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Kinderspielplatz

AG Magdeburg12 C 2885/9730.04.1998WuM 1998, 627

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kinderspielplatz; Lärm; Bolzplatz; Mietminderung; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lärm von einem Bolzplatz, der schon zuvor als Kinderspielplatz in Betrieb war, berechtigt nicht zu einer Mietminderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch auf Minderung der Miete gemäß § 537 BGB steht den Bekl. nicht zu. Der durch die Kl. im Jahre 1996 wieder hergerichtete Bolzplatz war zumindest als Kinderspielplatz unstrittig seit den 70er Jahren vorhanden. Die Umgestaltung eines Kinderspielplatzes in einen Bolzplatz, einmal dahingestellt gelassen, ob es sich nicht bereits zuvor um einen Bolzplatz gehandelt hat, ist von den Bekl. grundsätzlich hinzunehmen. Die von einem Bolzplatz ausgehenden Lärmstörungen sind als ortsüblich zu dulden. Es ist geradezu typisch, daß dort, wo Familien wohnen, Kinderlärm oder Lärm von Jugendlichen auftritt. Aus diesem Grund kann der von einem Bolzplatz ausgehende Lärm grundsätzlich nicht anders als der von einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm beurteilt werden. Beides sind im Rahmen des Wohnens typische Geschehensabläufe. Dort, wo Menschen mit Kindern wohnen, tritt zwangsläufig Kinderlärm auf. Dies kann also nicht zu einem Mietminderungsgrund führen (AG Köln WM 1993, 607; AG Neukölln GE 1988, 259; AG Charlottenburg GE 1988, 947; LG München I WM 1987, 121).

Es kommt nur ausnahmsweise dann zu einem Mietminderungsgrund, wenn eine unverhältnismäßig hohe Lärmbelästigung vorhanden ist, die nicht mehr als normalerweise im Rahmen des Spielens von Kindern und Jugendlichen auftretend anzusehen ist. Eine solch hohe, unzumutbare Lärmbelästigung ist vorliegend nicht ersichtlich. Bereits das Vorbringen der Bekl. bezüglich des Ausmaßes der Lärmbelästigung ist insofern unschlüssig (AG Köln WM 1993, 607; AG Neukölln GE 1988, 259). So tragen die Bekl. vor, es sei wochentags von 7.30 Uhr bis 21.30 Uhr und an den Wochenenden von 7.30 Uhr bis 2.00 Uhr morgens kontinuierlich zu einer Lärmbelästigung gekommen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, daß gerade Jugendliche in der Regel schulpflichtig sind und nicht während des ganzen Sommers eine Wetterlage vorherrscht, die Kindern und Jugendlichen das Spielen auf Bolzplätzen ermöglicht, fraglich. Darüber hinaus ist dem Vortrag der Bekl. zu entnehmen, daß sie der reine Kinderlärm nicht stört, denn der unstrittig vorher vorhandene Kinderspielplatz wurde zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Mangels schlüssigen Vortrages bzgl. des Ausmaßes der Lärmbelästigung bedurfte es keiner dahingehender Beweisaufnahme mehr. Im übrigen ist der Beweisantritt der Bekl. nicht geeignet, den Beweis über eine in ihrem Ausmaß unzumutbare Lärmbelästigung zu erbringen, denn die Zeugen können allenfalls ihr subjektives Empfinden wiedergeben. Aus dem subjektiven Empfinden der Zeugen läßt sich jedoch nicht entnehmen, wie hoch die tatsächliche Lärmbelästigung war.