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Kinderheim, Sippenhaft, politische Verfolgung der Eltern, Kontaktsperre

LG PotsdamBRH 33/15, BRH 36/1512.05.2017ZOV 2018, 215

StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist von einer (unmittelbaren) politischen Verfolgung im Sinne einer Sippenhaft der Betroffenen auszugehen, wenn Kinder im Heim untergebracht wurden, nachdem ihre Eltern versucht hatten, mit ihnen die DDR zu verlassen, und wenn gegenüber Eltern und anderen Verwandten der Aufenthaltsort der Kinder geheim gehalten wurde, die Behörden keinerlei Anstrengungen unternahmen, die Kinder bei Verwandten unterzubringen, und wenn die Kinder während des Heimaufenthalts keine Post an ihre Verwandten verschicken oder Post von diesen empfangen durften.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Betr. beantragen, ihre Unterbringung im Kinderheim in Sacrow und im Kinderheim „Hans Beimler“ in Neuruppin als rechtsstaatswidrige Unterbringung feststellen zu lassen.

Nach Aktenlage und den Angaben der Betr. in ihrer mündlichen Anhörung am 6. Dezember 2016 kann die Kammer Folgendes feststellen:

Mutter und Stiefvater der Betr., Frau B. M. und Herr W. M., entschlossen sich im Juli 1971, mit der damals 11-jährigen Ast. und dem damals 12-jährigen Ast. von Bulgarien aus mit einem Faltboot in die Türkei überzusetzen, um auf diese Weise aus der DDR und den verbündeten Staaten zu flüchten. Sie brachen in der Nacht zum 20. Juli 1971 von Stawroto in Bulgarien zur Überfahrt über das Schwarze Meer auf und wurden in einer Entfernung von 1.500 m vor der türkischen Küste von der bulgarischen Küstenwache festgenommen. Die gesamte Familie wurde am 20. Juli 1971 in Bulgarien inhaftiert. Während W. M. bereits am selben Tag in die DDR verbracht wurde, wurden die beiden Ast. mit ihrer Mutter am 30. Juli 1971 nach Berlin-Schönefeld ausgeflogen. Nach der Landung wurde Frau B. M. von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatsicherheit verhaftet und weggebracht, während die beiden Ast. auf Anordnung des Ministeriums der Staatssicherheit der DDR in das Kinderheim in Sacrow verbracht wurden. Kurze Zeit später wurden sie im Kinderheim „Hans Beimler“ in Neuruppin untergebracht.

Bis Sommer 1972 war der Aufenthalt der Kinder sowohl den inhaftierten Eltern als auch der übrigen Verwandtschaft unbekannt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterließen jede Benachrichtigung der Verwandten der Betr. und erkundeten nicht deren Bereitschaft, die Kinder aufzunehmen. Die Kinder wussten nur, dass ihre Eltern in Haft waren. Sie durften ihnen und der übrigen Verwandtschaft nicht schreiben und auch keinerlei Post erhalten. Im Sommer 1972 trafen die beiden Ast., für ihre Verwandten völlig überraschend, in Mühlhausen/Thüringen ein, wo ihre Großmutter und ihre Tante, Frau L. K., mit ihrem Ehemann W. K. lebten. Dort verbrachten sie die Sommerferien. Es war ihnen ausdrücklich verboten worden, der Verwandtschaft mitzuteilen, in welchem Heim sie lebten, so dass die Verwandten nicht die Möglichkeit hatten, ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Nach den Sommerferien mussten sie in das Heim zurückkehren. Der Heimaufenthalt endete erst, als B. M. und W. M. nach einer Amnestie am 19. Dezember 1972 aus der Haft entlassen worden waren. Im Februar 1973 konnten sie die Kinder aus dem Heim zu sich nehmen, nachdem sie eine Wohnung und Arbeit gefunden hatten.

Die Betr. beantragen ihre strafrechtliche Rehabilitierung. Sie sind der Auffassung, dass ihre Unterbringung im Kinderheim auf Anordnung des Ministeriums für Staatsicherheit der DDR einem rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzug gleichzusetzen sei, da erst nach Entlassung der Eltern aus der Haft ein Verlassen des Heimes möglich gewesen sei. Bei dem Strafmaß ihrer Eltern hätte das viele Jahre dauern können. Sie haben sowohl schriftlich als auch in ihrer mündlichen Anhörung am 6. Dezember 2016 glaubhaft angegeben, ihre Verwandten W. und L. K. in Mühlhausen/Thüringen hätten sie bei sich aufgenommen, wenn ihnen ihre Unterbringung im Kinderheim bekannt gewesen wäre. Dies haben auch die Zeugen K. schriftlich glaubhaft bestätigt. Schließlich bekunden die Eltern der Ast., W. M. und B. M., dass sie in der Strafhaft keine Möglichkeit des Briefkontaktes mit ihren Kindern hatten, da sie ihren Aufenthaltsort nicht kannten. Erst mit ihrer Haftentlassung hätten sie erfahren, wo ihre Kinder untergebracht waren.

Die StA hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Anordnung der Unterbringung der Ast. hat ihrer politischen Verfolgung gedieht, §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG …

Die Anordnung der Heimerziehung war nicht allein dem Umstand geschuldet, dass die Eltern der Ast. infolge ihrer Inhaftierung das Sorgerecht für die Kinder nicht mehr wahrnehmen konnten.

Nach den glaubhaften Angaben der Ast. und auch der bei der Anhörung der Ast. am 6. Dezember 2016 anwesenden Mutter und des Stiefvaters waren die Verwandten L. und W. K. aus Mühlhausen/Thüringen und auch die in M. wohnende Großmutter bereit und in der Lage, die Kinder aufzunehmen. Jedoch wussten die Verwandten nicht einmal, wo sich die Kinder befanden. Jeglicher Briefkontakt war den Ast. nach ihren glaubhaften Angaben untersagt, und auch die inhaftierten sorgeberechtigten Eltern kannten den Aufenthalt der Kinder nicht und hatten während ihrer Haftzeit keinen Kontakt mit ihnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Ast. für die missglückte Flucht ihrer Eltern mitbestraft werden sollten, zumal der Stiefvater W. M. als Bediensteter der Zollverwaltung der DDR wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und wegen Spionage zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und die Mutter der Ast., B. M., zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen Spionage beruhte darauf, dass die Betr. als Angehörige der Zollverwaltung der DDR nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden der DDR die Absicht hatten, nach geglückter Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den dortigen Nachrichtendiensten u. a. Tatsachen zu verraten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Zollverwaltung bekannt geworden waren.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kontaktsperre zu den Kindern und die Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts gegenüber den Eltern und der Verwandtschaft auf diesem Umstand beruhten.

Da damit auch die Ast. Opfer politischer Verfolgung geworden sind, war die Rechtstaatswidrigkeit ihrer Unterbringung im Kinderheim festzustellen. Die Heimeinweisung diente nicht der Unterbringung der Kinder, die zu ihrem Schutz erforderlich war, nachdem ihre sorgeberechtigten Eltern in Haft waren (vgl. BGH, ZOV 2015, 137), denn die Verwandtschaft, die hätte sorgen können und wollen, stand zur Verfügung. Es handelt sich hier um unmittelbare politische Verfolgung auch der damals kindlichen Betr. im Sinne einer Sippenhaft.