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Klage auf künftige Räumung

AG Charlottenburg13 C 352/8802.08.1988MM 1988, 328

§ 259 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klage auf künftige Räumung; Räumung/Klage auf künftige; künftige Räumung/Klage auf; Klage/auf künftige Räumung; Räumung/künftige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist nur dann zulässig, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Widerspruchsfrist entweder abgelaufen ist, ohne daß die Mieter Widerspruch erhoben haben oder die Gründe zum Widerspruch dargelegt sind, so daß darüber entschieden werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage muß abgewiesen werden. Sie ist unzulässig. Zwar ist grundsätzlich eine Klage auf künftige Räumung zulässig (§ 259 ZPO). Dies gilt aber dann nicht, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für den Mieter die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB) noch nicht abgelaufen ist. Dies ist hier der Fall.

Die Bekl. haben kraft Gesetzes das Recht, bis zum 31. März 1989 der Kündigung zu widersprechen. Sie können durch eine verfrühte Klage nicht gezwungen werden, sich über 7 Monate früher zu entscheiden, ob sie das Recht ausüben wollen oder nicht. Es kommt hinzu, daß es 9 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis gekündigt worden ist, auch gar nicht absehbar ist, welche tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verlangten Beendigung des Mietverhältnisses bestehen werden. Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist demgemäß nur dann zulässig, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Widerspruchsfrist entweder abgelaufen ist, ohne daß die Mieter Widerspruch erhoben haben oder die Gründe zum Widerspruch dargelegt sind, so daß darüber entschieden werden kann.

Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Die begehrte Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung setzt voraus, daß nicht nur die Kündigung rechtswirksam erklärt worden ist, sondern auch materiell begründet ist. Nur dann kann festgestellt werden, daß die Kündigung rechtswirksam ist. Gerade diese Feststellung ist aber aus den obigen Gründen derzeit nicht möglich.

Die Bekl. haben bisher nicht erklärt, ob sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Dazu sind sie auch bisher nicht verpflichtet. Die Bekl. weisen mit Recht darauf hin, daß sie bisher der Kündigung nicht mit der Begründung widersprochen hätten, der von den Kl. behauptete Eigenbedarf liege nicht vor. Die Ungewißheit, ob die Bekl. in Zukunft von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde, reicht für die Klage auf zukünftige Räumung nicht aus (Baumann/Hartmann, 46. Aufl. 1988, Anm. 1 B zu § 259). ...