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Kinderheim, Säuglingsheim, Heimerziehung, Disziplinierung, Durchsetzung einer Arbeitspflicht

LG MagdeburgReh. 87/1622.11.2017ZOV 2018, 48

StrRehaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einweisung in ein Säuglings- bzw. Kinderheim ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbar, wenn sie zur Disziplinierung und zur Durchsetzung einer Arbeitspflicht eines Erziehungsberechtigten erfolgte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch vorläufige Verfügung des Rates der Stadt Magdeburg vom 28.3.1969 wurde die Heimerziehung vorläufig angeordnet. Durch Beschluss des Rates der Stadt Magdeburg vom 30.4.1969 wurde die Heimerziehung angeordnet. Der Betr. befand sich vom 28.3.1969 bis 2.12.1969 im Säuglingsheim Harsleben, vom 2.12.1969 bis zum 27.1.1972 im Säuglingsheim Hötensleben, vom 27.1.1972 bis 20.12.1974 im Kinderheim Kreuzberg Wernigerode. Danach erfolgte eine Entlassung in eine Pflegefamilie bis zum 17.11.1975. Ab dem 17.11.1975 war der Antragsteller wieder im Kinderheim Kreuzberg Wernigerode. Dort war er bis zum 11.8.1976 untergebracht. Vom 11.8.1976 bis August 1984 war er im Kinderheim Anderbeck, vom 1.9.1984 bis Oktober 1985 im Jugendwohnheim Schlagenthin und von Oktober 1985 bis August 1986 im Jugendwohnheim Schönebeck. […]

Die Heimeinweisung erfolgte ausweislich der eingesehenen Unterlagen aufgrund behaupteter Vernachlässigung des Kindes. Eine Prüfung, ob eine Aufnahme bei aufnahmebereiten Verwandten, insbesondere der Großmutter des Betr. erfolgen könnte, hat nicht stattgefunden. Die Mutter des Betr. war bereits vor seiner Geburt ausweislich der vom Gericht eingesehenen Akten ausschließlich zur Durchsetzung einer Arbeitspflicht verurteilt worden. Es bestehen nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen ihrer Herkunft aus dem Westen durch die Staatssicherheit unter besonderer Beobachtung stand. Eine Würdigung der gesamten Umstände und des Verlaufs der Heimunterbringung des Betr. lässt den Rückschluss zu, dass die Unterbringung des Betr. in einem Heim zur Disziplinierung der Mutter und zur ausschließlichen Durchsetzung einer Arbeitspflicht erfolgte.

Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung zugestimmt. Von einer weiteren Begründung der Rehabilitierung wird daher gemäß §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG abgesehen.