Keine Zwangsvollstreckung in Treuhandkonto der Hausverwaltung
ZPO § 771
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der Hausverwalter ein Konto mit dem Zusatz "für Wohnungseigentümergemeinschaft" oder "wegen Eigentumsgemeinschaft" eingerichtet, handelt es sich um ein offenes Treuhandkonto.
2. Die Eigentümergemeinschaft kann eine Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Verwalters in das offene Treuhandkonto mit Drittwiderspruchsklage verhindern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der von dem Bekl. gegen dessen Schuldnerin betriebenen Zwangsvollstreckung in ein bei der Drittschuldnerin geführtes Konto. Die in die Insolvenz gefallene Gemeinschuldnerin erwirkte gegen die A.-Gesellschaft für Immobilienverwaltung und -betreuung GmbH (i. F.) ein am 8. April 1999 verkündetes, vorläufig vollstreckbares Teilurteil des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 93.0.196/98), in dem die A. verurteilt wurde, an die Gemeinschuldnerin 7.237,84 DM nebst Zinsen zu zahlen. Durch Schlußurteil vom 9. Dezember 1999 wurde die weitergehende Klage abgewiesen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Der Bekl. erwirkte aufgrund des Teilurteils am 6. Januar 2000 beim Amtsgericht Mitte zur Geschäftsnummer 31 M 5646/99 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch welchen sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der Schuldnerin u. a. gegen die Grundkredit Bau e. G. Köpenicker Bank, deren Rechtsnachfolger die Berliner Volksbank e. G. ist, gepfändet wurden. Durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2000 (Geschäftsnummer 4.0.61/00) wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 8. April 1999 wegen eines Teilbetrages von 5.672,63 DM gegen Sicherheitsleistung von 10.000 DM, die von der A. geleistet wurde, einstweilen eingestellt. Die A. war bis zum 30. Juni 2000 für die Kl. als Hausverwaltung tätig. In dieser Eigenschaft hatte sie bei der Drittschuldnerin ein Konto mit der Bezeichnung "A. GmbH, w/Eigentumsgemeinschaft L.-damm, Berlin, K.-straße" und der Kontonummer 12006608 eröffnet. Der darauf bezogene Kontoauszug 170/1999 weist einen neuen Saldo vom 22. Oktober 1999 von 99.981,83 DM aus. Denselben Betrag weist der Kontoauszug 171/1999 als alten Saldo vom 22. Oktober 1999 aus. Dieser Kontoauszug trägt die Kontonummer 5704532000. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin separierte diese den Pfändungsbetrag auf ein gesondertes Konto mit der Kontonummer 5704532018, das Konto mit den Endziffern ... 00 wurde mittlerweile aufgelöst.
Die A. forderte den Bekl. auf, die o. g. Konten freizugeben, da es sich um Gelder fremder Dritter handele. Die Kl. sind der Ansicht, die auf den genannten Konten befindlichen Beträge seien wirtschaftlich ihnen zuzuordnen, nicht der A. als Schuldnerin. Die Pfändung der diesbezüglichen Kontoforderungen sei deshalb unzulässig. Sie behaupten, auf die Konten seien ausschließlich Wohngeldzahlungen und Sonderumlagen der Eigentümer geflossen, die allein dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen seien. Aus der Kontobezeichnung ergäbe sich bereits, daß die Forderungen ihnen zustünden. Das in dem Kontoeröffnungsantrag genannte Konto sei von der Drittschuldnerin mit der neuen Kontonummer 5704532000 versehen worden. Sie meinen weiter, trotz der Auflösung des Kontos Nr. ... 00 bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Forderungen bezüglich des Kontos Nr. ...18 davon abhängig seien. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unzulässig. Den Kl. steht insoweit schon ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu. Nach ihrem eigenen Vortrag ist das Konto mit den Endziffern ... 00 von der Drittschuldnerin nach der Pfändung aufgelöst worden. Auch wenn die Auflösung des Kontos trotz der bestehenden Pfändung überrascht, stehen den Kl. gegenüber der Drittschuldnerin Forderungen bezüglich dieses Kontos nicht mehr zu. Es fehlt somit auch ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO. Die Klage steht im Hauptantrag einer Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der insoweit beendeten Pfändung gleich. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dafür nicht erkennbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß eine Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Konto ... 00 eine Disposition über das Guthaben auf dem Konto ... 18 ermöglicht. Nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sind alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet, somit auch die Forderung aus dem Konto ... 18, wenn dieses und das Konto ... 00 der Schuldnerin zuzuordnen sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht somit nicht. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage jedoch zulässig und begründet. Gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in das Konto ... 18 für unzulässig zu erklären, da die diesbezüglichen Forderungen als wirtschaftlich dem Vermögen der Kl. zugehörig anzusehen sind.
Insoweit ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2000 entfallen. Diese Einstellung der Zwangsvollstreckung wirkt im Verhältnis der A. und dem Bekl. und bezieht sich auf die gesamte Zwangsvollstreckungsmasse. Zudem handelt es sich nur um eine vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung des zwischen diesen bestehenden Rechtsstreits. Die Kl. haben ein nachvollziehbares rechtliches Interesse daran, unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits zwischen der A. und dem Bekl. die Unzulässigkeit der Pfändung der ihnen zuzuordnenden Kontoforderung festgestellt zu wissen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt insoweit vor. Die Aktivlegitimation der Kl. ist anzunehmen. Soweit der Bekl. bestreitet, daß alle genannten Eigentümer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft seien, da einige Namen doppelt genannt sind, reicht das als Bestreiten nicht aus. Es ist nicht ungewöhnlich, daß einige Personen Eigentümer mehrerer Wohnungen einer Eigentumswohnungsanlage sind. Die Wohnungsbezeichnungen sind durchnumeriert und nicht doppelt. Nachvollziehbare Einwendungen des Bekl. sind nicht erkennbar, ein tatsächliches Bestreiten liegt nicht vor. Die gepfändete Forderung bezüglich des Kontos ... 18 steht im Vermögen der Kl., bei dem Konto handelt es sich um ein sog. offenes Treuhandkonto. Dabei ist hinsichtlich der Kontobezeichnung auf die Bezeichnung des Kontos Nr. ... 00 abzustellen, da die "Separierung" durch die Drittschuldnerin selbst erfolgte. Ferner ist zu unterstellen, daß das Konto Nr. ... 00 mit dem in dem Kontoeröffnungsantrag genannten Konto Nr. 12006608 identisch ist. Insoweit reicht das einfache Bestreiten des Bekl. angesichts des substantiierten Vortrages der Kl. unter Vorlage der Kontoauszüge 170/1999 und 171/1999 nicht aus. Aufgrund der fortlaufenden Numerierung und dem identischen Kontostand ist davon auszugehen, daß eine Kontoumbenennung durch die Drittschuldnerin erfolgte. Die sich auf das Konto Nr. ... 18 beziehenden Forderungen sind wirt-schaftlich als zum Vermögen der Kl. zugehörig anzusehen, da es sich bei dem Konto um ein offenes Treuhandkonto handelt. Die Einrichtung eines solchen offenen Treuhandkontos ist zulässig (KG NJW-RR 1987, 1460 [1461], LG Köln NJW-RR 1987, 1365 f.; grundlegend: Ca-naris, NJW 1973, 825 [830 ff.]; a. A. Bub in Staudinger, BGB, zu § 27 WEG, Rdnr. 188 ff.). Die Beurteilung, ob ein solches offenes Treuhandkonto vorliegt, ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - grundsätzlich danach zu beurteilen, wer nach der Kontobezeichnung der wirtschaftlich Berechtigte sein soll (Canaris, a. a. O., S. 826 f.). Aus der Kontobezeichnung muß sich ergeben, daß es sich um fremde, nämlich den Wohnungseigentümern gehörende Gelder handelt und der Verwalter diese nur als Treuhänder hält (Bub in Staudinger, a. a. O., Rdn. 187). Der diesbezügliche Wille des Verwalters muß durch die Kontobezeichnung "offen" nach außen treten. Ausreichend ist insoweit ein auf den Verwalter lautendes Konto mit den Zusatz "für Wohnungseigentümergemeinschaft XY" (Bub in Staudinger, a. a. O.). Gleichbedeutend ist die hier gewählte Kontobezeichnung "wegen Eigentumsgemeinschaft". Der Verwalter hat damit offen zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem Konto um ein solches handelt, welches der Verwalter lediglich als Treuhänder für die Eigentümergemeinschaft verwaltet. Die Bezeichnung "wegen" stellt nicht lediglich eine Zuordnung eines Eigenkontos zu
tend ist die hier gewählte Kontobezeichnung "wegen Eigentumsgemeinschaft". Der Verwalter hat damit offen zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem Konto um ein solches handelt, welches der Verwalter lediglich als Treuhänder für die Eigentümergemeinschaft verwaltet. Die Bezeichnung "wegen" stellt nicht lediglich eine Zuordnung eines Eigenkontos zu einem bestimmten Verwaltungsauftrag dar, vielmehr wird dadurch deutlich, daß der Verwalter entsprechend § 27 Abs. 4 WEG eine von seinem Vermögen getrennte Haltung der Zahlungen der Wohnungseigentümer herbeiführen wollte. Lediglich bei Bezeichnungen wie "Verwaltungskonto" oder "Hauskonto" wäre ein Eigenkonto des Verwalters anzunehmen (Bub, a. a. O.). Bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Verwalter in das offene Treuhandkonto steht der Eigentümergemeinschaft ein "die Veräußerung hinderndes Recht" i. S. d. § 771 Abs. 1 ZPO, also die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage zu (LG Köln, a. a. O.; KG, a. a. O.; BGH WM 1996,662 [663 f.]). Die Forderungen aus dem Kontoverhältnis sind den Treugebern zuzurechnen, nicht dem Treuhänder. Diese gehören somit nicht zu dem pfändbaren Vermögen der A., die Zwangsvollstreckung in das Konto Nr. ...18 ist unzulässig.
Dabei ist auch unerheblich, ob auf das Konto ausschließlich Wohngeldzahlungen und Sonderumlagen der Wohnungseigentümer eingezahlt worden sind. Nicht die Art und der Grund der Zahlungen bestimmen die Zuordnung der Kontoforderung, sondern die Kontobezeichnung. Danach ist die Forderung, unabhängig von den Einzahlungen - wie ausgeführt wurde - den Kl. zuzuordnen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der WEG-Hausverwalter ein Treuhandkonto eingerichtet, kann die Eigentümergemeinschaft einer Kontenpfändung durch Dritte widersprechen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Firma hatte ein Urteil gegen die Hausverwaltung auf Zahlung von 7.000 DM erwirkt. Der für die Firma bestellte Insolvenzverwalter ließ ein Treuhand-Bankguthaben der Hausverwaltung pfänden. Die Eigentümer widersprachen der Pfändung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 4. April 2001 hielt das AG Mitte die Drittwiderspruchsklage für begründet. Es habe sich um ein offenes Treuhandkonto gehandelt, bei dem das Guthaben wirtschaftlich dem Vermögen der Kläger zuzuordnen sei. Das schließe eine Pfändung aus.