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Klageänderung

KG8 RE-Miet 6399/9602.12.1996GE 1997, 110; HE 1997, 130

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klageänderung; Parteiauswechslung; Zustimmungsklage; Mieterhöhung; Prozeßstandschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist bei einer als Klageänderung anzusehenden Parteiauswechslung die Klagefrist des § 2 MHG schon abgelaufen, wird die Klage damit unzulässig.

2. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG kann nicht im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft eingeklagt werden. (Leitsätze der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Am 25. Oktober 1994 schloß die Kl. als Vermieterin mit den Bekl. einen schriftlichen Mietvertrag über eine im Beitrittsgebiet belegene Wohnung, die vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt und nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 1995 vereinbart. Der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins entsprach der Höhe nach dem bereits vom Vormieter der Bekl. an die Kl. zu zahlenden Mietzins.

Eigentümer der Wohnung ist bzw. war gemäß Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages der frühere Kl. Dieser bevollmächtigte und ermächtigte die Kl. mit Urkunde vom 31. März 1993, die streitbefangene Liegenschaft im eigenen Namen zu verwalten.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 forderte die Kl. "im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten" unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 MHG die Bekl. auf, ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 15 % ab 1. August 1995 zu erteilen. Dieses Schreiben wurde den Bekl. am 29. Juni 1995 zugestellt. Die Bekl. lehnten die Erteilung der Zustimmung mit Schreiben vom 15. August 1995 ab und zahlten im August und September 1995 lediglich den nicht erhöhten Mietzins.

Mit einer bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg am 26. September 1995 eingegangenen und den Bekl. am 3. November 1995 zugestellten Klage hatte zunächst der frühere Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Erhöhung der Nettomiete ab 1. August 1995 sowie die Zahlung der Mietdifferenz für die Monate August und September 1995 begehrt.

Mit Schriftsatz vom 5. November 1995, den Bekl. zugestellt am 18. November 1995, haben der frühere Kl. und die Kl. beantragt, das Rubrum der Klageschrift dahin zu berichtigen, daß Kl. die (...) Wohnungsbaugesellschaft mbH sei. Hilfsweise hat die Kl. beantragt, sie im Wege der Klageänderung statt des früheren Kl. als Kl. aufzunehmen.

Das Amtsgericht Köpenick hat die Klage als unzulässig abgewiesen. (wird ausgeführt)

Mit der Berufung wendet sich die Kl. gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts.

Zur Begründung trägt sie vor, der frühere Kl. sei Vermieter und sie selbst übe lediglich eine Ermächtigung aus. Prozessual bleibe es sich daher gleich, wer den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhebe. Wenn die Klage nach Rechtshängigkeit auf den Ermächtigten umgestellt werde, handele es sich um eine bloße Parteiberichtigung. Die Klagefrist sei nicht versäumt, denn bereits durch die Klageerhebung habe der frühere Kl. dokumentiert, daß er die Mieterhöhung im eigenen Namen begehre. Daß nunmehr die Kl. ihre Ermächtigung ausübe, schade dem früheren Kl. nicht.

Die mit der Berufung befaßte Kammer des Landgerichts hat am 9. Juli 1996 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage einzuholen:

Gilt die Wartefrist der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 (a. F.); 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch für das erstmalige Zustimmungsverlangen, wenn das Mietverhältnis eine Wohnung betrifft, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, und das unter der Geltung der Preisbindung nach der 1. und 2. Grundmietenverordnung abgeschlossene Mietverhältnis bei Zugang der Erklärung weniger als ein Jahr bestanden hatte?

Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:

Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung.

Es liege kein Fall der bloßen Rubrumsberichtigung vor. Der Klägerwechsel sei jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung wirksam. Auf die Sachdienlichkeit komme es nicht an. Es sei ge-mäß § 267 ZPO analog davon auszugehen, daß die Bekl. in die Änderung der Klage eingewilligt haben, weil sie ihr nicht widersprochen haben.

Die Berufung erreiche den nach § 511 a Abs. 1 ZPO notwendigen Wert der Beschwer. ... (wird ausgeführt)

Die streitgegenständliche Mieterhöhungserklärung stamme von der Vermieterin. Vermieterin sei die Kl. Die Parteien hätten keine Umstände vorgetragen, die dafür sprächen, daß die Kl. bei Vertragsschluß für einen anderen gehandelt habe (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Rechtsfigur des Geschäftes für den, den es angeht, komme nicht zur Anwendung. Schließlich sei die Kl. auch nicht wirksam von dem früheren Kl. ermächtigt worden, den Mietvertrag in eigenem Namen, jedoch mit Wirkung für und gegen den früheren Kl. abzuschließen. Ermächtigungen seien nur bei Verfügungsgeschäften wirksam (§ 185 BGB). Bei dem Abschluß eines Mietvertrages handele es sich jedoch um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes, dessen verpflichtende Wirkung nicht den im eigenen Namen Handelnden (hier die Kl.), sondern einen anderen (hier den früheren Kl.) treffen solle, sei im Bürgerlichen Recht nicht vorgesehen. Die Regelung des § 164 BGB sei abschließend.

Zwar stehe nach herrschender Meinung bei der Vermietung einer fremden Sache durch einen verdeckten Stellvertreter dem Mieter gegenüber dem Berechtigten ein obligatorisches Besitzrecht zu, sofern der Berechtigte dem Rechtsgeschäft zwischen Stellvertreter und Mieter zustimme. Dies führe jedoch nicht dazu, daß der Berechtigte Vertragspartner des Mieters werde. Der Hintermann sei lediglich gebunden, dem Mieter den Besitz zu überlassen.

Das streitgegenständliche Zustimmungsverlangen sei eines der Kl. Sie habe die Erklärung zwar formal nicht im eigenen, sondern im Namen des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten abgegeben; das Grundstückseigentum habe sie jedoch im Zuge einer errichtenden Umwandlung nach den §§ 58 f. UmwG erworben.

Die Kammer vertrete in Abweichung von der Rechtsprechung der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 15. April 1996 - 62 S 9/96 -, WuM 1996, 423) die Auffassung, daß die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 MHG (a. F.) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG bei Mietverhältnissen, die weniger als ein Jahr Bestand haben, die Mieterhöhung nach § 2 MHG ausschließe (ebenso AG Erfurt, WuM 1995, 717; AG Schwerin, WuM 1996, 42, 43). Die Formulierung des Gesetzes sei eindeutig. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut erscheine der Kammer, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers fehlen, nicht zulässig. Die am Schutz des Vermieters orientierte Argumentation der Zivilkammer 62 rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Wartefrist sei eine Bestimmung zum Schutz des Mieters. Der Übergang von der Preisbindung zur Preisfreiheit sei grundsätzlich für die Geltung der Wartefrist unerheblich (LG Köln, ZMR 1994, 569; LG Bonn, WuM 1995, 113; LG Arnsberg, WuM 1991, 207; LG Berlin, GE 1989, 683; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage 1988, III/611; a. A. LG München, WuM 1989, 634). Hätte der Gesetzgeber Fälle der vorliegenden Art von der Wartefrist ausnehmen wollen, hätte er eine Regelung wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 GVW treffen können. Davon habe er abgesehen.

Die Parteien haben zu der Vorlage Stellung genommen.

II. Der Vorlagebeschluß des Landgerichts ist unzulässig, so daß ein Rechtsentscheid nach § 541 ZPO nicht ergehen kann.

Zwar ergibt sich die vorgelegte Rechtsfrage aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum. Sie ist auch von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden (§ 541 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative ZPO). Die Zulässigkeit der Vorlage scheitert jedoch daran, daß der Vorlagebeschluß nicht ausreichend erkennen läßt, daß die vorgelegte Rechtsfrage im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung der vorlegenden Berufungskammern des Landgerichts maßgebend, es sei denn, daß diese offensichtlich unhaltbar ist. Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluß - wie hier - eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die von dem Landgericht angenommene Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage beseitigt (vgl. auch BGH, NJW 90, 3143; OLG Celle, MieWoE, Miet- und Wohnrecht, Entscheidungssammlung, § 2 MHG, Nr. 74).

Das Landgericht hat sich in seinem Vorlagebeschluß nicht mit der im amtsgerichtlichen Urteil entschiedenen Frage auseinandergesetzt, ob die Kl. innerhalb der Klagefrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG geklagt hat, d. h. ob die Klage zulässig ist. Nur wenn die Klage zulässig ist, kann es aber im Ausgangsrechtsstreit auf die vorgelegte Rechtsfrage ankommen. Das vorlegende Landgericht darf demgemäß die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht (zunächst) unbeantwortet lassen, soweit sich insoweit Zweifel ergeben. Diese Zweifel ergaben sich hier aus der die Zulässigkeit einer Klage der jetzigen Kl. verneinenden Entscheidung des Amtsgerichts.

Gemäß § 11 Abs. 2 MHG in der Fassung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) findet die Vorschrift des § 2 MHG auf den streitgegenständlichen Wohnraum seit dem 11. Juni 1995 Anwendung, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 MHG nichts anderes ergibt. Die vom Landgericht im Vorlagebeschluß für entscheidungserheblich gehaltene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 (a. F.) findet aus zweierlei Gründen auf das vorliegende Streitverhältnis keine Anwendung. Zum einen betraf § 11 Abs. 1 Satz 2 (a. F.) nicht den hier streitgegenständlichen Wohnraum, sondern solchen, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt (Ziff. 1) oder aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurden, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten (Ziff. 2). Zum anderen wurde § 11 MHG gemäß Artikel 1 des am 11. Juni 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz) vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), und damit vor Abgabe des hier streitigen Mieterhöhungsverlangens, neu gefaßt. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG geregelte zweimonatige Klagefrist, die ebenso wie die Überlegungsfrist ein wirksames Mieterhöhungsverlangen voraussetzt, schließt sich unmittelbar an diese an und beginnt daher mit dem ersten Tag nach deren Ablauf. Sie endet im Regelfall ebenfalls mit dem letzten Tag des zweiten Folgemonats (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, VIII, Rdnr. 61). Gemäß § 2 Abs. 3 MHG knüpft das Gesetz für den Beginn der dem Mieter eingeräumten Überlegungsfrist sowie die Frist zur Erhebung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung an den Zugang des Erhöhungsverlangens an (Mietprax Börstinghaus, 1996, Fach 6, Rdnr. 130). Das im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen der Kl. vom 26. Juni 1995 ist den Bekl. am 29. Juni 1995 zugestellt worden.

Unabhängig von der Beantwortung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage ist zweifelhaft, ob das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen die o. g. Fristen überhaupt in Lauf gesetzt hat. Gegen die Wirksamkeit dieses Mieterhöhungsverlangens spricht, daß die Kl. es nicht in eigenem Namen, sondern "im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten" abgegeben hat. Erklärender eines Mieterhöhungsverlangens muß der jeweilige Vermieter sein, also derjenige, der im Mietvertrag als Vermieter angegeben ist (Börstinghaus/Meyer, Die Mietzinserhöhung bei Wohnraummietverträgen in den neuen Bundesländern, 1995, Rdnr. 67). Das Landgericht hat in seinem Vorlagebeschluß zutreffend ausgeführt, daß Vermieterin nur die Kl. und nicht etwa (auch) der frühere Kl. ist. Die Parteien eines Mietvertrages werden allein durch den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag bestimmt. Ihre Beziehungen zur Mietsache, seien es Eigentums-, Besitz- oder sonstige Nutzungsrechte, sind unerheblich. Der Vermieter braucht daher nicht Eigentümer der vermieteten Sache zu sein (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, II Rdnr. 224). Ausweislich des streitgegenständlichen Mietvertrages ist ausschließlich die Kl. Vermieterin.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß es sich bei der Kl. um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, an der der frühere Kl. als Gesellschafter beteiligt ist. Die von einer juristischen Person - hier der Kl. - begründeten Rechte und Verpflichtungen betreffen nur sie selbst und nicht ihre Mitglieder. Vertragspartner und damit Gläubiger eines Mietvertrages ist stets die juristische Person (Bub/Treier, aaO., II Rdnr. 312). Bei juristischen Personen und ihren Gesellschaftern handelt es sich nicht um identische, sondern verschiedene Rechtsträger, auch wenn wirtschaftlich - insbesondere bei einer Einmanngesellschaft - eine Einheit vorliegt (Bub/Treier, aaO., II Rdnr. 314).

An der alleinigen Vermieterstellung der Kl. ändert sich auch nichts durch die vom früheren Kl. erteilte Ermächtigung. Das Landgericht führt in seinem Vorlagebeschluß insoweit zutreffend aus, daß der Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes, dessen verpflichtende Wirkung nicht den im eigenen Namen Handelnden (hier die Kl.), sondern einen anderen (hier den früheren Kl.) treffen sollen, im Bürgerlichen Recht nicht vorgesehen sind. Die Regelung des § 164 BGB ist abschließend. Die Ermächtigung hatte nicht zur Folge, daß der frühere Kl. Vertragspartner wurde, sondern bindet ihn lediglich insoweit, als er verpflichtet ist, den Bekl. den Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung zu belassen, solange diese der Kl. gegenüber zum Besitz berechtigt sind.

Das Mieterhöhungsverlangen vom 26. Juni 1995 wäre gem. § 2 Abs. 1 MHG nur dann wirksam, wenn die Kl. als Vermieterin es in eigenem Namen abgegeben hätte. Tatsächlich hat sie es aber nicht in eigenem Namen, sondern "im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten" abgegeben.

Soweit das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß ausführt, das streitgegenständliche Zustimmungsverlangen sei eines der Kl., weil diese das Grundstückseigentum im Zuge einer "errichtenden Umwandlung nach den §§ 58 ff. UmwG" erworben habe, ist diese Rechtsauffassung mit dem Akteninhalt in keiner Weise in Einklang zu bringen. Weder den Schriftsätzen noch den Sitzungsniederschriften ist zu entnehmen, daß die Kl. zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung geworden ist. Das Landgericht nennt in dem Vorlagebeschluß auch keinen solchen Zeitpunkt. Aber selbst wenn die Kl. zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens vom 26. Juni 1995 Eigentümerin gewesen sein sollte, bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, weil die Kl. gar nicht den Willen hatte, eine eigene Erklärung abzugeben, sondern vielmehr ausdrücklich "im Auftrag und in Vollmacht ..." handelte. Der Vorlagebeschluß läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

Auch wenn der Senat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Landgerichts über die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zugrunde legt, weil sie nicht offensichtlich unhaltbar ist, bleibt die Klage unzulässig.

War das Mieterhöhungsverlangen wirksam, sind die Überlegungsfrist der Bekl. am 31. August 1995 und die Klagefrist am 31. Oktober 1995 abgelaufen. Die Klage der Kl. ist mit Zugang der Parteiänderungsschrift den Bekl. am 18. November 1995 und damit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG verspätet zugestellt worden (vgl. Zöller, ZPO, 19. Auflage, § 263, Rdnr. 31).

Die Klagefrist wird durch Klageerhebung gewahrt, jedoch genügt auch hier unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO die Einreichung bei Gericht (Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 4. Auflage 1996, § 157, Rdnr. 10). Da die Parteiänderungsschrift erst am 8. November 1995 und damit nach Ablauf der Klagefrist am 31. Oktober 1995 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klage auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO verspätet.

Die bereits am 26. September 1995 bei Gericht eingegangene und den Bekl. am 3. November 1995 zugestellte Klage des früheren Kl. ist zur Fristwahrung nicht geeignet. Zwischen dem früheren Kl. und der Kl. besteht, wie oben ausgeführt, keine Identität. Das Landgericht geht ebenso wie das Amtsgericht zutreffend davon aus, daß auf den mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. November 1995 hilfsweise gestellten Antrag auf Klageänderung hin ein Parteiwechsel auf der Klägerseite stattgefunden hat. Nach herrschender Meinung kommt eine Parteiberichtigung nur in Betracht, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt (Zöller, ZPO, aaO., vor § 50, Rdnr. 7). Daß der frühere Kl. und die Kl. parteiidentisch seien, trägt nicht einmal die Kl. selbst vor. Sie meint vielmehr, es bleibe sich prozessual gleich, wer den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhebe, da der frühere Kl. Vermieter sei und die Kl. lediglich eine Ermächtigung ausübe.

Diese Auffassung ist, wie bereits dargelegt, rechtsirrig.

Mit dem Landgericht ist von einer Einwilligung der Bekl. in die Klageänderung analog § 267 ZPO auszugehen, weil sie ihr nicht widersprochen haben (vgl. zur Klageänderung bei Klägerwechsel auch BGH, NJW 1976, 239; Prof. Dr. Hummel, WuM 1986, 78).

Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch wurde erst ab Zustellung der Parteiänderungsschrift, die hier am 18. November 1995 erfolgt ist, rechtshängig (vgl. hierzu Zöller, aaO., § 261, Rdnr. 6; § 263, Rdnr. 31; MünchKomm 1992, § 263 BGB, Rdnr. 94; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeß, 1993, § 42, S. 215; Roth, Gewillkürter Parteiwechsel und Bindungen an Prozeßlagen, NJW 1988, 2977, 2983; Heinrich, Der gewillkürte Parteiwechsel, 1990, S. 132). Für die Frage der Wahrung der Klagefrist kann daher nicht auf den Zeitpunkt der durch den früheren Kl. erhobenen Klage abgestellt werden (Heinrich, aaO., S. 134).

Die Zustellung der Klageschrift des früheren Kl. ist zur Wahrung der der Kl. als Vermieterin obliegenden Klagefrist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen gewillkürten Prozeßstandschaft zuzurechnen. Zum einen hat der frühere Kl. nach seinem eindeutigen Klagevortrag ein - vermeintlich - ihm allein zustehendes Recht geltend gemacht. Zum anderen kann ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung schon deshalb nicht im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft eingeklagt werden, weil ein solcher Anspruch nicht abtretbar ist (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III, Rdnr. 552; Bub/Treier, aaO., III A Rdnr. 364 a; Köhler/Kossmann, aaO., § 157, Rdnr. 15).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie in der DDR vielfach üblich, hatte die Hausverwaltung die Wohnung im eigenen Namen vermietet. In einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 2, 12 MHG verlangte die Hausverwaltung "im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers" Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, und der Eigentümer klagte zunächst gegen den Mieter; später wurde "das Rubrum berichtigt" dahingehend, daß die Wohnungsgesellschaft Klägerin sein solle. Da der Mietvertrag noch nicht ein Jahr bestanden hatte, legte das Landgericht Berlin die Sache dem Kammergericht zum Rechtsentscheid vor, um die Frage zu klären, ob die Wartefrist von einem Jahr auch in diesem Fall gilt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht lehnte den Rechtsentscheid ab, da es auf diese Frage nicht ankomme. Vermieterin sei die Wohnungsbaugesellschaft, und es sei schon zweifelhaft, ob das Mieterhöhungsverlangen wirksam sei, das diese nicht im eigenen Namen abgegeben habe. Jedenfalls sei die Klagefrist des § 2 MHG nicht gewahrt, denn es handle sich nicht um einen Fall der bloßen Rubrumsberichtigung, sondern um eine Klageänderung, wenn statt des Eigentümers nunmehr die Wohnungsbaugesellschaft als Klägerin auftrete. Auch die Möglichkeit, daß der frühere Kläger die Rechte der Vermieterin habe wahrnehmen wollen (Prozeßstandschaft), scheide aus.