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Kettenerbausschlagung: Erbverzicht

VG Dresden3 K 1734/9708.03.2001ZOV 2001, 284

VermG § 1 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kettenerbausschlagung: Erbverzicht; Erbausschlagung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Kettenerbausschlagung, wenn der Vermögenswert durch die erste Ausschlagung zunächst einem anderen Erben zufällt und dieser nach einem Jahr die Erbschaft ausschlägt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung des in R. M.-Straße belegenen, aus dem Flurstück 14 der Gemarkung Z. bestehenden Grundstücks. Die Kl. war durch Erbschaft - seit 1966 alleinige - Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks.

Mit Vertrag vom 28.3.1974 schenkte sie das Grundstück ihrem Vater Erich N. Er verstarb am 5.5.1979. Die Kl. schlug für sich wie auch für ihre Kinder die Erbschaft aus. Aufgrund des Erbscheins vom 2.6.1981 wurde Frau Hannelore N. Erbin des Erich N. Diese verzichtete mit Erklärung vom 22.6.1982 auf das Grundstück, das Grundstück wurde Volkseigentum. Derzeit ist die Beigeladene im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit Schreiben vom 27.5.1991 beantragte die Kl. die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 24.7.1995 lehnte das Landratsamt Dresden eine Rückübertragung ab und stellte fest, daß der Kl. ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe. Das Grundstück sei durch die Verzichtserklärung der Kl. nicht in Volkseigentum übergegangen. Am 16.8.1995 erhob die Kl. hiergegen Widerspruch. Sie verwies auf die Rechtsprechung zur Kettenerbausschlagung und trug vor, daß wegen der wirtschaftlichen Zwangslage der Kl. ein Festhalten am Eigentum unmöglich gewesen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes, deren Ablehnung verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO).

Nach § 3 Absatz 1 VermG sind Vermögenswerte, die einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

In Betracht käme hier eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 VermG, wonach das Vermögensgesetz für bebaute Grundstücke und Gebäude gilt, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist in dem Sinne "zweigliedrig", als sich der im Verzicht bzw. der Ausschlagung liegende Akt der Selbstschädigung in der als wiedergutmachungswürdig erachteten Übernahme des Vermögensgegenstands in Volkseigentum vollendet haben muß. Führten Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung aus den in § 1 Abs. 2 VermG genannten Gründen im Einzelfall nicht zum Eigentumserwerb des Staates, sondern eines privaten Dritten, fehlt es zwar nicht an der ökonomischen Zwangslage, aber an der anstößigen Wirkung eines damit verbundenen "Abwanderns" des Vermögenswerts in staatliches Eigentum. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Tatbestandsmerkmal der Übernahme" in Volkseigentum meint auch die tatsächliche Inbesitznahme für das Volkseigentum (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997 - 7 C 70/96 -, BVerwGE 105, 172 = ZOV 1997, 438). Daran mangelt es im Fall der Kl. Ihr Erbverzicht hat nicht zu der vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geforderten Übernahme in Volkseigentum geführt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 18.12.2000, - 3 K 103S/97 -; Urt. v. 22.4.1999 - 7 K 3411/96 -). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen, die der von der Kl. in Bezug genommenen Rechtsprechung zur Berechtigung nach § 1 Abs. 2 VermG zu sog. Kettenerbausschlagungen zugrunde liegen. Eine solche "Kettenerbausschlagung" hat hier nicht zur Entstehung von Volkseigentum geführt, vielmehr blieb es bei persönlichem bzw. privatem Ei-gentum (§ 22 ff. BGB). Ein auf die Erbvermutung zugunsten des Staates fußender Erbschein wurde nie beantragt, eine Übernahme in Volkseigentum infolge des Erbfalls unterblieb. Bereits im Herbst 1980 war die Erbin über den Anfall in Kenntnis gesetzt worden. Ihr Verzicht erfolgte lange nach Anfall der Erbschaft und über ein Jahr, nachdem ein Erbschein zu ihren Gunsten erteilt worden war. Die Überführung in Volkseigentum erfolgte damit nicht - wie für den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erforderlich - durch die Erbausschlagung der Kl. Der klare Wortlaut der Norm ist einer ausdehnenden Auslegung auch nicht zugänglich.