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Klageabweisendes Räumungsurteil schließt neue Räumungsklage nach erneuter Kündigung nicht aus

BVerfG1 BvR 2388/0230.09.2003GE 2004, 175

BGB § 573; ZPO § 322

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klageabweisendes Räumungsurteil schließt neue Räumungsklage nach erneuter Kündigung nicht aus; Rechtskraftwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach rechtskräftiger Abweisung einer Räumungsklage steht nur fest, daß die Kündigung unwirksam war. Einer erneuten Räumungsklage nach erneuter Kündigung steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarfsgründe gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Mietverhältnis mit dem Bekl. des Ausgangsverfahrens hatten sie erstmals 1997 unter anderem wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Räumungsklage war ohne Erfolg geblieben. (...)

Die Beschwerdeführer kündigten das Mietverhältnis im Jahre 1999 erneut unter Berufung auf die Eigenbedarfswünsche der Beschwerdeführerin zu 1. (...) Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Beschwerdeführer nunmehr statt.

Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage der Beschwerdeführer ab. Das Amtsgericht sei infolge der Rechtskraftwirkung daran gehindert gewesen, über die neuerlich erhobene Herausgabeklage auf Grund der Eigenbedarfskündigung vom November 1999 abweichend zu entscheiden, nachdem das auf diverse vorausgegangene Eigenbedarfskündigungen gestützte Herausgabeverlangen im Vorprozeß der Parteien über zwei Instanzen abgewiesen worden sei und die Kündigung neue Tatsachen nicht erkennen lasse. Aus der Zusammenschau des klägerischen Vorbringens werde deutlich, daß weder in den gesundheitlichen noch in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Änderung des Kündigungssachverhalts gegenüber demjenigen im Vorprozeß vorgetragen sei. (...)

b) Die angegriffene Entscheidung ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.

Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich aus der Urteilsformel allein Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (vgl. BGHZ 34, 337 [339]; 36, 365 [367]; 117, 1 [5]; BGH NJW 1983, S. 2032; NJW 1995, S. 1757 f.). Sind die Entscheidungsgründe des Ersturteils, aus denen sich Tragweite und Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben, dahingehend zu verstehen, daß die Klage im Vorprozeß nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet abgewiesen ist, wobei es unschädlich ist, wenn dies im Tenor der Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht wird, dann steht die Rechtskraft dieses Urteils einer erneuten Klage nicht entgegen (vgl. BGHZ 35, 338 [340 f.]; BGH BB 2000, S. 2490 f.). Diese Rechtsprechung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Für den Fall einer Räumungsklage bedeutet dies, daß die Identität der Klageanträge allein ohne Bedeutung ist. Nach rechtskräftiger Abweisung der Räumungsklage steht für die Parteien lediglich fest, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Räumung nicht bestand. An einer neuen Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Eigentümer dadurch nicht gehindert (vgl. BGHZ 43, 144 [145 ff.]; BGH NJW 1998, S. 374).

Danach hat das Landgericht den Umfang der Rechtskraft der Vorentscheidung in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt und den Beschwerdeführern dadurch die effektive Durchsetzung ihrer Eigentümerbefugnisse versagt.

Im Vorprozeß war nicht darüber entschieden worden, ob eine auf finanzielle und gesundheitliche Gründe der Beschwerdeführerin zu 1 gestützte Eigenbedarfskündigung geeignet ist, das Mietverhältnis wirksam zu beenden. Das Urteil läßt aber erkennen, daß das Gericht eine auf diese Weise begründete Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für gerechtfertigt hält. Abgewiesen wurde die Räumungsklage maßgeblich mit der Begründung, daß diese Kündigungsgründe angesichts zutage getretener Verkaufs- und gewerblicher Nutzungsabsichten als nur vorgeschoben erschienen. Damit hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, daß es die Räumungsklage als derzeit unbegründet erachtet. Einer erneuten, ausschließlich auf eine neuerliche Eigenbedarfskündigung der Beschwerdeführerin zu 1 gestützten Räumungsklage steht daher die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Mit der gegenteiligen Auffassung wird das Gericht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht gerecht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage kann derselbe Anspruch nicht erneut eingeklagt werden. Aber was ist "derselbe" Anspruch? Wer mit einer Räumungsklage abgewiesen wird, kann durchaus aufgrund einer neuen Kündigung wieder auf Räumung klagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieter hatten 1997 wegen Eigenbedarfs gekündigt; die Räumungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Nach einer neuen Kündigung wegen Eigenbedarfs verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Räumung; das Landgericht Potsdam hob dieses Urteil auf unter Berufung auf die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß. Die Verfassungsbeschwerde der Vermieter war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 30. September 2003 verwies das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand und damit zur Rechtskraft, der eben nicht allein aus dem Klageantrag zu ermitteln sei. Entschieden worden sei im Vorprozeß nur über den Räumungsantrag gestützt auf die bis dahin vorliegende Kündigung. Eine Räumungsklage aufgrund einer neuen Kündigung müsse aber möglich sein. Das Bundesverfassungsgericht stellte u. a. auch darauf ab, daß aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils hervorging, daß die Räumungsklage wegen Eigenbedarfs nicht als unbegründet, sondern nur als "derzeit" (also damals) unbegründet abgewiesen worden war. Das muß nicht einmal aus dem Tenor der Entscheidung, sondern nur aus dem Gesamtkontext hervorgehen.

Im ersten Räumungsprozeß hatte das Gericht erkennen lassen, daß - wie geschehen - eine auf finanzielle und gesundheitliche Gründe gestützte Eigenbedarfskündigung im Prinzip möglich ist, jedoch im konkreten Fall nur vorgeschoben schien.