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Kennzeichnung im Aufteilungsplan für Sonnendeck und Lagerraum

LG Berlin86 T 705/02; 86 T 709-712/02; 86 T 302-319/0304.02.2003GE 2003, 821

WEG § 7

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Aufteilungsplan für eine Eigentumswohnung im ausgebauten Dachgeschoß ist nicht zu beanstanden, der getrennt einen Grundriß Dachgeschoß mit numerierter Dachterrasse enthält und in einem weiteren Plan für die Dachaufsicht das darüberliegende, ebenfalls numerierte Sonnendeck, ohne daß die Dachterrasse auch hier numeriert wäre. 2. Einzelräume, die durch Wand und Türdurchgang von den übrigen Räumen getrennt sind, müssen jedenfalls dann eine eigene Numerierung erhalten, wenn sie im Plan nicht farblich umrandet sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die im Beschlußeingang näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsrechte bilden eine Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten sind entweder Vormerkungsberechtigte oder Inhaber von Grundpfandrechten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2001 hat der Notar eine beglaubigte Abschrift seiner UR.

Nr. 276/1999 vom 12. März 19999 mit der Bitte um Vollzug eingereicht. Die UR-Nr. 276/1999 enthält eine "Änderung der Teilungserklärung". Es heißt dort, sämtliche "Wohnungseigentümer" seien sich darüber einig, daß das "Wohnungseigentum" Nr. 29 gemäß dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan geändert werde. Aus den beigefügten Plänen ergibt sich folgendes:

- Plan "Grundriß Dachgeschoß"

Zu den im Dachgeschoß befindlichen Räumen Nr. 29 gehört eine entsprechend bezifferte "Dachterrasse". Von dieser aus führt eine Treppe nach oben (siehe Plan "Dachaufsicht"). Unterhalb dieser Treppe befindet sich ein kleiner, von den übrigen Räumen der Einheit Nr. 29 durch Wand und Türdurchgang getrennter Raum mit der Bezeichnung "Lager", jedoch ohne Bezifferung.

- Plan "Dachaufsicht"

Die oben genannte Treppe führt auf eine weitere, mit "Sonnendeck" bezeichnete Terrasse, die sich oberhalb der Räume Nr. 29 befindet und mit "29" beziffert ist. Die - ein Stockwerk tiefer als das "Sonnendeck" gelegene - Dachterrasse ist auf diesem Plan ebenfalls erkennbar, doch hier weder als solche bezeichnet noch mit einer Ziffer versehen.

Außerdem heißt es in der Urkunde, daß sämtliche "Wohnungseigentümer" sich über eine Änderung der Miteigentumsanteile samt entsprechendem Eigentumsübergang einig seien. Aus der hierzu gefertigten Auflistung geht hervor, daß die Einheit Nr. 29 sich vergrößert, während sich alle anderen Einheiten verkleinern. Der eingetragene Eigentümer zu 29 erklärt darüber hinaus die Pfandhafterstreckung der auf seinem Recht ruhenden Belastungen auf den vergrößerten Miteigentumsanteil. Außerdem enthält die Urkunde Eintragungsbewilligungen und den Eintragungsantrag. (...)

Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2002 hat das Grundbuchamt auf folgende, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigende Eintragungshindernisse hingewiesen: Auf dem Grundrißplan sei der als "Lager" bezeichnete Raum noch mit einer Nummer zu versehen (Punkt 1.a). Auf dem Plan "Dachaufsicht" sei auch die im Dachgeschoß belegene Dachterrasse mit einer Nummer zu versehen (Punkt 1.b).

Mit Schreiben vom 13. November 2002 hat der Notar gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2002 "Erinnerung" eingelegt. Das Grundbuchamt hat bezüglich der oben wiedergegebenen Punkte der Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

II. Der als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf vom 13. November 2002 ist gemäß §§ 73, 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig.

Beschwerdeführer sind die eingetragenen Eigentümer. Mangels anderweitiger Angaben des Notars sind als Beschwerdeführer alle Beschwerdeberechtigten anzusehen, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Im Eintragungsantragsverfahren ist jeder Antragsberechtigte auch beschwerdeberechtigt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rn. 63). Die Antragsberechtigung der genannten Personen ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, weil die begehrte Eintragung zu ihren Gunsten bzw. Lasten erfolgen soll.

Die Beschwerde ist auch in dem aus dem Beschlußeingang ersichtlichen Umfang begründet:

Punkt 1.b) der angefochtenen Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil das dort aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht. Es bedarf auf dem Plan "Dachaufsicht" keiner Numerierung der Dachterrasse. Dem steht nicht entgegen, daß gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 2. Hs. WEG im Aufteilungsplan alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen sind (vgl. LG Heilbronn BWNotZ 1976, 125; Meikel-Morvilius, Grundbuchrecht, 8. Aufl., Einleitung C 112) und auch eine Terrasse einen Raum in diesem Sinne darstellt (vgl. Beschluß der Kammer vom 1. August 2002 - 86 271/02 -). Daß die Dachterrasse Bestandteil der Sondereigentumseinheit Nr. 29 ist, ergibt sich in eindeutiger Weise bereits aus dem Plan "Dachgeschoß". Der Umstand, daß die Dachterrasse auf dem Plan "Dachaufsicht" nicht erneut gekennzeichnet ist, führt nicht zu einem Widerspruch. Denn der letztgenannte Plan soll offensichtlich - was die Zugehörigkeit zu Sondereigentumseinheiten anbetrifft - lediglich eine Aussage über das oberhalb der Dachgeschoßwohnung gelegene "Sonnendeck" enthalten, nicht jedoch eine Aussage über einen Gebäudebestandteil, der aus der Vogelperspektive zwar ebenfalls sichtbar ist, sich aber in einem anderen Stockwerk befindet, für das ein gesonderter Plan vorliegt. (...)

Im übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil Punkt 1.a) der Zwischenverfügung nicht zu beanstanden ist. Insbesondere besteht das aufgezeigte Eintragungshindernis: Es bedarf tatsächlich einer Numerierung des unterhalb der Treppe befindlichen Raumes "Lager". Gemäß § 7 Abs. 4 Ziff. 1 2. Hs. WEG sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (s. o.). Vorliegend handelt es sich um einen Einzelraum in diesem Sinne, weil das "Lager" durch Wand und Türdurchgang von den übrigen Räumen der Einheit Nr. 29 getrennt ist. Es kann demgegenüber offenbleiben, ob die Regel in Ausnahmefällen nicht gilt für einzelne untergeordnete Bereiche, die räumlich innerhalb einer Sondereigentumseinheit liegen, wenn die gesamte Sondereigentumseinheit außerdem noch farblich umrandet ist (vgl. hierzu auch MünchKomm-Röll, BGB, 3. Aufl., § 7 WEG Rn. 9; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 13; wohl auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 63; Bauer/v. Oefele, GBO, AT V 210). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 7 WEG muß für die Eintragung im Wohnungsgrundbuch das Sondereigentum mit der jeweils gleichen Nummer im Aufteilungsplan gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Nebenräume.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Grundbuchamt wurden zwei Pläne eingereicht. Numeriert war im Grundriß Dachgeschoß die Terrasse; ein kleiner Raum unterhalb einer Treppe jedoch nicht. Diese Treppe führte weiter nach oben zu einem Sonnendeck, das ebenfalls numeriert war. Die auf diesem Plan erkennbare Dachterrasse war jedoch nicht numeriert. Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende Kennzeichnung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 4. Februar 2003 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die fehlende Kennzeichnung in dem Plan Dachaufsicht für die Terrasse unschädlich sei, da ja schließlich im Grundriß Dachgeschoß die Terrasse numeriert sei. Die Dachaufsicht diene allein zur zusätzlichen Kennzeichnung für das Sonnendeck. Der als Lager gekennzeichnete Abstellraum müsse jedoch numeriert werden, da jeder Einzelraum mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen sei.