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Kiefernadelbefall

AG Schöneberg18 C 39/0904.05.2009GE 2009, 851

BGB § 906 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kiefernadelbefall; Nachbargrundstück; Ausgleichsanspruch; Grundstücksbeeinträchtigung; ortsübliche Grundstücksnutzung; Beeinträchtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kiefernadelbefall von einem an der Grenze des Nachbargrundstücks stehenden Baum ist im Bezirk Zehlendorf als ortsübliche und zumutbare Grundstücksbeeinträchtigung hinzunehmen, so dass kein Ausgleichsanspruch für die Kosten der Reinigung der Dachrinne gegen den Nachbarn besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind seit mehr als 30 Jahren benachbarte Eigentümer der Grundstücke P. Weg 14 und 18. Der Baumbestand auf dem ursprünglich ungeteilten Grundstück ist zwischen 60 bis 80 Jahre alt. Nach der Teilung des Grundstücks vor 37 Jahren befand sich die streitgegenständliche Kiefer an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. finanziellen Ausgleich für die Reinigung der Regenrinne von Kiefernadeln. Zur Höhe des Anspruchs wird Bezug auf die Rechnung der Garten‑ und Landschaftsbaufirma H. genommen. Die Bekl. wendet Verwirkung ein.

Der Kl. behauptet: Der die Regenrinne verstopfende Nadelfall rühre von der an der Grundstücksgrenze stehenden Kiefer und nicht von den weiteren auf dem Beklagtengrundstück stehenden Kiefern her. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gestützte Klage ist unbegründet. Danach hat ein Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung, die durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, diese Einwirkung zu dulden. Er ist jedoch berechtigt von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld zu verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Dahinstehen kann, ob der Kl. eine wesentliche Beeinträchtigung durch das Herabfallen der Kiefernadeln erleidet und er dies nicht dulden muss, da der Grenzabstand des Baumes zu seinem Grundstück unterschritten ist, da die Einwirkung auf sein Grundstück der Ortsüblichkeit entspricht. Ortsüblich ist die Nutzung eines Grundstücks, wenn im Vergleichsbezirk eine Mehrheit von Grundstücken mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke genutzt werden. Im Bezirk Zehlendorf gehört der Bewuchs mit Kiefern zu Ortsüblichkeit. Dies ergibt sich bereits aus den von dem Kl. eingereichten Fotos und ist darüber hinaus gerichtsbekannt. Damit hat nicht nur das klägerische Grundstück Beeinträchtigungen durch Kiefernadeln zu dulden. Denn die Kiefer gehört nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 BaumschutzVO Bln zu den geschützten Bäumen. Die Beeinträchtigung ist auch nicht unzumutbar, da der Kl. sich den Lagevorteil ("Wohnen im Grünen") gegenüber dem Reinigungsaufwand anrechnen lassen muss. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist auch nicht gegeben. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Grundstückseigentümer, wenn infolge nichthoheitlicher Nutzung, die auch nicht ortsüblich sein kann, nach § 862, 907 ff., 1004 BGB grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 ausgehen, an deren Abwehr der Betroffene aus besonderem Grund gehindert ist. Der Anspruch ist nicht erfüllt, da die Bekl. die Störungslage nicht durch Anpflanzen des Baumes herbeigeführt hat, vgl. Palandt, BGB, § 906 Rn. 35. [...]

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache wegen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke in Zehlendorf zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kiefernadelbefall von einem an der Grenze des Nachbargrundstücks stehenden Baum ist im Bezirk Zehlendorf als ortsübliche und zumutbare Grundstücksbeeinträchtigung hinzunehmen, so dass kein Ausgleichsanspruch für die Kosten der Reinigung der Dachrinne gegen den Nachbarn besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind seit mehr als 30 Jahren Grundstücksnachbarn. Nach Grundstücksteilung vor 37 Jahren befand sich eine schon vorhandene Kiefer an der Grenze zum klägerischen Grundstück. Der Kläger verlangte von seinem Nachbarn finanziellen Ausgleich für die Reinigung der Regenrinne von Kiefernadeln, weil der die Regenrinne verstopfende Nadelfall von der an der Grenze stehenden Kiefer herrühre.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schönberg wies die Klage ab. Kiefernadelbefall von einem an der Grenze des Nachbargrundstücks stehenden Baum sei im Bezirk Zehlendorf als ortsübliche und zumutbare Grundstücksbeeinträchtigung hinzunehmen, so dass kein Ausgleichsanspruch für die Kosten der Reinigung der Dachrinne gegen den Nachbarn besteht. Die Beeinträchtigung sei nicht unzumutbar, weil sich der Kläger den Lagevorteil ("Wohnen im Grünen") gegenüber dem Reinigungsaufwand anrechnen lassen müsse.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der duldungspflichtige Grundstückseigentümer von dem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß beeinträchtigt, ist nicht nur bei Nadelbefall vom Nachbargrundstück relevant, sondern insbesondere bei Mietminderungen wegen Nachbarlärms. Der Vermieter von Wohnraum kann gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BGB gegen den Nachbarn, auf dessen Grundstück ein mehrstöckiger Wohnungsneubau mit Tiefgarage errichtet wird, einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die durch Lärmimmissionen verursachte Ertragseinbuße in Form der Minderung der Nettokaltmiete für den vermieteten Wohnraum haben (LG Potsdam, Urteil vom 19. April 2007 - 3 S 108/06 - zitiert nach juris).