Kinderspielplatz
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Kinderspielplatz; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot bei Festsetzung im Bebauungsplan
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Festsetzung "Kinderspielplatz" in einem Bebauungsplan verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen.
Auch wenn diese Festsetzung ihrem Wortlaut nach die Nutzung als Bolzplatz umfaßt, eine derartige Nutzung jedoch mit Rücksicht auf die planungsrechtliche Situation der Umgebung unzulässig wäre, handelt es sich nicht um eine rechtswidrige Festsetzung (Ergänzung zu VGH Baden-Württemberg ZfBR 1987, 167).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag vom 20. Juni 1988 gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes XIII-205. Der Plan wurde durch Verordnung des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 19. Juni 1987 (GVBl. S. 1815) festgesetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. .... Die Antragstellerin wird im vorliegenden Falle in einem Interesse beeinträchtigt, das beim Erlaß des Bebauungsplanes als privater Belang in die nach § 1 Abs. 7 BBauG gebotene Abwägung einzustellen war. Bei dem von der Bauleitplanung verfolgten Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, muß auch das Interesse des Eigentümers eines Wohngrundstückes, von den Emissionen eines allgemein zugänglichen Kinderspielplatzes verschont zu bleiben, berücksichtigt werden (OVG Saarlouis, NVwZ 1985, 254). Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes. Daß die Antragstellerin Miteigentümerin eines Grundstückes außerhalb des Planbereichs ist, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Antragsberechtigung ist in dem Umfange gegeben, in dem die nachteiligen Auswirkungen der Planung sich über das eigentliche Plangebiet hinaus erstrecken (OVG Berlin, OVGE 15, 150 = BauR 1980 = 536 MDR 1981, 80 = BRS 36 Nr. 31). Dies liegt hinsichtlich der Lärmemissionen eines Kinderspielplatzes auf ein unmittelbar angrenzendes Grundstück auf der Hand. Soweit der VGH Baden-Württemberg entschieden hat (ZfBR 1985, 287), die Festsetzung eines Spielplatzes für Kleinkinder mit einer Größe von ca. 100 m2 in in einem allgemeinen Wohngebiet stelle keinen Nachteil dar, da nur geringwertige und nicht schutzwürdige Belange betroffen seien, handelt es sich angesichts der völlig unterschiedlichen Größenverhältnisse und der dementsprechend unterschiedlichen Lärmemissionen um nicht vergleichbare Fälle.
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
1) Der angefochtene Bebauungsplan ist ohne Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen. (wird ausgeführt)
2) Der angefochtene Bebauungsplan verletzt auch nicht das Gebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Verletzungen dieses Entwicklungsgebotes sind nur dann beachtlich, wenn dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, § 214 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 244 Abs. 1 BauBG. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Der Bebauungsplan weicht vom Flächennutzungsplan 1965 insoweit ab, als das dort ausgewiesene allgemeine Wohngebiet durch die öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) eingeschränkt wird. Nach der Begründung zum Bebauungsplan ist diese Abweichung eine Folge der Konkretisierung der Planung. Der Spielplatz sie eine Folgerung aus dem Wohnungsbauvorhaben, das einen schon bestehenden Bedarf an einer derartigen öffentlichen Einrichtung verstärke.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. An der Anlegung von Kinderspielplätzen besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse, das bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. So sind nach § 1 Abs. 6 BBauG die Belange der Jugendförderung zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG sieht als mögliche Festsetzung eines Bebauungsplans u.a. auch Spielplätze vor. Nach § 1 des Gesetzes über öffentliche Kinderspielplätze - Kinderspielplatzgesetz - vom 15. Januar 1979 (GVBl. S. 90) sind öffentliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten, um Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln und um soziales Verhalten zu fördern. Öffentliche Spielplätze sollen u.a. für durch Bebauungsplan festgesetzte reine und allgemeine Wohngebiete angelegt werden, § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Spielplätze sollen möglichst in angemessener Entfernung von den Wohnungen liegen und von schädlichen Emissionen und Gefahrenquellen abgelegen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch geeignete Abschirmung oder andere Sicherheitsvorkehrungen abgegrenzt werden, § 9 Abs. 1. Nach § 9 Abs. 3 ist u.a. die Zuordnung von Spielplätzen zu Grünanlagen anzustreben. Im übrigen ist nach § 8 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S 522) bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein privater Spielplatz für Kinder anzulegen und zu unterhalten. Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muß der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein.
Dieser gesetzlichen Lage entsprechend werden Kinderspielplätze von Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich in sämtlichen Wohngebieten für zulässig gehalten (BVerwG, DVBl. 1974, 777 [778]; VGH Kassel, NJW 1981, 2315 [2316]; OVG Münster, NJW 1983, 356; VGH Baden-Württemberg, ZfBR 1987, 167; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baunutzungsverordnung § 3 Rdnr. 4). Die ausdrückliche Festsetzung eines Kinderspielplatzes im Bebauungsplan, für den der Flächennutzungsplan ein allgemeines Wohngebiet vorsieht, entwickelt somit den Flächennutzungsplan im Sinne einer Konkretisierung.
3) Der streitbefangene Bebauungsplan verstößt mit der Festsetzung "Kinderspielplatz" auch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der gehörigen Bestimmtheit von Rechtsformen. Die Antragstellerin befürchtet vor allem, daß der festgesetzte Kinderspielplatz als Bolzplatz benutzt wird. Demgegenüber hat der Bekl. im Laufe des Planaufstellungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mehrfach erklärt, daß dies nicht beabsichtigt sei. Bei der Kontrolle eines als Norm erlassenen Bebauungsplanes im Verfahren nach § 47 VwGO kommt es jedoch zunächst darauf an, welche Nutzungsarten von der konkreten Festsetzung erlaubt werden. "Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit muß der Bebauungsplan als verbindliche vollzugsfähige Norm erkennen lassen, in welcher Weise der Planbereich einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden kann" (OVG Berlin, NVwZ 1982, 442 [443]). Der VGH Baden-Württemberg (ZfBR 1987, 167) hat daher die Frage aufgeworfen - aber nicht beantwortet -, ob ein Bebauungsplan mit der Festsetzung "Spielplatz" mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig ist. Der erkennende Senat hält die Festsetzung "Kinderspielplatz" für ausreichend bestimmt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG als rechtliche Grundlage für die hier gewählte Festsetzung erlaubt die Ausweisung von Spielplätzen als öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Festsetzung, beispielsweise durch eine altersmäßige Begrenzung der Be nutzer, eine Festlegung hinsichtlich der Art der Spielgeräte und der zulässigen Spielformen verlangt das Gesetz nicht.
Allerdings kann die konkrete Ausgestaltung eines Spielplatzes durchaus Einfluß auf seine rechtliche Zulässigkeit haben. Insbesondere wegen der von einem Spielplatz ausgehenden Lärmemissionen auf die nähere Umgebung kann es für die rechtliche Zulässigkeit durchaus von Bedeutung sein, ob es sich um einen sogenannten "herkömmlichen" Spielplatz handelt oder um einen Abenteuer-, Robinson- oder Bauspielplatz oder um einen Bolzplatz. So hält die Rechtsprechung Abenteuer-, Robinson- und Bauspielplätze im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich für unzulässig (OVG Berlin BRS 24, 164 = BauR 1972, 35; differenzierend je nach Örtlichkeit Fickert-Fieseler, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. § 4 Rdnr. 20). Bolzplätze sind im reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig (OVG Lüneburg, a.a.O.). Im allgemeinen Wohngebiet werden sie jedoch grundsätzlich für zulässig gehalten, wobei sich jedoch im Einzelfall die Unzulässigkeit aus der konkreten Lage ergeben kann (VG Baden-Württemberg BauR 1984, 151 und ZfBR 1985, 96; OVG Hamburg UPR 1986, 360; BayVGH BauR 1987, 543; VG Berlin NVwZ 1985, 134; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baunutzungsverordnung § 3 Rdnr. 4; Schwarze DVBl. 1986, 1050 [1051]). Auch unter diesem Gesichtspunkt unterliegt der streitbefangene Bebauungsplan keinen Bedenken. Selbst wenn die Festsetzung "Kinderspielplatz" ihrer Begrifflichkeit nach die Anlegung eines Bolzplatzes umfaßt, eine derartige Nutzung mit Rücksicht auf die planungsrechtliche Situation der Umgebung unzulässig wäre, handelt es sich nicht um eine rechtswidrige Festsetzung. Es liegt in der Systematik des Bauplanungsrechts, daß Festsetzungen im Bebauungsplan - abstrakt gesehen - auch Nutzungen umfassen, die in ihrer konkreten Ausformung nicht gebietsverträglich und deshalb unzulässig sind. Aus diesem Grunde sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Anlagen, die nach den §§ 2 bis 14 an sich zulässig sind, im Einzelfalle unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch un-zulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. § 15 Abs. 1 BauNVO hat damit die Wirkung eines "Feinfilters", der im Einzelfall diejenigen Vorhaben herausfiltert, die zwar abstrakt unter die Begrifflichkeit der Festsetzung fallen, jedoch im Einzelfall nicht gebietsverträglich und deshalb unzulässig sind.
Eine ähnliche Problematik wie hier stellt sich bei der Festsetzung "Sportplatz". Auch dort können je nach der konkreten Ausgestaltung des Sportplatzes, der betriebenen Sportarten und der für die Ausübung des Sports erforderlichen Gebäude die Belange der Nachbarschaft unterschiedlich berührt werden. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Januar 1989 (NuR 1989, 435) einen Bebauungsplan nicht schon deshalb für nichtig gehalten, weil er einen Sportplatz ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihm zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen festsetzt. Vielmehr sei eine solche Festsetzung in der Regel dahin auszulegen, daß auf dem Sportplatz nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zu-lässig sei. Mit der Festsetzung "Grünfläche (Sportplatz)" sei nicht ohne weiteres jegliche Art von Sport zugelassen. Vielmehr sei diese Festsetzung aus dem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans, ggf. auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung, und aus der örtlichen Situation, auf die er treffe und die er ordne, heraus auszulegen.
Hier hat der Antragsgegner im Bebauungsplanverfahren von Anfang an zum Ausdruck gebracht, daß nicht ein Tummelplatz für ältere Kinder oder ein Bolzplatz beabsichtigt sei, sondern ein Kinderspielplatz für jüngere Kinder. Dies hat er sowohl der Antragstellerin auf deren Einwendung hin mit-geteilt, als auch in der Planbegründung zum Ausdruck gebracht.
4) Der streitbefangene Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Abwägungsfehler. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beim Erlaß von Bebauungsplänen sind auch private Belange in den Abwägungsprozeß, den die Behörde vorzunehmen hat, einzubeziehen. So z. B. auch das Interesse des Eigentümers eines Wohngrundstückes, von Lärm- und anderen Belästigungen, die von einem allgemein zugänglichen Kinderspielplatz ausgehen, verschont zu bleiben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OVG Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Festsetzung "Kinderspielplatz" in einem Bebauungsplan gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen verstößt, wenn eine solche Festsetzung ihrem Wortlaut nach auch die Nutzung als Bolzplatz umfaßt, eine solche Nutzung jedoch mit Rücksicht auf die planungsrechtliche Situation der Umgebung unzulässig wäre.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OVG hat diese Frage durch eine Entscheidung vom 18. Mai 1990 verneint. Eine Festsetzung "Kinderspielplatz" sei ausreichend bestimmt. Festsetzungen in einem Bebauungsplan dürften - abstrakt gesehen - auch Nutzungen umfassen, die in ihrer konkreten Ausformung nicht gebietsverträglich und deshalb unzulässig seien.