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Klage auf künftige Leistung

OLG DüsseldorfI-24 U 120/0928.09.2009unveröffentlicht

ZPO § 259

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ständige Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine rechtfertigen eine Klage des Vermieters auf künftige Leistung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat den Kl. und die Drittwiderbekl. (beide Mieter, künftig: Kl. genannt) auf die von den Bekl. (beide Vermieter) gegen sie erhobene Widerklage zu Recht zur Zahlung der künftigen Mieten (monatlich 2024,86 € nebst Verzugszinsen), beginnend mit dem Monat März 2009 und endend mit dem 31.7.2013 (Ablauf des befristeten Mietvertrags), verurteilt.

1. Das LG hat die Kl. in der Sache, was im Urteilstenor (Nr. 3.) zugegebenermaßen nur sehr verschlüsselt zum Ausdruck kommt, lediglich zu Verzugszinsen verurteilt.

a) Das ergibt sich daraus, dass es für den angegebenen Zeitraum zwar einerseits die Verurteilung zur Zahlung ausspricht (monatlich 2024,86 € bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats), andererseits aber monatliche Zahlungen in gleicher Höhe, die zu einem bestimmten näher bezeichneten Zeitpunkt nach dem 3. Werktag der benannten Monate gezahlt worden sind, wieder abzieht. Es verbleibt demnach keine Zahlungsverpflichtung bezogen auf die Hauptsumme.

b) [...] Insbesondere genügt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bewirken. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4.3 des Mietvertrags ist die Zahlung vielmehr in der Weise zu bewirken, dass die Bekl. über den Zahlbetrag spätestens am 3. Werktag des Monats verfügen können. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 270 Abs. 1 BGB sind richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c, ii der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr - Zahlungsverzugsrichtlinie -) in diesem Sinne auszulegen (vgl. EuGH, ZMR 2009, 262 [263] = NJW 2008, 1935 [1936] Nrn. 23 ff.; ebs. OLG Köln, Urteil vom 12.3.2009 - 18 U 101/08 - juris; ebs. die ganz h. M. im Schrifttum: Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 270 Rdn. 6; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 270 Rdn. 32, 36 ff.; Bamberger/Roth, OnlineKomm-BGB [2009], § 270 Rdn. 16; Kessel, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 286 Rdn. 9; Gsell, GPR 2008, 165 [168, 170]; Herresthal, ZGS 2008, 259; Hilbig, JZ 2008, 991 [992 f.]; Schön, AcP 198, 401 [442]).

2. Auch der von den Kl. gegen ihre Verurteilung zur Zahlung künftiger Leistungen ab März 2009 geführte Berufungshauptangriff ist unbegründet.

a) Gemäß § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Bereits der Wortlaut des Gesetzes beschränkt seine Anwendung nicht auf den Fall kompletter Leistungsverweigerung, deren Besorgnis zeitlich vor Eintritt der Fälligkeit schon durch ein ernstliches Bestreiten der Leistungsverpflichtung indiziert wird und zur Klage berechtigt (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2003, 199 m.w.Nachw.). Die Kl., die nur diesen Anwendungsfall des § 259 ZPO im Blick zu haben scheinen, übersehen, dass das Gesetz ausdrücklich („rechtzeitigen") auch den Fall der Leistungsverzögerung einbezieht. Der Gläubiger soll mit der Klagemöglichkeit aus § 259 ZPO eben auch vor Leistungsverzug des Schuldners geschützt werden, wenn dieser zu besorgen ist (ebs. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 259 Rdn. 14 und 16; MünchKomm.-Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 259 Rdn. 14 a. E.).

b) Im Streitfall besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung berechtigt ist. Rechtsirrtümlich ist die Auffassung der Kl., eine solche Besorgnis erfordere seitens der Schuldner stets ein Bestreiten der vereinbarten Leistungszeit. Richtig ist daran, dass ein Schuldner, der zu Unrecht den vom Gläubiger beanspruchten Fälligkeitszeitpunkt der Leistung bestreitet, gewiss die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung weckt und Anlass zur Klage aus § 259 ZPO gibt. Einen solchen Anlass geben aber auch und erst recht die Schuldner, die, wie die Kl., zwar die vertraglich vereinbarte Leistungszeit nicht (ausdrücklich) bestreiten, die aber unbeeindruckt von den wiederholten außergerichtlichen Aufforderungen der Gläubiger gleichwohl, wie die Bekl. im ersten Rechtszug unwidersprochen dargelegt haben (vgl. die Widerklage), seit Februar 2004 durchgehend und ständig die Leistungszeit überschreiten, und zwar um bis zu zehn Wochen und die sich auch von dem auf die Einhaltung der Leistungszeit gerichteten Widerklageantrag keineswegs haben bewegen lassen, wenigstens jetzt zur rechtzeitigen Leistung zurückzukehren (vgl. die obigen Darlegungen sub 1 b). Die Bekl. bedürfen demnach dringend des Mittels, das ihnen § 259 ZPO an die Hand gibt, um durch sofortige Vollstreckung für die rechtzeitige Leistung zu sorgen und zugleich auch schon einen Titel für den ggf. dennoch eintretenden Verzugsschaden zu erhalten (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1980, 583 [585]; Musilah, ZPO, 6. Aufl., § 259 Rdn. 2).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Rechtsbeständig; nach den Hinweisen haben die Kl./Widerbekl. ihre Berufung zurückgenommen.