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Kinderwagen im Treppenhaus

AG Charlottenburg4 C 261/9721.10.1997GE 1998, 49; HE 1998, 144

BGB § 535 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen, auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Vertrag vom 10. Mai 1988 mietete die Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 1) vom Kl. die im Hause M., im 5. OG links gelegenen Räumlichkeiten, die mit Zustimmung des Kl. dem Bekl. zu 2), der bei der Bekl. zu 1) als Prokurist beschäftigt ist, zu Wohnzwecken überlassen wurden. Trotz Abmahnung stellt der Bekl. zu 2) zeitweilig einen dreirädrigen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnungstür ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. ist berechtigt, von den Bekl. die begehrte Unterlassung zu verlangen, weil sie keinen Anspruch darauf haben, einen Kinderwagen im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür abzustellen. Die Bekl. zu 1) ist als Partei des Mietvertrages verpflichtet, dieses vertragswidrige Verhalten ihres Untermieters zu unterbinden, und der Bekl. zu 2) ist seinerseits als Besitzstörer gegenüber dem Kl. verpflichtet, die Nutzung des Treppenhauses als Abstellfläche zu unterlassen.

Grundsätzlich endet der Mietgebrauch an der Wohnungseingangstür und erstreckt sich nicht auf sonstige Gebäudeteile außerhalb der Wohnräume, soweit nicht ausdrücklich eine darüber hinausgehende Nutzungsberechtigung zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbart ist. Bezüglich des Treppenhauses und der Flure zu den einzelnen Wohnungen haben die Mieter lediglich ein Durchgangsrecht, nicht aber ein Recht, dort Gegenstände zu deponieren, und zwar unabhängig davon, ob dies im Einzelfall zu einer Behinderung anderer, seien es Mitmieter oder auch Handwerker, führt. Ein Ausnahmetatbestand, der die Abweichung von diesem Grundsatz geboten erscheinen ließe, ist vorliegend nicht ersichtlich. Durch die Benutzung des Fahrstuhls ist es dem Bekl. zu 2) ohne weiteres möglich, den Kinderwagen bis zu seiner Wohnung zu transportieren. Der von ihm angegebene Grund, eine Verschmutzung in seiner Wohnung vermeiden zu wollen, gilt zumindest im gleichen Maße für die Interessenlage des Vermieters. Auch wenn zu den angemieteten Räumlichkeiten kein Keller gehört, läßt es jedenfalls die Größe der Wohnung mit ca. 150 qm als durchaus zumutbar erscheinen, den Kinderwagen in den angemieteten Räumen zu verwahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter im 5. Obergeschoß nahm zwar seinen Kinderwagen mit in den Fahrstuhl, stellte ihn jedoch bei sich außerhalb der Wohnung auf einem Treppenpodest in der Nähe der Wohnungseingangstür ab. Das wollte der Vermieter nicht hinnehmen und bekam vor dem Amtsgericht Charlottenburg recht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Urteil vom 21. Oktober 1997 heißt es, das Recht des Mieters ende an der Wohnungseingangstür. Der Mieter könne sich nicht auf fehlende Keller oder Abstellräume berufen. Schließlich sei die Wohnung groß genug. Das Urteil darf nicht verallgemeinert werden, auch wenn das AG Wedding (GE 1990, 263) ähnlich entschieden hat. Fehlt ein Fahrstuhl oder ist in der Wohnung kein Platz für den Kinderwagen und stört der Abstellort im Treppenhaus keine anderen Mieter, kann der Vermieter das Abstellen nicht verbieten (LG Bielefeld, WuM 1993, 37; LG Hamburg, WuM 1992, 188; AG Charlottenburg, GE 1981, 542).

Kinderwagen im Treppenhaus — AG Charlottenburg 4 C 261/97 — vera