Kinderheim DDR, Heimeinweisung, Normalkinderheim, Unverhältnismäßigkeit, Ausschluss der Beschwerde bei grobem Missverhältnis
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG liegen dann nicht vor, wenn sich die Gründe des angegriffenen Beschlusses nicht zur Frage eines groben Missverhältnisses verhalten.
2. In der DDR war nach dem Verständnis des Ministeriums für Volksbildung familienerhaltenden Maßnahmen gegenüber der Anordnung der Heimerziehung der Vorrang einzuräumen. Die Heimerziehung sollte nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten versagt hatten.
3. Wurde von den DDR-Jugendhilfebehörden Heimerziehung nicht als letztes Mittel angewandt, so dass die Unterbringung in einem Kinderheim (hier: Normalkinderheim) im Ergebnis einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellt, ist deren Anordnung angesichts der daraus folgenden Konsequenzen als grob unverhältnismäßig und damit als rechtsstaatswidrig anzusehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betr. begehrt die Rehabilitierung für ihre Unterbringung im Kinderheim Schlaborn bei Rheinsberg […]. Grundlage für die Unterbringung war der Beschluss des Rates des Kreises Gransee - Jugendhilfeausschuss - vom 11. April 1986.
Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des LG Potsdam hat den Rehabilitierungsantrag […] zurückgewiesen, weil die Heimeinweisung nicht der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Erwägungen gedient habe, sondern zur Sicherung der weiteren Erziehung und der schulischen sowie späteren beruflichen Ausbildung der Betr. erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Betr. Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch hinsichtlich der Frage, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen vorliegt (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG) und die Heimeinweisung unverhältnismäßig war, uneingeschränkt der Beschwerde. Zwar hat das LG die angefochtene Entscheidung einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen, jedoch ausweislich der Beschlussgründe, die sich zu dieser Frage nicht verhalten, nicht ausdrücklich auch darüber entschieden, inwiefern die Rechtsfolgen nicht in grobem Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt liegen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG liegen insoweit nicht vor.
2. Die Anordnung der Heimunterbringung der Betr. ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil die Heimeinweisung in grobem Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt steht (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (vgl. OLG Jena, ZOV 2012, 134).
Die Entscheidung der Behörden der damaligen DDR über die Anordnung der Unterbringung der Betr. in einem Kinderheim stellt angesichts des zu Grunde gelegten Sachverhaltes einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar und ist als rechtsstaatswidrig anzusehen.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Anordnung der Heimerziehung „zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung“ ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 11. April 1986 darauf gestützt, dass Maßnahmen der Jugendhilfe „bezüglich der häuslichen Ordnung und Sauberkeit“ in der Familie „nicht den gewünschten Erfolg“ erzielt hätten und bei der Betr. sowie ihrem Bruder „bereits erste Verwahrlosungserscheinungen aufgetreten“ seien. Die Kinder würden „oft schmutzig“ und „ohne die notwendigen Arbeitsmaterialien“ zur Schule kommen, „eine ungenügende Lerneinstellung“ zeigen, zeitweilig „den Unterricht bummeln“ und keine Hausaufgaben anfertigen. Auch gebe es finanzielle Probleme, weil beide Elternteile keiner geregelten Arbeit nachgingen. In dem Antrag der Schule auf Heimerziehung vom 19. März 1986 wird u. a. ausgeführt, dass die Betr. und ihr Bruder mit drei Geschwistern „in einem sehr unordentlichen und unsauberen Elternhaus“ aufwachsen und die Erziehungsberechtigten sich „für erzieherische Belange wenig interessiert“ zeigten. Obwohl die Betr. „über gute geistige Anlagen“ verfüge, stehe sie „durch die jahrelange negative Beeinflussung des Elternhauses schulischen Belangen fast gleichgültig gegenüber“ und sei in mehreren Fächern versetzungsgefährdet. Durch „ihr Verhalten (Lügen und Diebstähle u. a.) und ihre Unsauberkeit (Kleidung, körperliche Sauberkeit, Läuse u. a.)“ seien die Kinder zunehmend isoliert, wobei sich erschwerend „ihr Freundeskreis“ auswirke, der sich „aus Kindern sozialgefährdeter Familien“ zusammensetzte.
Mit dieser Beurteilung ist nach rechtsstaatlichen Maßstäben ein Herauslösen der Betr. aus dem Elternhaus in eine Heimeinrichtung nicht zu rechtfertigen, sondern stellt sich als grob unverhältnismäßig dar. Eine tragfähige Begründung für die Annahme „erster Verwahrlosungserscheinungen“ ist angesichts der Schilderungen über vorhandene Erziehungsschwierigkeiten der damals 14-jährigen Betr. dabei ebenso wenig ersichtlich wie für eine gravierende „soziale Gefährdung“, die einen plausiblen Anlass für eine Heimunterbringung hätte geben können. Außergewöhnliche oder besonders gravierende Erziehungsprobleme, die durch eine verstärkte Betreuung und Hilfestellung nicht im Rahmen elterlicher Unterstützung lösbar gewesen wären, lagen ersichtlich nicht zu Grunde.
Die in der Entschließung des Jugendhilfeausschusses zum Ausdruck kommende pädagogische Einschätzung steht im Einklang mit der in der damaligen Rechtspraxis der DDR verbreiteten Haltung, ein anderes Leben als das eines fleißigen und staatsbejahenden Schülers als „asozial“ zu stigmatisieren (vgl. hierzu Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 5, 69). Andererseits sollten auch nach der Rechtslage der ehemaligen DDR bei festgestellten Erziehungsproblemen nur dann Maßnahmen der Jugendbehörden ergriffen werden, wenn eine Erziehung bei den Eltern auch „mit gesellschaftlicher Unterstützung“ nicht gesichert war (§ 50 Abs. 1 Satz 1 DDR-StGB). Nach der Auslegung des Ministeriums für Volksbildung war familienerhaltenden Maßnahmen auch für die Anordnung der Heimerziehung der Vorrang einzuräumen. Die Heimerziehung sollte nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten versagt hatten (Wapler, aaO., S. 53). Dies ist hier erkennbar nicht berücksichtigt worden, so dass die Unterbringung in einem Kinderheim im Ergebnis einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellt und angesichts der damit verbundenen Konsequenzen für die Betr. als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.
3. Die Betr. hat insoweit in dem im Tenor genannten Zeitraum ihrer Unterbringung im Kinderheim Schlaborn rechtsstaatswidrig Freiheitsentziehung i.S.v. § 2 Abs. 1 StrRehaG erlitten. […]