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Kinderkarre

AG Hamburg40B C 622/9905.04.2000WuM 2000, 303

BGB §§ 535, 550

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kinderkarre; Kinderwagen; Treppenhaus; Duldung; Unterlassung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderkarre im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen. Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, daß er Verunreinigungen durch die Kinderkarre im Treppenhaus beseitigen muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Das Abstellen einer Kinderkarre im Hausflur ist als zulässig anzusehen, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures nicht unangemessen eingeschränkt werden. Das Verbot in der Hausordnung ist nicht maßgeblich. Ein formularmäßiges Verbot durch eine Klausel wie hier in der Hausordnung zu II 2 ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil nicht danach differenziert wird, ob und inwieweit ein Wohnungsmieter auf die Benutzung der Gemeinschaftsfläche angewiesen ist (Urt. des LG Hamburg v. 6.8.1991, 316 S 110/91).

Soweit die Kl. behauptet, die Bekl. seien nicht mehr auf die Nutzung der Kinderkarre angewiesen, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Selbst wenn die betreffende Tochter der Bekl. bereits Rollschuhlaufen könnte, schließt dies das Erfordernis einer Kinderkarre nicht aus. Denn das Erlernen einer Sportart durch ein Kind sagt nichts über dessen Bedürfnis aus, sich - wenn auch nur gelegentlich - in der Karre auszuruhen. Auch ein beobachteter Transport von Lebensmitteln in der Kinderkarre spricht nicht dagegen, daß die Karre bei Bedarf für das Kind zur Verfügung stehen soll. Soweit die Kl. Sicherheitsbedenken gegen das Abstellen geltend macht, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, daß die Karre den Eingang tatsächlich versperrt oder auch nur behindert. Die angeführten Beschwerden waren insofern nicht ausreichend. Die dafür benannten Beweisangebote liefen auf eine Ausforschung hinaus. Sicherheitsbedenken hat die Kl. zudem bereits bei Erteilung der Duldung berücksichtigen müssen. Die Größe der Wohnung der Bekl. war ebenfalls schon bei der Duldung zu berücksichtigen und ist offenbar damals kein Ausschlußgrund gewesen. Sofern die Kl. die Unterlassung fordert, weil die Karre mehrfach verschmutzt wurde, ist auch dies kein ausreichender Grund gewesen, die Duldung aufzuheben, weil das Abstellen der Karre als vertragliche Nutzung des Treppenhauses anzusehen ist und somit nicht - weil es einfacher ist, als den Urheber der Verschmutzungen zu ermitteln - mit dieser Begründung verboten werden kann. Allerdings sind die Bekl. im Rahmen ihrer vertraglichen Nutzung des Treppenhauses gehalten, auch derartige Verschmutzungen an ihrer Karre so zu beseitigen, daß die Hausgemeinschaft hiervon nicht beeinträchtigt wird. Denn auch bei einer Duldung gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme für beide Vertragspartner.

Kinderkarre — AG Hamburg 40B C 622/99 — vera