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Klage/auf künftige Räumung

AG Schöneberg11 C 593/8818.10.1988MM 1989, 156

§ 259 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klage/auf künftige Räumung; künftige Räumung/Klage auf; Räumung/künftige; Schweigen des Mieters/auf Kündigung, kein Grund für Klage auf künftige Räumung; Kündigung/Schweigen des Mieters auf Kündigung kein Grund für Klage auf künftige Räumung; Räumung/Klage auf künftige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das bloße Schweigen des Mieters auf eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung gibt dem Vermieter kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 259 ZPO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage mußte abgewiesen werden. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist unzulässig, so daß es auf die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung oder ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung vorliegen, nicht ankommt.

Sofern die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Räumung des gemieteten Objekts am 30. April 1989 verlangt, ist ein solcher Antrag nach § 257 ZPO grundsätzlich unzulässig. Ein Anspruch auf Räumung von Wohnraum kann nach dieser Vorschrift nämlich nicht vor seiner Fälligkeit geltend gemacht werden. Räumungsklagen hinsichtlich gemieteter Wohnräume können mithin erst nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses erhoben werden.

Diese in § 257 ZPO vorgesehene Regelung kann auch grundsätzlich nicht durch einen Feststellungsantrag umgangen werden, abgesehen davon, daß für einen solchen Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht, weil aus ihm die Vollstreckung bezüglich der gekündigten Wohnung ohnehin nicht betrieben werden könnte, bestehen auch insofern Bedenken, weil durch einen solchen Feststellungsantrag das ausdrückliche Verbot vorzeitiger Prozesse über Wohnraum umgangen würde.

Eine Feststellungsklage ist ausnahmsweise nur nach § 259 ZPO zulässig, wenn die Besorgnis besteht, daß der Schuldner einer künftigen Leistung diese nicht erfüllen wird. Hierunter muß allerdings auch der Fall gerechnet werden, daß der zur Räumung einer Mietwohnung verpflichtete Mieter zu erkennen gegeben hat, daß er dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird. (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 40. Auflage, § 250 Anmerkung 1 A).

An eine derartige angekündigte Erfüllungsverweigerung sind jedoch erhebliche Anforderungen zu stellen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, daß der Mieter sich zu einer für die Zukunft ausgesprochenen Kündigung überhaupt nicht äußert. Vielmehr muß er eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht haben, daß er diese Kündigung nicht akzeptiert. Ein bloßes Schweigen des Mieters reicht hierzu nicht.

Zum anderen muß auch berücksichtigt werden, daß bis zum vermieterseits vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses der Mieter rechtmäßiger Besitzer der gemieteten Wohnung bleibt. Als solchen muß ihm bis zum Ende der Mietzeit die Möglichkeit offen bleiben, sich zu entscheiden, ob er der Kündigung Folge leisten wird oder nicht. Er kann daher auch bis zum ausgesprochenen Ende des Mietverhältnisses seine Meinung mehrfach ändern, eine endgültige Absage oder Zusage braucht er dem Vermieter grundsätzlich erst beim Ablauf der Kündigungsfrist zu erteilen. Daher kann auch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Mieter sich der verlangten Räumung der Wohnung widersetzen wird, nur weil er sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hierzu noch nicht eindeutig äußert. Die Klage konnte daher auch unter Berücksichtigung des § 259 ZPO nicht von Erfolg sein. ...