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Kinderlärm sozialadäquat und kein Mangel

LG Berlin67 S 41/16 Einzelrichter05.09.2016GE 2016, 1388

BGB §§ 536 Abs. 1, 242

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.

2. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig sind und Rennen, von Erwachsenen als Poltern und Stampfen wahrgenommenes festes Auftreten und das Mehrfachablaufen von Wegen überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entwicklung einer differenzierten Bewegungsfähigkeit sind, sind derartige Lebensäußerungen als Schritte der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entsprechen einer normalen Wohnnutzung.

3. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig und damit nicht in der Lage sind, ihren Unmut und ihr Unbehagen differenziert auszudrücken, bewegen sich ihre von Erwachsenen als Brüllen und Schreien wahrgenommenen akustischen Äußerungen ebenso im Bereich normaler Wohnnutzung wie das daraufhin erfolgte Zurückbrüllen der Erwachsenen zum Zwecke der Unterbindung des Kinderlärms, auch wenn das aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, aber als Folge der mit der Kleinkindererziehung einhergehenden nervlichen Anspannung der Erwachsenen als sozialadäquat hinzunehmen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer 3 1/2-Zimmer-Sozialwohnung im EG. Seit Einzug der Streithelfer der beklagten Vermieterin in die über der Wohnung der Kl. liegenden Wohnung kommt es nach den Behauptungen der Kl. in der Wohnung der Streithelfer zu ständigem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen. Die Kl. verlangt Rückzahlung von über 9.000 € vermeintlich zu viel gezahlter Miete, Beseitigung der Lärmstörungen und die Feststellung, dass sie bis zur Beseitigung der Lärmstörungen die Miete um 50 % mindern darf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung einer Mietminderung oder auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlten Mietzinses.

Sämtliche Ansprüche setzen nämlich voraus, dass die Wohnung der Kl. mit einem Mangel behaftet war oder ist, der deren Tauglichkeit für den vereinbarten Zweck, nämlich das Wohnen, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Dies ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Wie das Amtsgericht zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, überschreitet die von der Kl. selbst in ihrer Wohnung vernehmbare „Geräusch- und Erschütterungskulisse“ nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren.

Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (sog. Umweltfehler), wie etwa Immissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12 - und vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Parteien des gegenständlichen Rechtsstreits zwar keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der (hinzunehmenden) Belastung der Wohnung mit Lärm und Erschütterungen getroffen. Die Kl. weist in der Berufung aber zutreffend darauf hin, dass nach der zwischen den Parteien in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung nicht nur generelle Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr gelten, sondern Mieter auch gehalten sind, darauf zu achten, dass Kinder in der Wohnung bei ihren Spielen auf Hausbewohner Rücksicht nehmen. Zutreffend weist die Kl. weiter darauf hin, dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist bei einer jeden Art von Lärm - auch von Kinderlärm - auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Deshalb sind Eltern und andere mit der Erziehung von Kindern betraute Personen grundsätzlich verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten.

Im gegenständlichen Verfahren führt das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber frei von Rechtsfehlern aus, dass das Maß des von der Kl. in ihrer Mietwohnung Hinzunehmenden bezüglich der Lebensäußerungen von Seiten der Streithelfer, ihrer Kinder oder sonstiger Nachbarn noch nicht überschritten ist.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Kl. bereits bei ihrem Einzug in die streitgegenständliche Wohnung bekannt sein musste, dass es sich bei den anderen im Haus befindlichen 7 Wohnungen zumindest zum Teil um größere Wohnungen mit mehreren Zimmern handelt, wie es ihre eigene 3-Zimmer-Wohnung auch ist. In Wohnungen dieser Größe und Anzahl der Zimmer ziehen in der Regel nicht alleinstehende Personen, sondern gerade auch Familien mit Kindern ein. Im Übrigen handelt es sich unstreitig um ein Haus, das mit Hilfe öffentlicher Mittel errichtet wurde und so aufgrund geförderter Mieten gerade auch für Familien mit mehreren Kindern attraktiven Wohnraum bietet, der auf dem freien Wohnungsmarkt in Innenstadtlagen Berlins sonst kaum für Familien zu bezahlbaren Preisen vorhanden ist. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist deshalb ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.

Die von der Kl. selbst geschilderten und in ihrer Wohnung wahrnehmbaren Geräusche und Erschütterungen übersteigen indes zur Überzeugung des Gerichts noch nicht die notwendige Schwelle einer Gebrauchsbeeinträchtigung. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Tauglichkeit der Wohnung der Kl. in erheblichem Maße dadurch beeinträchtigt ist, dass Geräusche und Erschütterungen in der von der Kl. geschilderten Intensität und Dauer auf ihre Wohnung einwirken.

Dabei kann offen bleiben, ob diese Immissionen allein von der Wohnung der Streithelfer oder auch von anderen Teilen des Hauses, also anderen Wohnungen und deren Bewohnern oder dem Treppenhaus ausgehen. Entscheidend kommt es nämlich nicht darauf an, wer die Störungen an welcher Stelle hervorruft, sondern allein, ob äußere Einwirkungen zu einer Mangelhaftigkeit bzw. erheblichen Tauglichkeitseinschränkung der Wohnung der Kl. führen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Kl. hat zu den in ihren Lärmprotokollen notierten Daten, die den Zeitraum vom 14. Juli 2013 bis 16. Juni 2014, 14. März 2015 bis 14. Mai 2015 und 5. Juli 2015 bis 26. Juli 2015 umfassen, ganz überwiegend durchschnittlich für etwa jeden zweiten Tag Störungen in den Morgenstunden von etwa 6 Uhr bis 8 Uhr und in den Abendstunden von etwa 17 bis 20 Uhr vermerkt. An Tagen des Wochenendes teilweise noch tagsüber Störungen, gelegentliche Störungen an verschiedenen Wochentagen mitten in der Nacht. Dabei enthalten die Lärmprotokolle überwiegend Eintragungen wie „Lautes Hin- und Herrennen, Poltern, Stampfen, Herumtrampeln“ oder „Springen auf Boden“ und „laute Sprache“, „Vater brüllt, Kind schreit“. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 18. März 2010 - 67 S 485/09 - ausgeführt hat, sind Kinder im Kleinkindalter - seien es nun diejenigen der Streithelfer oder andere Kinder im Haus - nicht wie Erwachsene zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung und zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig. Rennen und festes Auftreten stellen bei Kleinkindern die normale Fortbewegungsart dar, auch wenn dies von der Kl. als Poltern und Stampfen empfunden wird. Gleichfalls entspricht es dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern, Wege mehrfach „abzulaufen“, die ein Erwachsener nur einmal zurücklegt. Durch diese natürlich angelegten, ständigen Wiederholungen schaffen Kinder sich überhaupt erst die Voraussetzung zu einer differenzierten Bewegungsfähigkeit. Dies ist von Mitmietern als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entspricht normaler Wohnnutzung.

Soweit die Kl. in den Lärmprotokollen ein Schreien und Brüllen von Kindern vermerkt, vermag das Gericht auch in diesen akustischen Einwirkungen auf die Räume der Kl. keine (erhebliche) Gebrauchsbeeinträchtigung zu sehen, die nicht mehr dem vertraglich vorausgesetzten Zustand entspräche. Kleinkinder sind naturgemäß nicht in der Lage, ihren Unmut und Unbehagen differenziert auszudrücken und bedienen sich akustischer Äußerungen, die von anderen Personen als Schreien und Brüllen wahrgenommen werden. Auch diese akustischen Einwirkungen stellen jedoch das normale Maß einer Wohnnutzung durch kleine Kinder dar. Soweit die Kl. ein Brüllen von Erwachsenen als Störung und den Streithelfer zu 2) als Urheber notiert, wäre eine solche Lärmeinwirkung grundsätzlich geeignet, als erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs angesehen zu werden. In fast allen von der Kl. selbst notierten Fällen war der Inhalt des Brüllens durch einen Erwachsenen aber gerade darauf gerichtet, die zuvor wohl als zu laut empfundenen Kinder aufzufordern, ihrerseits Ruhe zu geben und ein Schreien zu unterlassen. Damit zeigen die notierten Äußerungen aber - so sie denn wie vermutet vom Streithelfer zu 2) herrühren -, dass gerade die Nachbarn sich bemühen, ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten gegenüber den Mitmietern zu bewegen, was grundsätzlich auch dem Interesse der Kl. entsprechen dürfte. Dass sich die lautstark äußernden Erwachsenen dabei selbst als Störung der Nachbarschaft und als wenig erzieherisch wertvoll erweisen, ist zwar aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, als Zeichen der ständigen nervlichen Anspannung der mit der Erziehung von Kleinkindern betrauten Erwachsenen aber in dem geringen von der Kl. geschilderten Rahmen noch als sozial adäquat zu akzeptieren. Sofern die Kl. gelegentlich ein nächtliches Schreien von Kindern wahrnimmt, stellt auch dieses keinen Mangel und keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauches dar, sondern es entspricht üblicher Wohnnutzung, dass Kinder bei einer Erkrankung oder nächtlicher Angst auch einmal weinen und schreien und man dies auch bei nächtlicher Stille in anderen Wohnungen vernimmt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieter öffentlich geförderter, familientauglicher Wohnungen haben ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ aufzubringen als Mieter extrem teurer Altbauten, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen. Dass Kleinkinder poltern, stampfen, rennen und brüllen, ist Teil ihrer natürlichen Entwicklung, entspricht einer normalen Wohnnutzung und ist deshalb von anderen Mietern klaglos hinzunehmen. Dass die erziehenden Erwachsenen zurückbrüllen, auch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist Mieterin einer 3 1/2-Zimmer-Sozialwohnung im EG. Seit Einzug einer Familie mit Kindern in die Wohnung über ihr kommt es nach den Behauptungen der Klägerin zu ständigem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen. Die Klägerin verlangt von der beklagten Vermieterin Rückzahlung von über 9.000 € vermeintlich zu viel gezahlter Miete, Beseitigung der Lärmstörungen und die Feststellung, dass sie bis zur Beseitigung der Lärmstörungen die Miete um 50 % mindern darf. Die klagende Mieterin blitzte komplett ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die in der Wohnung der Klägerin wahrnehmbare „Geräusch- und Erschütterungskulisse“ überschreite nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung „sozial Zumutbaren“, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Klägerin angesichts der Größe der Wohnungen im Haus und der Sozialgebundenheit der Mieten schon bei Einzug wissen musste, dass dort mit dem Einzug von Familien mit mehreren Kindern zu rechnen sei. Und von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen müsse ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ erwartet werden als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.

Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig seien und Hin- und Herrennen sowie von Erwachsenen als Poltern und Stampfen wahrgenommenes festes Auftreten überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entwicklung einer differenzierten Bewegungsfähigkeit seien, müssten derartige Lebensäußerungen als Schritte der natürlichen Entwicklung von Kindern als Teil einer normalen Wohnnutzung hingenommen werden.

Weil Kleinkinder noch nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig und damit nicht in der Lage seien, ihren Unmut und ihr Unbehagen differenziert auszudrücken, bewegten sich ihre von den Erwachsenen als Brüllen und Schreien wahrgenommenen akustischen Äußerungen ebenso im Bereich normaler Wohnnutzung wie das daraufhin folgende Zurückbrüllen der Erwachsenen zur Unterbindung des Kinderlärms, auch wenn das aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, aber als Folge der mit der Kleinkindererziehung einhergehenden nervlichen Anspannung der Erwachsenen als sozialadäquat hinzunehmen sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eltern und Großeltern werden der Entscheidung überwiegend zustimmen, Alleinstehende sie eher ablehnen. Allerdings gibt die Entscheidung Kindern auch nicht schlicht Carte blanche, sondern weist darauf hin, dass Kinderlärm nicht in jeder Form, Dauer und Intensität von Mitmietern (und auch dem Vermieter) hingenommen werden muss, sondern dass auf die Belange und das Ruhebedürfnis von Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist, weshalb Eltern und andere Erzieher verpflichtet seien, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten. Wo allerdings die Grenze ist, arbeitet die Entscheidung nicht heraus, sondern begnügt sich mit der schlichten Feststellung, dass die Grenze hier noch nicht überschritten sei. Seit sich der Gesetzgeber vor einigen Jahren im Bundesimmissionsschutzgesetz darauf festgelegt hat, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung mehr ist, wird allerdings immer häufiger grenzenlose Toleranz gegenüber Kinderlärm eingefordert mit der Folge, dass die Verpflichtung der Erzieher, Kinder zu rücksichtsvollem Verhalten anzuhalten, kaum mehr ernstgenommen wird.