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Klageänderung

VG BerlinVG 9 A 119.9616.06.1998ZOV 1998, 461

VwGO § 91

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klageänderung; Übergang vom Rückerstattungsbegehren zum Entschädigungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit der Klageänderung vom auf die Sache gerichteten Rückerstattungsbegehren zum Entschädigungsanspruch.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. meldeten im Jahr 1990 bzw. 1992 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks in Berlin-Mitte an. Sie beantragten die Rückübertragung dieses Grundstücks. Das Grundstück war aufgrund eines Inanspruchnahmebescheides vom 21. Januar 1966 nach der AufbauVO in Volkseigentum überführt worden. Durch Feststellungsbescheid vom 2. Oktober 1967 war eine Entschädigung in Höhe von 103.300 Mark festgesetzt worden. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte Prenzlauer Berg (AROV I) lehnte die Rückübertragung durch Bescheid vom 28. Juli 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1996 zurück. Auf den Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen am 15. März 1996 erhobenen Klage haben die Kl. zunächst ihr Rückübertragungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, daß hinsichtlich des Grundstücks eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG vorläge, weil die festgesetzte Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG vorläge, weil die festgesetzte Entschädigung nicht ausgezahlt, sondern mit unrechtmäßig aufgenommenen Aufbauhypotheken verrechnet worden sei. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß vom 31. Oktober 1996 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist und dieser im Termin vom 2. Dezember 1997 empfohlen hat, die aussichtslose Klage im Kosteninteresse zurückzunehmen, haben die Kl. mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 erklärt, daß sie ihr bisheriges Klagebegehren auf Rückübertragung nicht weiterverfolgen und nunmehr im Wege der Klageänderung einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der festgesetzten Entschädigung geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Die ohne Einwilligung des Bekl. vorgenommene Klageänderung ist nicht zulässig, weil das Gericht die Klageänderung nicht gemäß § 91 VwGO für sachdienlich hält. Der Streitstoff der ursprünglich auf Rückübertragung gerichteten Klage ist nicht im wesentlichen derselbe geblieben. Hinsichtlich der Rückübertragung des zur Verrechnung gestellten Entschädigungsanspruchs stellten sich völlig andere Rechtsfragen als im Verfahren auf Rückübertragung des Grundstücks. Es ist sachgerecht, über diese Fragen in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden. Den Kl. bleibt es unbenommen, eine (neue) Untätigkeitsklage zu erheben, falls sie der Auffassung sein sollten, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen hierfür gegeben sind.