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Kinderwagen

AG Wedding4 C 511/8908.12.1989GE 1990, 263

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kinderwagen; Treppenhaus; Nutzungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Erdgeschoßwohnung ist im Regelfall nicht berechtigt, im Treppenhaus einen Kinderwagen abzustellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. (Mieter) stellen seit einiger Zeit im gemeinsamen Treppenhaus einen Kinderwagen ab. Mit Schreiben vom 29. März 1989 forderte darauf der Kl. (Vermieter) die Bekl. auf, das Abstellen von Gegen ständen im Treppenhaus, insbesondere des Kinderwagens, zu unterlassen. Dies lehnten die Bekl. ab. Vorliegend nimmt der Kl. die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht berechtigt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen. Da die Bekl. dies in der Vergangenheit unstreitig getan haben und dieses Verhalten nach ih-rem eigenen Vorbringen fortsetzen wollen, ist ihnen entsprechend dem Antrag des Kl. dies zu untersagen (§§ 1004, 857 BGB). Nach dem Mietver-trag sind die Bekl. berechtigt, die im Erdgeschoß belegene Wohnung zu nutzen. Dies umfaßt naturgemäß auch die Benutzung der zur Wohnung führenden Treppenhausanlage, um die Wohnung zu erreichen, nicht aber eine Dauernutzung dieser allen Mietern zugänglichen Räume durch Ab-stellen von Fahrrädern, Kinderwagen oder ähnlichen Gegenständen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein solches Nutzungsrecht für Treppenhäuser und Vorräume allgemein in einem Mehrfamilienhaus besteht. Dabei ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Bekl. - zu be-rücksichtigen, daß die Wohnung der Bekl. im Parterre liegt und eine Größe von 125 qm hat. Bei dieser Lage der Wohnung und ihrer Größe ist es einem Mieter ohne weiteres zumutbar und möglich, einen Kinderwagen in seinen eigenen, ausschließlich von ihm genutzten Räumen abzustellen und nicht in dem gemeinsam genutzten Treppenhaus.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob möglicherweise bei Wohnungen an-derer Lage und anderer Größe, insbesondere wenn es wegen der Stockwerkhöhe besonders schwierig ist, einen Kinderwagen in die Wohnung zu schaffen, eine andere Beurteilung zu erfolgen hätte. Den Bekl. ist es je-denfalls ohne weiteres möglich und zuzumuten, den Kinderwagen in ihrer eigenen Wohnung abzustellen, so daß ihnen ein Recht zur Nutzung des gemeinsamen Treppenhauses durch Abstellen eines Kinderwagens nicht zuzuerkennen ist. Die Bekl. verkennen dabei auch, daß anderenfalls an-dere Mieter aus denselben Gründen eine Nutzung des Treppenhauses für sich verlangen könnten, z. B. durch Abstellen von Fahrrädern, Kisten und ähnlichem, was alsdann erkennbar zu einer unzumutbaren Belästigung und auch Gefährdung bei Benutzung des Treppenhauses führen würde.