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Kellerraum

AG Neukölln12 C 271/8903.11.1989GE 1990, 263

BGB § 861 , § 985

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kellerraum; Besitzaufgabe des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter kann nicht davon ausgehen, daß der Mieter den Besitz an Gegenständen deshalb aufgegeben hat, weil die Kellerverschlags-tür nicht abgeschlossen war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zur Wohnung der Kl. (Mieter) gehört ein Kellerraum. Der Bekl. forderte die Mieter des Hauses unter Fristsetzung auf, die Kellerräume zu räumen, und drohte an, daß die nach diesem Zeitpunkt nicht ge kennzeichneten Räume geöffnet und geräumt würden. Dies geschah. Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Herausgabe von verschiedenen Gegenständen bzw. Schadensersatz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Herausgabeanspruch gegen den Bekl. gem. § 985 BGB bzw. § 861 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Be weisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Keller der Kl. am 3. Januar 1989 im Rahmen der von dem Bekl. angeordneten Sperr-müllaktion leergeräumt worden ist. Damit steht aber fest, daß der Bekl. zumindest durchgangsweise Besitz an den herausgeräumten Gegenständen erworben hat, da seine Beauftragten lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB gewesen sind.

Ob der Bekl. sich weiterhin im zumindest mittelbaren Besitz dieser Gegenstände befindet, ist unbeachtlich, da diese momentanen Besitzverhältnisse zwischen den Parteien streitig sind. Da der Bekl. aber - wie noch weiter zu erörtern sein wird, für den Fall der subjektiven Unmöglichkeit der Her ausgabe der Gegenstände diese zu vertreten hat, bedarf es keiner Be-weiserhebung darüber, ob eine solche Unmöglichkeit der Herausgabe vor-liegt oder nicht (vgl. BGH NJW 1974 Seite 1554; Palandt-Heinrichs, § 275 BGB, Anm. 8 b).

Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Kl. Eigentümerin bzw. zumindest unmittelbar Besitzerin der Gegenstände gewesen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Bekl. verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB gegenüber der Kl. geübt. Denn er hat ihr den Besitz an diesen Gegenständen gegen deren Willen entzogen. Er konnte sich weder darauf berufen, daß die Kellerverschlagstür nicht abge-schlossen war, da dies kein Anhaltspunkt dafür ist, daß die Kl. ihren Besitz an den im Keller gelagerten Gegenständen aufgeben wollte. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob ihr Verschlag bis zum 3. Januar 1989 bereits durch ihren Namen gekennzeichnet war oder nicht. Denn ausweislich sei-nes Rundschreibens an die Mieter des Hauses vom 13. Dezember 1988 sollte die Kennzeichnung erst bis spätestens 5. Januar 1989 erfolgen; zwei Tage vor Ablauf dieser Frist konnte der Bekl. daher nicht davon ausgehen, daß der Inhalt der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekennzeichneten Kellerräume dem Bekl. als Eigentümer zur freien Verfügung stehen wür den.