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Klage auf künftige Räumung während der Widerspruchsfrist

AG Charlottenburg14 C 495/8815.12.1988GE 1989, 835

§ 556 a Abs. 6 BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 259 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klage auf künftige Räumung während der Widerspruchsfrist; Beendigung des Mietverhältnisses; Eigenbedarfskündigung; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Räumungsklage; Klage auf künftige Leistung (Räumung); Kündigungsschutz; Widerspruchsrecht des Mieters; Widerspruch gegen Kündigung, Frist vor

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen einer Klage auf künftige Räumung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 259 ZPO kann der Kl. schon jetzt Klage auf zukünftige Räumung und Herausgabe der ihm gehörenden Wohnung erheben, da nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Bekl. werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Umstände, die diese Besorgnis rechtfertigen, liegen darin, daß der Bekl. sich bewußt jeder Äußerung darüber enthält, ob er den Eigenbedarfsanspruch des Kl. für gerechtfertigt hält oder nicht oder ob er ihn zwar für bestehend ansieht, aber seinerseits Gründe hat, die in seiner Person die Anwendung der Sozialklausel nach § 556 a BGB rechtfertigen.

Zwar ist nach der Gesetzesfassung (§ 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB) davon auszugehen, daß der Mieter, dessen Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt ist, bis zu zwei Monaten vor Ablauf des Mietverhältnisses aufgrund der Kündigung eine Überlegungsfrist hat, ob er der Kündigung widerspricht nach Maßgabe von § 556 a Abs. 1 BGB. Hieraus läßt sich jedoch nicht der allgemeine Schluß ziehen, die Voraussetzungen des § 259 ZPO könnten frühestens bejaht werden, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Ob die Besorgnis besteht, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, ist vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Im vorliegenden Falle besteht zunächst die Besonderheit, daß, wie bereits ausgeführt, der Bekl. völlig offen läßt, ob er die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung in Zweifel zieht oder nicht, oder ob er gegenüber dieser Kündigung Umstände geltend machen will, die ein Widerspruchsrecht nach § 556 a Abs. 1 BGB begründen könnten. Der Bekl. läßt dies vielmehr bewußt offen und gibt außerdem deutlich zu erkennen, daß er nicht beabsichtige, an diesem Verhalten etwas zu ändern vor Ablauf des 30. April 1989.

Nun ist der Bekl. jedoch anwaltlich vertreten und weiß deshalb, da er sich die Kenntnis seiner Anwälte zurechnen lassen muß, genau über die Situation an den Berliner Amtsgerichten und speziell beim Amtsgericht Charlottenburg Bescheid. Er weiß, daß dieses Gericht unter einer erheblichen Unterbesetzung sowohl der Richterschaft als auch der Schreibkräfte leidet, so daß der Kl. mit Sicherheit innerhalb der zwei Monate vor dem 1. Juli 1989 keine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils erwarten kann, die seinem Klagebegehren stattgibt. Auf der anderen Seite ist dies, wie der Bekl. weiß, für den Kl. besonders mißlich, weil sein Eigenbedarf vom Termin her feststeht, nämlich zum 1. Juli 1989. Denn nach § 556 Abs. 3 BGB kann die Eigentümerin des Grundstücks M Allee aufgrund der Kündigung des Hauptmietverhältnisses vom Kl. die Herausgabe der von ihm innegehaltenen Mieträume verlangen ab 1. Juli 1989. Sie kann sogar, wen er sich darauf beruft, daß er nicht wisse, ob er am 1. Juli 1989 die ihm gehörende Wohnung beziehen könne und deshalb nicht ausziehen wolle, ihn ebenfalls nach § 259 ZPO auf vorzeitige Räumung verklagen.

Alle diese Dinge sind dem Bekl. aufgrund der Kenntnisse seiner Rechtsanwälte, von denen zumindest einer seit vielen Jahren ein Spezialist auf dem Gebiet des Mietrechts ist, bestens vertraut. Auch ist dies ein Sonderfall gegenüber einer allgemeinen Eigenbedarfskündigung und Eigenbedarfsklage, weil in vielen dieser Fälle der Eigenbedarf nicht so konkret auf einen bestimmten Termin fixiert ist wie hier. An dem Eigenbedarf des Kl. selbst im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehen im übrigen aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nicht die geringsten Zweifel. Verweigert unter diesen Umständen ein Mieter, dem der Sachverhalt genau vertraut ist, jegliche Erklärung, ob er überhaupt Einwendungen erheben will gegen das Begehren auf Herausgabe und worauf er möglicherweise diese Einwendungen stützt, so macht er damit deutlich, daß es ihm nur auf Zeitgewinn ankommt. Dies ist indessen der typische Fall des § 259 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

vgl. OLG Karlsruhe - 9 REMiet 1/83 - RE vom 10. Juni 1983