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Kinderwagen/Abstellen im Treppenhaus

AG Charlottenburg16 C 762/8302.12.1983MM 1984, 81

§ 535 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kinderwagen/Abstellen im Treppenhaus; Treppenhaus/Abstellen eines Kinderwagens; vertragsmäßiger Gebrauch/Abstellen eines Kinderwagens

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist zum Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus berechtigt, falls hierdurch der freie Durchgang nicht behindert wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch darauf zu, daß der Bekl. es unterläßt, den Kinderwagen in der Nische des Treppenhauses abzustellen. Im Gegenteil hat die Kl. das Abstellen des Kinderwagens dort zu dulden. Dies folgt aus der Pflicht des Vermieters gemäß § 536 BGB, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist der Flur des Hauses und der zusätzliche Vorraum vor der Treppe so geräumig, daß das Abstellen des Kinderwagens in keiner Weise den freien Durchgang auch nur im geringsten behindert. Unter diesen Umständen stellt es eine unzulässige Rechtsausübung durch die Kl. dar, wenn sie dem Bekl. das Abstellen des Kinderwagens dort verwehren will. Dies selbst dann, wenn in dem kleinen, durch eine Tür abgesperrten Raum hinter der Nische tatsächlich Reinigungsgeräte des Hauswarts aufbewahrt werden (was zwischen den Parteien streitig ist). Denn bei gerechter Interessenabwägung kann vom Hauswart verlangt werden, daß er

den Kinderwagen einen Meter zurückrollt, wenn er in jenen Raum gelangen will.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 40/85 - Urt. v. 10.5.1985,

und AG Wedding, Urt. v. 24.6.1986, andererseits: AG Schöneberg, Urt. v. 5.1.1983