Kinderwagen
GG Art. 6; BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kinderwagen; Hausordnung; Hausflur; Treppenhaus
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verbot, im Treppenhaus einen Kinderwagen abzustellen, wenn Treppenhaus und Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen könnten, unterliegt der Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Vermieter hat sich hierbei am Grundsatz von Treu und Glauben zu orientieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. sich auf Abschn. Il 2 Hausordnung für den Anspruch stützt, daß die Bekl. im Treppenhaus ihren Kinderwagen nicht abstellt, geht dieses fehl. Danach ist das Abstellen von Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art untersagt, wenn dadurch das Treppenhaus und der Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen kann. Das Abstellen von Kinderwagen ist daher nicht grundsätzlich untersagt, sondern nur dann, "wenn dadurch das Treppenhaus und der Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen kann." Auch wenn der Kinderwagen der Bekl. im Treppenhaus steht, ist das Treppenhaus weiterhin als Fluchtweg grundsätzlich geeignet. Das Gericht verkennt aber nicht, daß durch jeden Gegenstand im Treppenhaus die Eignung als Fluchtweg tangiert wird. Auch durch einen in einer Ecke stehenden kleinen Blumenständer kann sich eine Einschränkung der Eignung ergeben, denn wenn jemand bei Nacht und ohne Beleuchtung (die durch ein Feuer ausgefallen sein kann) die Treppe hinabeilt, kann diese Person den Blumenständer umstoßen und dadurch über den Blumenständer fallen, was ihm die Flucht massiv erschweren würde. Deswegen unterliegt das Verbot, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, der Abwägung, und zwar der drohenden Nachteile für die Sicherheit der Bewohner einerseits und jener Nachteile an dererseits, die sich für den mit dem Verbot belegten Bewohner ergeben. Hierbei muß sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientiert werden. Soweit die Verwalterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Bekl. hätte sich doch eine Garage anmieten könne, um dort den Kinderwagen abzustellen, ist dies abwegig. Garagen werden entweder als Lagerraum für große Mengen Gutes oder zum Abstellen von großen Wagen jeder Art benutzt. Darunter fällt ein Kinderwagen - selbstverständlich - nicht. Die Bekl. ist (alleinerziehende) Mutter von vier Kindern. Ihr Interesse geht darin, den Kinderwagen nicht jeweils (alleine) in ihre Wohnung hochtragen zu müssen. Bei der Treppe handelt es sich um eine steile, hohe Treppe. Die Bekl. ist, was die Kl. bei Abschluß des Mietvertrages wußte, eine eher schmächtige Persönlichkeit. Jeweils den Kinderwagen alleine die Treppe hochwuchten zu müssen, stellte deshalb eine nicht unerhebliche Belastung für sie dar. Ihr Interesse wiegt gewichtiger als das Interesse der Kl. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Gerade in letzter Zeit hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen die besondere Schutzwürdigkeit der Familie mit Kindern betont. Für jedes Gemeinwesen stellt eine Familie mit Kindern ein hohes Gut dar. Kinder sind die Zukunft einer Gesellschaft. Wenn keine Kinder mehr vorhanden wären, würde unser Rentensystem völlig zusammenbrechen, heute erwachsene Personen würden ohne jegliche Altersversorgung dastehen, weil unser Rentensystem auch darauf beruht, daß spätere Generationen für die dann in Rente befindlichen Personen die Rente einzahlen. Kinderfreundlichkeit der Gesellschaft ist deshalb nicht nur etwas, was in feierlichen Reden eingefordert werden darf, Kinderfreundlichkeit ist im täglichen Leben, in der täglichen Praxis auch zu leben. Die Gesellschaft (und damit auch die Kl. als Teil dieser Gesellschaft) hat daher die Verpflichtung, Müttern keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, d. h. ihnen das Leben nicht schwerer zu machen, als dies unbedingt notwendig ist, insbesondere wenn Rechte Dritter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung durch das Abstellen des
Die Gesellschaft (und damit auch die Kl. als Teil dieser Gesellschaft) hat daher die Verpflichtung, Müttern keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, d. h. ihnen das Leben nicht schwerer zu machen, als dies unbedingt notwendig ist, insbesondere wenn Rechte Dritter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung durch das Abstellen des Kinderwagens ist für die Kl. allenfalls sehr gering. Dieses gilt insbesondere, wenn der Blumenständer entfernt wird und deshalb der Kinderwagen ganz in die Ecke geschoben werden kann. Dann ist der Kinderwagen gänzlich aus dem Fluchtweg der Mieter der unteren Wohnung entfernt. Oben wohnt nur die Bekl. selbst (mit ihren Kindern). Diese Ausführungen gelten jedoch nicht gleichermaßen für durch Besucher der Bekl. abgestellte Kinderwagen/-karrren. Zum einen stehen dann zwei Kinderwagen bzw. ein Kinderwagen und eine Kinderkarre oder zwei Kinderkarren im Flur. Dadurch wird die Räumlichkeit deutlicher eingeschränkt und die Bewegungsfreiheit im Flur, damit auch der Fluchtweg merklicher beschränkt. Auf der anderen Seite sind, wenn Besuch kommt, dann mindestens zwei Erwachsene vorhanden, namlich die Bekl. und die Besucherin oder der Besucher, die den Kinderwagen oder die Kinderkarre des Besuchs in das erste Stockwerk tragen können. Für die Besuchszeit ist der Bekl. auch zuzumuten, die Kinderkarre der Besucherin in der Wohnung abzustellen, sei es, daß sie diese noch in den Abstellraum "quetscht", sei es, daß sie die Karre im großräumigen Flur der Wohnung abstellt. Durch das Hinauftragen und das Hinuntertragen ergibt sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beeinträchtigung des Fluchtwegs weder für die Bekl. noch ihren Besuch eine zumutbare Belastung.