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Klage auf Räumung von Wohnraum bei fehlendem Mietverhältnis

AG Charlottenburg8 C 724/8218.02.1983GE 1983, 329

§ 29 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klage auf Räumung von Wohnraum bei fehlendem Mietverhältnis; Zuständigkeit, ausschließliche; Räumungsklage; Herausgabeklage; Mietvertrag, Nichtzustandekommen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht nicht, wenn eine Klage auf Räumung von Wohnraum darauf gestützt wird, daß ein Mietvertrag nicht zustandegekommen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Sowohl von dem nach § 6 ZPO zu bestimmenden Wert der herausverlangten Räume als auch von dem Antrag auf Zahlung von 7173,96 DM ist das Landgericht zuständig. Demgegenüber greift § 23 Z. 2 a) GVG nicht Platz. Der Prüfung der Zuständigkeit ist der Tatsachenvortrag des Kl. zugrundezulegen. Dieser ergibt kein (früheres) Mietverhältnis zwischen den Prozeßparteien. Daher hängt die Zuständigkeit davon ab, ob die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 S. 2 ZPO: "Das gleiche gilt für Klagen auf Räumung des Wohnraums ..." Herausgabeklagen umfaßt, die sich nicht - auch - auf ein früheres Mietverhältnis gründen. Diese Frage ist umstritten. Die Frage wird verneint von OLG München MDR 1977/497, LG Duisburg, 9. ZK, WM 1981/213, und Sternel Mietrecht 2. Aufl. 1979 VI 3. Die Frage wird in den neuesten Auflagen von sämtlichen Kommentaren der ZPO bejaht (nunmehr auch Zöller-Vollkommer, 13. Aufl. 1981, § 29 a Anm. II 1 d; in der 13. Aufl. 1981 auch von Rosenberg-Schwab, § 36 II 3) und vom LG Duisburg, 8. ZK, WM 1981/213. Besser begründet erscheint sowohl vom Wortlaut der Vorschrift als auch von der Zweckmäßigkeit her die verneinende Ansicht. Die Vorschrift lautet nämlich nicht - wie vergleichsweise § 23 Z 2 a) GVG-Klagen auf Räumung von Wohnraum; sondern: des Wohnraums. Der bestimmte Artikel bezieht die Regelung zurück auf die des vorhergehenden Satzes; und diese bezieht sich nur auf vermieteten bzw. vermietet gewesenen Wohnraum. Als zweckmäßig wird angeführt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Mietvertrages nicht von der Kl. auf Herausgabe der Wohnräume zu trennen. Dieser Fall dürfte aber wohl ziemlich selten vorkommen. Meistens wird es dem Kl. genügen, eine Nichtigkeit eines scheinbar bestehenden Mietvertrages als Vorfrage entscheiden zu lassen. Realistischer ist es, auf jene Verbindung von Ansprüchen abzustellen, die auch hier vorgenommen worden ist: Klage auf Herausgabe der Wohnräume und auf Entschädigung wegen ihrer rechtlosen Nutzung. Ließe man die Herausgabeklage beim Amtsgericht, so müßte man den Zahlungsantrag, sofern er 5000,-- DM übersteigt, abtrennen und allein an das Landgericht verweisen - so auch hier -. Das wäre zwar die gleiche Situation, die gemäß § 23 GVG bei Gewerbemiete besteht; diese ist aber auch unzweckmäßig genug. Wendet man dagegen § 29 a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht an, so wird § 5 ZPO im allgemeinen gewährleisten, daß der Herausgabeanspruch und der Zahlungsanspruch zusammen beim selben Gericht bleiben. Zwar könnte ausnahmsweise § 24 ZPO zu einer Trennung führen. Aber im allgemeinen wird, wer auf Räumung von Wohnraum verklagt wird, auch dort wohnen, wo er räumen soll.