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Kellertür

AG Düren5 C 499/8821.03.1989WuM 1990, 200

BGB §§ 535, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kellertür; Aufbrechen; Vertragsverletzung; Notschalter; Feuerlöscher; Heizungsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann im Wege der Selbsthilfe gewaltsam die Kellertür öffnen, wenn er nur so die Möglichkeit hat, den Notschalter der Heizungsanlage und den Feuerlöscher im Heizungskeller zu erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die seitens des Kl. mit Schreiben v. 20.6.1988 ausgesprochene Kündigung zum 30.9.1988 nicht beendet worden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. die ihnen als Mieter obliegenden vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben (§ 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, daß die Bekl. über den 24.3. und 26.5.88 hinaus auch im August 1988 die Kellertür aufgebrochen haben und hierbei Schäden verursacht haben. Diese Vertragsverletzung muß jedoch im Lichte des Verhaltens des Kl. betrachtet werden und kann unter diesen Umständen nicht als erheblich angesehen werden. Insofern steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen fest, daß der Kl. die Kellertür zu jener Zeit verschlossen hatte, ohne daß die Bekl. eine Zugangsmöglichkeit zur Heizungsanlage gehabt hätten. Eine solche aber ist nach Auffassung des Gerichts nicht nur für die Fälle des Ausfalls der Heizung erforderlich. Auch aus Sicherheitsgründen muß es den Mietern eines Hauses möglich sein, Zugang sowohl zum Notschalter einer Ölheizung als auch zum Feuerlöscher zu haben. Da der Kl. den Bekl. diesen Zugang durch das Verschließen der Kellertür verwehrt hatte, durften diese im Wege der Selbsthilfe die Tür öffnen, wenngleich sie sich eines Schlüsseldienstes zur Vermeidung von Beschädigungen der Tür hätten bedienen müssen. Das Unterlassen der Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes aber stellt keine erhebliche Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde.