Kellerraum als Wohnraum
§ 564 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kellerraum als Wohnraum; Wohnraummietverhältnis; Einzelraum im Souterrain; Mieterschutz; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, berechtigtes Interesse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Mieter einer Wohnung nachträglich einen im Souterrain des Hauses belegenen Raum von einem anderen Vermieter zu Wohnzwecken gemietet, so kann das Mietverhältnis über diesen Raum nur gekündigt werden, wenn der Vermieter dieses Raumes ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis über den Streitraum dauert fort, weshalb die Kl. Räumung nicht verlangen kann. Das folgt daraus, daß das Kündigungsschreiben Gründe, aus denen ein berechtigtes Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses sich ergeben könnte, nicht anführt. Das aber wäre gemäß § 564 b Abs. 3 des BGB nötig gewesen.
§ 564 b des BGB ist anzuwenden, weil die Kl. Umstände nicht dargelegt hat, die auf einen anderen Vertragszweck als die Nutzung zu Wohnzwecken schließen lassen. Das wäre nötig gewesen, denn die Vertragsurkunde bezeichnet die vereinbarte Nutzungsart nicht. Die Überschrift des Vertrages "Mietvertrag über den ... im Souterrain belegenen, im Teilungsplan mit B bezeichneten Kellerraum" besagt über den Nutzungszweck nichts, bezeichnet vielmehr nur den Raum. Die vereinbarte Kaltmiete von 10.00 DM qm, die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter und die Vereinbarung, daß die Kl. vor dem Einzug des Mieters den Raum renovieren läßt, sprechen für die Vereinbarung einer Nutzung zu Wohnzwecken. Hinzu kommt, daß der Streitraum in den letzten Jahren durchweg als Wohnraum genutzt worden war.