Klage auf Einberufung der Eigentümerversammlung
GKG § 49a Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Verpflichtungsklage gegen den Verwalter, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Sanierung der Terrassen/Balkone“ einzuberufen, ist erheblich geringer als bei einer vergleichbaren Beschlussmängelklage nach Beschlussfassung über eine derartige Verwaltungsmaßnahme.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. hat Klage gegen den Verwalter erhoben, mit welcher dieser u. a. verpflichtet werden sollte, eine Eigentümerversammlung zur Frage der Sanierung der Terrassen/Balkone einzuberufen. Die Kl. war der Ansicht, dass für die Sanierungsmaßnahmen Kosten in einer Größenordnung von 22.778,39 € anfielen.
Das Amtsgericht hat - soweit noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - den Streitwert für das Einberufungsverlangen auf 5.694,60 € festgesetzt und sich insoweit darauf gestützt, dass für die Einberufung einer Eigentümerversammlung ein Abschlag von 50 % auf den Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage angemessen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl.vertreters.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.
Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unbegründet. Die Kammer teilt die Beurteilung durch das Amtsgericht.
Gemäß § 49a GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Frage der Einberufung einer Eigentümerversammlung, kann als Gesamtinteresse allerdings nicht der Wert des mit dem Einberufungsverlangen begehrten Beschlusses angesetzt werden, sondern hiervon lediglich ein Bruchteil. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Falle der hälftige Wert des Tagesordnungspunktes, über den entschieden werden soll, anzusetzen sei (vgl. etwa Riecke/Schmied/Abramenko, Anhang zu § 50 WEG Rn. 5), dem folgt die Kammer allerdings nicht.
Denn Streitgegenstand des Einberufungsverlangens ist lediglich die Frage, ob eine Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen ist, der begehrte Beschluss selbst ist hingegen nicht streitgegenständlich.
Demzufolge gelangt die Kl. im Obsiegensfalle in diesem Verfahren auch (noch) nicht zu der letztlich begehrten Beschlussfassung, sondern lediglich zu der Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung die übrigen Wohnungseigentümer von der Notwendigkeit einer entsprechenden Beschlussfassung zu überzeugen. Im Unterliegensfalle konnte sich die Kl. mit ihrem Begehren auf Einberufung einer Eigentümerversammlung zwar nicht durchsetzen, allerdings wäre auch hiermit ein materieller Rechtsverlust im Hinblick auf den begehrten Beschluss nicht verbunden, denn es stünde ihr frei, für die nächste Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag vorzubereiten. Bereits dieses steht der Ansicht entgegen, eine entsprechende Klage mit dem gleichen Interesse wie eine Anfechtungsklage zu bewerten.
Zwar darf bei der Streitwertbemessung das Interesse der Kl. an der letztlich begehrten Beschlussfassung nicht völlig außer Acht gelassen werden, so dass es nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht kommt, lediglich die Kosten der Durchführung einer Eigentümerversammlung bei der Streitwertbemessung heranzuziehen, gleichwohl ist der Berücksichtigung der Interessen der Kl. Genüge getan, wenn - wie es das Amtsgericht getan hat - insoweit die Hälfte des Betrages angesetzt wird, welcher im Falle einer Anfechtungsklage als Streitwert anzusetzen wäre.
Soweit sich die Gegenansicht auf die Entscheidung des BayObLG vom 11. September 1997 (NZM 1998, 119) beruft, ergibt sich aus dieser nach Ansicht der Kammer nichts anderes. Denn das Gericht hat in dem dortigen Falle gerade nicht, wie in § 48 Abs. 3 WEG a. F. vorgesehen, den Geschäftswert nach dem Gesamtinteresse der Parteien an der Beschlussfassung festgesetzt, sondern hiervon im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich lediglich die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist, einen Abschlag von 50 % vorgenommen, dies entspricht auch der Ansicht der Kammer.
Nach alledem war die Beschwerde - soweit bei der Kammer angefallen - zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Verpflichtungsklage gegen den Verwalter, eine Eigentümerversammlung mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuberufen, bemisst sich nur nach einem Bruchteil des Beschlusswertes, da die Klage lediglich auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung abzielt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat Klage gegen den Verwalter erhoben, mit welcher dieser verpflichtet werden sollte, eine Eigentümerversammlung zur Frage der „Sanierung der Terrassen/Balkone“ einzuberufen.
Die Klägerin hat behauptet, dass für die Sanierungsmaßnahmen Kosten in einer Größenordnung von knapp 23.000 € anfallen würden. Das AG hat den Streitwert für das Einberufungsverlangen auf 5.694,60 € festgesetzt und sich darauf gestützt, dass für die Einberufung einer Eigentümerversammlung ein Abschlag von 50 % auf den Streitwert einer entsprechenden Beschlussanfechtungsklage angemessen sei. Hiergegen die Beschwerde des Klägervertreters.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Geht es im vorliegenden Fall um die Frage der Einberufung einer Eigentümerversammlung, kann als Gesamtinteresse nicht der Wert des mit dem Einberufungsverlangen begehrten Beschlusses angesetzt werden, sondern lediglich ein Bruchteil hiervon.
Streitgegenstand des Einberufungsverlangens ist lediglich die Frage, ob eine Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen ist. Der erstrebte Beschluss selbst ist hingegen nicht streitgegenständlich, denn die Klägerin gelangt im Erfolgsfall in diesem Verfahren noch nicht zu der letztlich begehrten Beschlussfassung, sondern lediglich zu der Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung die übrigen Wohnungseigentümer von der Notwendigkeit einer entsprechenden Beschlussfassung zu überzeugen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein materieller Rechtsverlust im Hinblick auf den erstrebten Beschluss der Eigentümer ist auch mit der Abweisung der Einberufungsklage nicht verbunden. Die Klägerin könnte für die nächste Eigentümerversammlung wiederum einen entsprechenden Beschlussantrag vorbereiten und zur Behandlung vorschlagen.