Klage auf künftige Räumung, Zuverlässigkeitsvoraussetzungen
§ 564 Abs. IV BGB, Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MÄG, §§ 257 - 259 ZPO
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Räumung einer nach § 564 Abs. IV BGB gekündigten Mietwohnung noch vor Ablauf der Kündigungfrist ist als ein Verfahren rein verfahrensrechtliche Frage einem Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MÄG n. F. nicht zugänglich.
2. Die Zulässigkeit einer Klage in Mietwohnungsstreitigkeiten kann nur dann Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn es um Zulässigkeitsvoraussetzungen geht, die im materiellen Wohnungsmietrecht - z. B. in § 2 MHRG - ausdrücklich besonders normiert sind (Fortführung der in dem Rechtsentscheid des Senats vom 31.3. 81 - 4 ReMiet 3/81 - festgelegten Grundsätze).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht Essen hat dem erkennenden Senat die folgende Frage, die es für seine Entscheidung über die Berufung für erheblich hält, zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist die Erhebung einer Klage des Vermieters auf Räumung von Wohnräumen, sofern diese nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind und nicht unter § 565 Abs. 3 BGB fallen, vor Ablauf der Kündigungsfrist zulässig?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. sind Eigentümer eines kleinen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Der Bekl. ist seit 1968 Mieter der aus zwei Räumen bestehenden Einliegerwohnung, für deren Errichtung 1959 aus Mitteln des Ausgleichsfonds ein Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau in Höhe von 2000,- DM gewährt wurde. Durch Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Essen vom
15.7.1969 wurde das Darlehen auf den Bekl., der Geschädigter im Sinne der Förderungsbestimmungen ist, übertragen; Die Wohnberechtigung des Bekl. darf gemäß Abschnitt III Ziff. 4 Abs. 3 des von den Parteien unterzeichneten Darlehnsvertrages nur mit Zustimmung der bewilligenden Ausgleichsbehörde aufgehoben oder eingeschränkt werden.
Die Kl. nahmen den Bekl. schon 1979 auf Räumung der von ihm bewohnten Räume in Anspruch. Die damalige Räumungsklage wurde abgewiesen, weil das Aufbaudarlehen noch mit 800,- DM valutiert war. Die Kl. tilgten daraufhin das Restdarlehen und kündigten, nachdem das Amt für Wohnungswesen die Genehmigung zur Selbstnutzung der Einliegerwohnung erteilt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen hatte, daß die Bescheinigung nicht zur Kündigung bestehender Mietverhältnisse berechtige, mit Anwaltsschreiben, vom 29.11.1979 das Mietverhältnis unter Darlegung ihres Eigenbedarfs sowie unter Hinweis darauf, daß der Bekl. in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohne (§ 564 b Abs. 4 BGB), zum 30. 9. 1980.
Das Amtsgericht hat der Klage, mit der die Kl. den Bekl. zunächst auf sofortige Räumung in Anspruch genommen haben, durch Urteil vom 4. Februar 1981 stattgegeben.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter und führt u. a. aus, die durch die Förderung bedingte Bindung bestehe grundsätzlich 25 Jahre lang; die vorzeitige Tilgung des Darlehens habe daran nichts geändert. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts haben die Kl., die das angefochtene Urteil verteidigen, die ihnen unter dem 18. 5. 1981 erteilte Genehmigung der Stadt Essen - Amt für Wohnungswesen - zur Selbstnutzung der Einliegerwohnung vorgelegt.
Die Kammer hat die Kl. durch Auflagenbeschluß vom 4. 6.1981 darauf hingewiesen, daß ihre Eigenbedarfskündigung erst durch die Überreichung der Genehmigung wirksam geworden sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung des Klageantrags auf zukünftige Räumung, gegeben. Insoweit führen die Kl. im Schriftsatz vom 29. 6.1981 aus, die Umstellung des Klageantrages auf zukünftige Räumung sei zulässig und begründet. Das Prozeßverhalten des Bekl. rechtfertige die Besorgnis, daß er nicht rechtzeitig ausziehen werde.
II. Der begehrte Rechtsentscheid kann nicht ergehen.
1. Das um einen Rechtsentscheid angegangene Oberlandesgericht ist berechtigt und verpflichtet, die Zulässigkeit der Vorlage von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, daß die Vorlage nicht zulässig ist.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorlagefrage noch nicht durch einen anderen Rechtsentscheid beantwortet worden ist. Das ist in der Tat nicht ersichtlich. Wie aus der Vorlage zu folgern ist, mißt das Landgericht der Vorlagefrage zudem grundsätzliche Bedeutung bei; auch insoweit sind Bedenken gegen die Annahme dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht anzumelden. Ob daneben das angegangene Oberlandesgericht noch zu prüfen hat, ob die Vorlagefrage im konkreten Streitfall vom vorlegenden Landgericht zutreffend für entscheidungserheblich erachtet worden ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Das kann jedoch hier auf sich beruhen, denn im vorliegenden Fall stellt sich vorrangig eine andere Frage, nämlich die Frage, ob die zur Entscheidung gestellte Vorlagefrage nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zum Gegenstand eines Rechtsentscheides gemacht werden darf, ob m. a. W. der erweiterte Instanzenzug für Rechtsentscheide auch für eine Vorlagefrage solchen Inhalts eröffnet worden ist. Diese Frage ist hier zu verneinen.
2. Nach Art. III Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 3. MÄG n. F. hat das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer durch Rechtsentscheid noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, einen Rechtsentscheid herbeizuführen. Die vom Landgericht zur Vorlage gebrachte Rechtsfrage hat dagegen lediglich Verfahrensrecht zum Gegenstand.
Sie betrifft die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung (Hier: auf künftige Räumung einer Wohnung). Die Voraussetzungen für eine solche Klage sind in der Zivilprozeßordnung geregelt (§§ 257 - 259 ZPO), sind also rein verfahrenstechnischer Natur. Im Recht des Mietvertrages, insbesondere in den gesetzlichen Bestimmungen des BGB über Wohnungsmietverhältnisse, findet sich keine Regelung darüber, ob und wann auf künftige Räumung einer Wohnung geklagt werden darf; namentlich die Vorschriften über die Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen (§§ 564 ff. BGB) schweigen über den Zeitpunkt der Klagezulässigkeit. Insoweit liegt mithin hier keine Rechtsfrage vor, die sich i. S. des Art. III Abs. 1 des 3. MÄG n. F. aus einem "Mietverhältnis über Wohnraum ergibt". Ebenso wenig betrifft i. S. der genannten Vorschrift die Frage nach dem Zeitpunkt der Klagezulässigkeit "den Bestand eines solchen Mietverhältnisses". Der Bestand bzw. die Beendigung des Mietverhältnisses hängt in einem Falle wie dem vorliegenden allein von der Wirksamkeit der Kündigung ab; ab wann und wie die Vertragsbeendigung klageweise geltend gemacht werden kann, ist demgegenüber eine Frage allein des Prozeßrechts.
3. Fragen des Verfahrensrechts sind aber einem Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG n. F. nicht zugänglich. Die angezogene gesetzliche Regelung gibt den Oberlandesgerichten nicht die Befugnis, in Streitigkeiten über Wohnungsmietverhältnisse auch in dort auftauchenden rein verfahrensrechtlichen Fragen Rechtsentscheide mit ihrer weitreichenden Bindungswirkung zu treffen. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits in seinem Rechtsentscheid vom 31. März 1981 - 4 ReMiet 3/81, (NJW 1981, 2585 = OLGZ 1981, 337 = JMinBl. NW 1981, 153 = ZMR 1981, 219 = WuM 1981, 124 = GE 1981, 631) vertreten; daran ist festzuhalten. Wie der Senat dort ausgeführt hat, stellt die Einschaltung der Oberlandesgerichte in zivilrechtlichen Verfahren, die im ersten Rechtszug beim Amtsgericht anhängig werden und regelmäßig mit dem Berufungsrechtszug enden, eine Ausnahmeregelung für gesetzlich im einzelnen umschriebene Falle dar. Schon wegen dieses Ausnahmecharakters ist die Zulässigkeit, m. a. W. der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts des Rechtsentscheides im Mietrecht eng und jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen, ganz abgesehen von der nicht wünschenswerten Erstarrung des Prozeßrechts, wenn es im Bereich der Wohnungsmietprozesse in immer fortschreitendem Maße von bindenden prozessualen Grundsatzentscheidungen durchsetzt würde. Keine befriedigende Lösung vermochte in diesem Zusammenhang der Versuch zu bieten, den Rechtsentscheid wenigstens für solche Verfahrensfragen zuzulassen, die einen besonders engen Bezug zu dem in Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG n. F. genannten "Mietvertragsverhältnis über Wohnraum" aufweisen; würde so verfahren, fehlte es in jedem Falle an einer klaren objektiven Zulässigkeitsbeschreibung.
4. Mit der danach gebotenen Ausklammerung reiner Verfahrensfragen aus dem Anwendungsbereich des Rechtsentscheides setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu anderen Rechtsentscheiden, die er inzwischen erlassen hat.
a) In seinem Rechtsentscheid vom 1. 10. 1981 (4 ReMiet 6/81, NJW 1982, 341 = MDR 1981, 147 = JMinBl. NW 1981, 273 = DB 1981, 2380 = ZMR 1982, 13 = DWW 1981, 293 = WuM 1981, 257 = GE 1981, 1105) hat sich der Senat mit der Frage befaßt, ob der Vermieter aus einem wegen Mietzahlungsverzuges erstrittenen Räumungsurteil noch nach Jahren vollstrecken darf, wenn er den Mieter bis dahin nach immer wieder erreichten Mietzahlungen hat wohnen lassen. Die Entscheidung ist nicht auf die verfahrensrechtliche Frage der Verwirkung eines Vollstreckungstitels gestützt, sondern von Erwägungen darüber getragen, ob dem Vollstreckungsgläubiger gar entgegengehalten werden kann, er habe konkludent eine materiell-rechtliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses getroffen. Auch daß ein solcher Einwand ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu erheben ist, bedeutet nicht, daß sich der besagte Rechtsentscheid über eine Frage des Prozeßrechts verhält.
b) Das gilt auch für Rechtsentscheide über die Zulassung solcher Klagen (etwa auf Räumung oder auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung), für deren Zulässigkeit eigens erlassene mietrechtliche Vorschriften besondere Voraussetzungen (z. B. Währung von Fristen) aufstellen. In solchen Fällen ist die Zulässigkeit der Klage so eindeutig von einer Frage des materiellen Wohnungsmietrechts abhängig gemacht (und dort auch geregelt), daß eine Entscheidung über die Klagezulässigkeit aus diesem Gesichtswinkel keine Entscheidung Ober eine rein prozeßrechtliche Frage im vorstehend erörterten Sinne darstellt. Das trifft für den Rechtsentscheid des Senats vom 9. 10.1980 (- 4 ReMiet 2/80 - NJW 1981, 234 = MDR 1981, 144 = OLGZ 1980,501 = WuM 1980, 262 = ZMR 1981, 56 = GE 1980,1015 = DWW 1980, 278 = BlGWB 1981, 38) zu. Er befaßt sich mit dem Zeitpunkt, in dem ein Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHRG für die Zeit nach dem bevorstehenden Ablauf der Preisbindung eingeleitet werden darf, ggf. also auch mit der Zulässigkeit einer entsprechenden Klage in zeitlicher Hinsicht. In Fällen solcher Art verneint der Senat die Möglichkeit eines Rechtsentscheides auch über die Zulässigkeit einer Klage keineswegs.
Um eine solche Frage geht es vorliegend jedoch nicht. Ob und wann eine Klage auf künftige Räumung einer Wohnung im Falle einer (mit Kündigungsfristen verbundenen) Kündigung nach § 564 ff. BGB zulässig ist, hat in den mietrechtlichen Bestimmungen des BGB keine Regelung erfahren. Es liegt insoweit vielmehr eine rein prozeßrechtliche Frage vor, die nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides sein kann.
5. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat, soweit ersichtlich, nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts ab. Ein förmlicher Rechtsentscheid darüber, ob prozeßrechtliche Fragen überhaupt im Gegenstand eines Rechtsentscheides mit allen seinen Bindungswirkungen gemacht werden dürfen, ist nicht bekannt. Ebenso wenig sind Rechtsentscheide bekannt, die ohne Ausspruch über die aufgezeigte Vorfrage ohne weiteres rein prozessuale Fragen verbindlich bescheiden.
Der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 12. 1. 1981 (- 8 WRE Miet 4154/80 - GE 1981,133 = ZMR 1981,158) befaßt sich zwar mit der Zulässigkeit einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHRG; doch ist das gerade der oben bereits behandelte Fall, in dem sich die Klagezulässigkeit (u. a.) nach einer eigens dazu ergangenen mietrechtlichen Sondervorschrift beurteilt, also wegen einer solchen Verankerung im materiellen Recht der Wohnungsmiete auch nach Auffassung des Senats ggf. durch Rechtsentscheid festgestellt werden darf.
Der Rechtsentscheid des OLG Zweibrücken vom 17. 2. 1981 schließlich (- 3 W 191/80- MDR 1981,585 = WuM 1981,178) befaßt sich zwar mit der Frage, daß eine im Räumungsprozeß nachgeschobene neue Kündigung nur im Wege der Klageänderung eingeführt werden könne, formuliert aber keine verfahrensrechtlichen Grundsätze über die Zulässigkeit von, Klageänderungen; der genannte Rechtsentscheid beschränkt sich auf Rechtssätze zur materiell mietrechtlichen Frage des Nachschiebens von Kündigungsgründen.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Bindungswirkung ein Rechtsentscheid, der rein verfahrensrechtliche Fragen in seinen Ausspruch einbezieht, überhaupt zu entfalten vermag. Ebenso wenig bedarf es hier einer Stellungnahme dazu, ob es die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof auslöst, wenn ein Oberlandesgericht, abweichend von einem anderen, einen Rechtsentscheid als für verfahrensrechtliche Grundsatzfragen nicht vorgesehen zu erlassen ablehnt, wie hier gleichermaßen auf sich beruhen bleiben darf, ob auch ein "negativer" Rechtsentscheid (also die Ablehnung eines solchen, wie hier) Bindungswirkungen zeitigt und ggf. Vorlagepflichten bei späterer Abweichung auslöst.