Kinderwagen/Hausflur
§ 535 BGB, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kinderwagen/Hausflur; Kinderwagen - Abstellen im Hausflur; Hausflur - Benutzung zum Abstellen eines Kinderwagens; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; mitvermietete Gebäudeteile; Gebrauchsgewährungspflicht hinsichtlich mitvermieteter Gebäudeteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, soweit der Mietgebrauch anderer Mieter des Hauses dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird.
2. Der Vermieter hat es zu dulden, aß der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Generell hat ein Mieter das Recht, im Rahmen seines Mietgebrauchs am Treppenhaus gem. § 536 BGB einen Kinderwagen im Hausflur parterre abzustellen. Den Mietern mit Kindern ist es nicht zumutbar, daß sie einen Kinderwagen über mehrere Treppen von ihrer Wohnung hinauf und hinunter tragen müssen. Allerdings ist dabei von den Mietern zu beachten, daß sie den Mietgebrauch anderer Mieter im Hause nicht übermäßig beeinträchtigen und insbesondere nicht durch das Aufstellen eines Kinderwagens Gefahrenquellen schaffen.
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Kl. ist gem. § 536 BGB verpflichtet, die Anbringung eines Metallringes von 5 cm Durchmesser in 10 cm Höhe in der Nische unter dem Sicherungskasten im Mauerwerk des Hausflurs parterre zu dulden. Aus dem bereits oben gesagten ergibt sich, daß ein Mieter generell Anspruch darauf hat, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, soweit dies nicht mit der Gefährdung der anderen Mitmieter verbunden ist. Unstreitig kann der Kinderwagen in der Nische ohne Gefährdung anderer Hausbewohner abgestellt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Vermieter verpflichtet ist, an einem solchen Abstellplatz Möglichkeiten dafür zu schaffen, daß ein abgestellter Kinderwagen wirksam gegen Diebstahl gesichert werden kann. Zumindest hat aber ein Vermieter, wie hier die Kl., zu dulden, daß ein Mieter eine so geringfügig in die Substanz eingreifende Diebstahlsicherungsmaßnahme trifft, wie sie die Bekl. verlangen.
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Anm. der Redaktion: Zu Leitsatz 1: ähnlich LG Berlin GE 85, 735; AG Charlottenburg GE 81, 541; MM 84, 60; MM 84, 81; WM 84, 80; AG Schöneberg MM 4/82, 18 LS; AG Hagen WM 84, 80; AG Friedberg WM 80, 85 LS; a.A.: AG Schöneberg GE 83, 331.