Kinderwagen im Treppenhaus
BGB §§ 241, 535, 903
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kinderwagen im Treppenhaus; kein Anspruch gegen Vermieter auf Verbot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mieter kann jedenfalls dann nicht verlangen, dass der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus verbietet, wenn diese nicht angekettet sind und deshalb verschoben werden können, so dass ein Rettungsweg nicht versperrt wird.
2. Auch die in der jüngeren Vergangenheit verübten Anschläge rechtfertigen nicht die Annahme einer konkreten Gefahr, die den Vermieter zum Einschreiten verpflichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren mit ihrer Klage von dem Bekl., dass dieser dafür Sorge trägt, dass andere Mieter und Besucher der Wohnanlage die im Hauseingangsbereich des Mietshauses abgestellten Kinderwagen entfernen und zukünftig ein Abstellen unterlassen.
Die Kl. sind Mieter einer im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung im Vorderhaus der N. Straße in Berlin. Der Bekl. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des H. S. In den Nachlass des Vorgenannten fällt das Mietshaus in der N. Straße.
Im Treppenhaus des Mietshauses wird mit Gestattung des Bekl. durch die Mieter im Hochparterre ein Kinderwagen abgestellt. Zeitweilig befindet sich ein zweiter Buggy im Hauseingangsbereich, der von Besuchern eines Mieters dort ein bis zweimal im Monat geparkt wird. Das Hochparterre ist vom Hauseingangsbereich aus über 6 bis 8 Stufen zu erreichen, nicht jedoch über den Aufzug, der im Hochparterre nicht hält. Die Kinderwagen sind teilweise aus brennbaren Materialien hergestellt.
Die Kl. haben den Bekl. erfolglos über die beauftragte Hausverwaltung aufgefordert, das Abstellen der Kinderwagen zu untersagen.
Die Kl. vertreten die Auffassung, der Bekl. habe den Mietern das Abstellen der Kinderwagen aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit vermehrt erfolgten Brandanschläge durch Anzünden von Kinderwagen in einigen Hauseingangsbereichen der Stadt zu untersagen. Denn beim Anstecken eines Kinderwagens entstehe eine erhöhte Brandgefahr und eine giftige Rauchentwicklung, die zu einer (Lebens-) Gefährdung des Hauses und seiner Bewohner führe. Es liege aufgrund der Vielzahl der Brandstiftungen in Berlin auch eine konkrete Gefährdung der Kl. vor.
Die Kl. behaupten, im Falle eines in Brand gesetzten Kinderwagens würde die Entwicklung von giftigem Rauch die Kl. daran hindern, die Wohnung ordnungsgemäß zu verlassen. Des Weiteren würden die Kinderwagen die Hausbewohner am Verlassen und die Rettungskräfte am Betreten des Wohnhauses hindern. Darüber hinaus seien die Mieter im Hochparterre nicht auf das Abstellen des Kinderwagens im Hauseingangsbereich angewiesen, da sie diesen leicht in die Wohnung transportieren und dort auch lagern könnten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Den Kl. steht gegen den Bekl., der als Partei kraft Amtes die Erben als Vermieter und Eigentümer vertritt, kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch zu, dass dieser das Entfernen der im Hauseingangsbereich abgestellten Kinderwagen veranlasst und das erneute Abstellen zukünftig untersagt.
Ein Anspruch der Kl. ergibt sich insbesondere nicht aus vertraglichen Schutz- und Nebenpflichten des Vermieters, die aufgrund des Mietverhältnisses bestehen, §§ 535, 241 Abs. 1 BGB.
Der Vermieter und Eigentümer kann grundsätzlich bestimmen, wie sonstige Gebäudeteile außerhalb der vermieteten Wohnräume genutzt werden dürfen, § 903 BGB. Im Hinblick auf das Treppenhaus und den Eingangsbereich steht den Mietern, um den Gebrauch der Mieträume zu gewährleisten, ein Durchgangsrecht zu. Der Eigentümer hat jedoch das Recht, Mietern auch eine weitergehende Nutzungsmöglichkeit an diesen Flächen, z. B. durch das Abstellen eines Kinderwagens im Hauseingangsbereich, zu gewähren. In Bezug auf Art und Umfang der den Mietern eingeräumten weitergehenden Nutzungsmöglichkeit besteht auf Seiten des Eigentümers ein Ermessen. Dieses Ermessen hat der Bekl. vorliegend in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Denn die Kl. werden, wie das Lichtbild des Hausflures belegt, aufgrund des Zuschnitts und der Größe des Hausflurs durch die abgestellten Kinderwagen nicht am Durchgang behindert, was sie auch nicht behaupten.
Zum anderen können die Kl. auch nicht für sich geltend machen, dass aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit verübten Brandanschläge in Hauseingangsbereichen der Stadt eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters bestünde, das Abstellen von Kinderwagen zu untersagen. Denn eine solche mietvertragliche Verpflichtung bestünde allenfalls, wenn, unter Umständen auch veranlasst durch die in Berlin verübten Brandanschläge, das Abstellen von Kinderwagen im Hauseingangsbereich eine konkrete Verletzung von Brandschutzbestimmungen darstellte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.9.2009, Az. 63 S 487/08). Läge eine solche Verletzung von Brandschutzvorschriften vor, würde das Interesse der Kl. an der Entfernung der Kinderwagen überwiegen, und der Bekl. wäre zum Schutz der Kl. verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sicherzustellen. Eine Vorschrift, nach welcher das Abstellen von Kinderwagen in Hauseingangsbereichen grundsätzlich verboten ist, gibt es indes nicht. Insbesondere liegt auch keine an den Bekl. gerichtete Verbotsverfügung einer Ordnungsbehörde vor, die dem Bekl. als Zustandsverantwortlichen untersagt hätte, Kinderwagen im Hausflur abzustellen bzw. abstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch die Befürchtung der Kl., die Kinderwagen könnten den Rettungsweg versperren, vor dem Hintergrund, dass die Kinderwagen unstreitig nicht angekettet sind und verschoben werden können und der Durchgangsbereich geräumig ist, unbegründet. Es besteht seitens des Bekl. jedoch auch unabhängig vom Vorliegen ordnungsbehördlicher Verbote keine Schutzpflicht zugunsten der Kl., die eine Entfernung der Kinderwagen mit sich führen würde. Denn die in der jüngeren Vergangenheit verübten Anschläge rechtfertigen die Annahme, die Kl. seien einer konkreten Gefahr ausgesetzt, nicht. Denn es handelt sich bei den Brandanschlägen um vereinzelte Straftaten Dritter, die auf die Gesamtbevölkerung Berlins gesehen vernachlässigbar sind. Im Übrigen bestehen in einem von Menschen bewohnten Haus vielfältige Gefahren, die nicht um den Preis fehlender praktischer Nutzbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen werden können. So können auch Fußmatten, gefüllte Briefkästen oder Holztäfelungen o. Ä. in kürzester Zeit in Brand gesetzt werden und zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen, ohne dass man auf die Idee käme, die Nutzung einzustellen.
Es kann für den vorliegenden Rechtsstreit ferner dahinstehen, ob die Mieter des Erdgeschosses einen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung des Abstellens des Kinderwagens hätten. Denn der Vermieter hat das ihm aus seinem Eigentum gemäß § 903 BGB zustehende Recht über die Nutzung des Hausflurs zu bestimmen, dahin gehend ausgeübt, das Abstellen der Kinderwagen zu erlauben. Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung des Abstellens eines Kinderwagens vorliegen, wie das Fehlen einer alternativen Abstellmöglichkeit und die Unzumutbarkeit des Transportes des Kinderwagens in die Wohnung, kann daher vorliegend dahinstehen. Das Interesse der Kl. an der Entfernung des Kinderwagens überwiegt im Ergebnis jedenfalls nicht.
Ein Anspruch der Kl. ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz. Denn für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es insoweit bereits an einer rechtswidrigen Verletzungshandlung des Bekl. in Bezug auf den berechtigten Besitz der Kl. an ihrer Wohnung. Denn ein pflichtwidriges Unterlassen des Bekl. in Bezug auf die abgestellten Kinderwagen liegt aus den oben dargelegten Gründen nicht vor. Ferner fehlt es an einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Kl. mit nicht mehr als 600 € in der Hauptsache beschwert sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Immer wieder brennen in Treppenhäusern abgestellte Kinderwagen; die Rechtsprechung bejaht meist einen Anspruch des Mieters, Kinderwagen dort abzustellen, wenn der Durchgang nicht behindert wird. Das AG Schöneberg hatte sich mit einer anderen Variante zu befassen: Ein Mitmieter verlangte – erfolglos – vom Eigentümer, wegen der Brandanschläge das Abstellen von Kinderwagen (durch einen Mieter im Hochparterre!) zu untersagen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte den Mietern im Hochparterre das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus gestattet; die Mieter im 4. Stock sahen darin eine erhöhte Brandgefahr und verlangten wegen der Vielzahl der Brandstiftungen ein Einschreiten des Vermieters. Dieser meinte, es sei den Mietern im Hochparterre nicht zumutbar, den Kinderwagen in die Wohnung zu schaffen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab, da der Eigentümer grundsätzlich bestimmen könne, wie das Treppenhaus genutzt werde. Die Kläger würden durch die abgestellten Kinderwagen nicht am Durchgang behindert, zumal diese nicht angekettet seien. Eine konkrete Brandgefahr bestehe nicht, denn die Anschläge in der jüngeren Vergangenheit stellten nur vereinzelte Straftaten Dritter dar. Schließlich könnten auch Fußmatten, gefüllte Briefkästen oder Holztäfelungen in kürzester Zeit in Brand gesetzt werden, ohne dass deren Nutzung untersagt würde. Ob die Mieter im Hochparterre einen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung des Abstellens eines Kinderwagens hätten, könne dahinstehen, da es hier nur darauf ankomme, ob der Vermieter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, die Nutzung des Hausflurs zu regeln. Das sei zu bejahen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten sich auf die grundlegende Entscheidung des BGH berufen, wonach ein Mieter nur dann einen Anspruch auf Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen hat, wenn von den abgelegten oder abgestellten Gegenständen keine Gefahr ausgeht (GE 2006, 1611). Das Amtsgericht, das die Berufung zugelassen hat, geht darauf nicht ein und meint, es komme nicht darauf an, ob ein Mieter einen Anspruch auf Abstellen eines Kinderwagens habe, sondern nur darauf, ob der Vermieter (Eigentümer) mit der Duldung ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Zieht man die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Ermessensentscheidungen der Behörde heran, ist das vertretbar, denn diese bejaht einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung nur dann, wenn das Ermessen so geschrumpft ist, dass nur noch eine einzige Entscheidung sinnvoll und möglich ist (BVerwG NJW 1961, 793). Für die Frage, ob ein Eigentümer das Kinderwagenabstellen verbieten muss, dürfte das nicht zutreffen.