitarbeiter wären verpflichtet gewesen, neben dem Verzicht auf ein Hausgrundstück einen Verzicht auf alle (also auch auf die auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragenen) Grundstücke zu verlangen. Auf dieser Feststellung kann aber das verwaltungsgerichtliche Urteil für die auf demselben Grundbuchblatt wie das Hausgrundstück eingetragenen Grundstücke nicht beruhen.