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Keine Zurückweisung durch Beschluss bei zweifelhaften Rechtsfragen

BVerfG1 BvR 2587/0604.11.2008GE 2009, 109

ZPO § 522 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Zurückweisung durch Beschluss bei zweifelhaften Rechtsfragen; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Anspruch auf gesetzlichen Richter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und die bisher höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt ist (hier: Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Mai 2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer zweier Hafenbetriebe sowie Leiter eines landeseigenen Betriebes war, ein Ermittlungsverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau zu erbringen und diese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen sowie an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt zu haben. Am 30. November 2004 erhielt er ein Schreiben, in dem er von seinen Aufgaben als Geschäftsführer und Betriebsleiter mit sofortiger Wirkung entbunden wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Vom 1. Dezember 2004 bis zum 13. Dezember 2005 saß er aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Untersuchungshaft. Am 7. Dezember 2004 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der dort erhobenen Vorwürfe die fristlose Kündigung seiner Dienstverträge und wurde als Geschäftsführer abberufen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Klage war beim Landgericht erfolglos. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies zunächst darauf hin, dass nach Abwägung der Umstände die Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der Dienstverträge mit dem Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen seien. Die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers sei entbehrlich gewesen, weil aufgrund der Untersuchungshaft ein manifestierter Tatverdacht zum Nachteil seines Arbeitgebers bestanden habe. Anschließend wies das Oberlandesgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

14 Ill. 1. Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt hat. [...]

18 b) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. [...]

20 bb) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

21 Nach dem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf gestützt, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Verdachtskündigung angesichts der mit Haftbefehl vom 30. November 2004 angeordneten Untersuchungshaft, der eine Überprüfung des Haftgrundes vorauszugehen gehabt habe, nicht erforderlich gewesen sei. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bedürfe es zur Anordnung der Untersuchungshaft neben einem Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO eines dringenden Tatverdachts, welcher aufgrund richterlicher Entscheidung festzustellen sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem manifestierten Tatverdacht und bei Delikten zum Nachteil des Dienstherrn dieser von einer nochmaligen Anhörung des Dienstverpflichteten vor Ausspruch der Verdachtskündigung entbunden sei, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass unter derartigen Voraussetzungen veränderte Gesichtspunkte auftauchen könnten, die zu einer Revision der beabsichtigten Entscheidung des Dienstherrn Anlass geben könnten. Das Oberlandesgericht hat sich hier ausdrücklich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland‑Pfalz (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998 - 13 Sa 345/98 -, NZA‑RR 1999, S. 640 f.; LAG Rheinland‑Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 4 Sa 386/05 -, JURIS, Rn. 31) angeschlossen und generell den Standpunkt eingenommen, es sei nicht zu erwarten, dass ein Dienstverpflichteter, der im Strafverfahren eine Straftat zum Nachteil seines Dienstherrn bestreite, in der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugende Umstände vorbringe. Mit Blick auf den konkreten Fall hat es dann weiter ausgeführt, der Umstand, dass der dringende Tatverdacht bis heute nicht ausgeräumt worden sei, zeige, dass diese Vermutung im Streitfall berechtigt gewesen sei. In dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss selbst hat das Oberlandesgericht an dieser Würdigung festgehalten. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls sei eine vorherige Anhörung entbehrlich gewesen. Die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 (9 Ca 6631/05) rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Gericht teile vielmehr die diesem entgegenstehenden rechtlichen Erwägungen der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland‑Pfalz.

22 Das Oberlandesgericht hat damit für die Frage, ob ausnahmsweise dann von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn ein Haftbefehl erlassen worden ist und der Beschuldigte im Strafverfahren die ihm zur Last gelegte Straftat zum Nachteil des Dienstherrn bestreitet, einen allgemeinen Rechts- und Erfahrungssatz aufgestellt und seine Entscheidung insoweit nicht maßgeblich auf Umstände des Einzelfalls gestützt. Da eine solche Sachverhaltskonstellation - in dieser Weise generalisierend aufgegriffen - keineswegs außergewöhnlich ist, kann sich die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen. Damit ist hier das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

23 Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage über eine allgemeine Ausnahme von der Anhörungspflicht des Dienstherrn bei Erlass eines Haftbefehls betrifft die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB. Da es sich hierbei um Bundesrecht, also um revisibles Recht im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO handelt, ist die Rechtsfrage klärungsfähig.

24 Die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig. Denn sie ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. So haben sich bisher weder das Bundesarbeitsgericht noch der Bundesgerichtshof mit der vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltenen Rechtsfrage befasst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung nur für solche Fälle erwogen, in denen der Arbeitnehmer von vornherein nicht zu substantiierten Äußerungen bereit gewesen ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, NZA 1994, S. 63 [66] sowie Urteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 -, NZA 1987, S. 699 f.) oder einen seitens des Arbeitgebers benannten Anhörungstermin nicht wahrgenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27. März 1991 - 2 AZR 418/90 -, JURIS, Rn. 45 ff.) und deshalb keine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung der Anhörungspflicht vorlag. Der für Rechtsfragen in Zusammenhang mit Geschäftsführer‑Anstellungsverträgen zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist mit Verdachtskündigungen bislang nur am Rande befasst gewesen (vgl. BGH, Urteil vor 2. Juli 1984 - II ZR 16/84 -, WM 1984, S. 1187 sowie Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 278/95 -, NJW 1997 S. 2055 [2056]) und hat sich zu der hier aufgeworfenen Frage noch nicht geäußert. Zwar haben die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland‑Pfalz im Sinne des Oberlandesgerichts entschieden (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998 - 13 Sa 345/98 -, NZA‑RR 1999, S. 640 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 4 Sa 386/05 -, JURIS, Rn. 31). Jedoch sind dem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 14. Juni 2006 - 9 Ca 6631/05) und auch Stimmen in der Literatur (vgl. Dörner, in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, § 626 BGB Rn. 353 a) entgegengetreten.

25 cc) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint.

26 Sein Standpunkt beruht nicht auf einer von dem oben erörterten Verständnis des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO abweichenden, verfassungsrechtlich womöglich unbedenklichen Auslegung. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in dem Hinweisbeschluss überhaupt keine § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betreffenden Erwägungen angestellt, sondern lediglich die Gründe für die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung ausgeführt sowie die Ablehnung der Voraussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO begründet. Ferner hat es dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist gesetzt. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses selbst findet sich hinsichtlich des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. ZPO lediglich die Feststellung, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, und der hier nicht weiterführende Verweis auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses.

27 Demgegenüber hätte das Oberlandesgericht auf der Grundlage des dargelegten, einhelligen Verständnisses des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unter Berücksichtigung der von ihr entscheidungstragend zugrunde gelegten materiell‑rechtlichen Rechtsauffassung eine Entscheidung durch Beschluss nicht in Betracht kam, sondern durch Urteil und unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte entschieden werden müssen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine aussichtslose Berufung darf das Berufungsgericht durch Beschluss zurückweisen, wenn die Rechtslage klar ist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Über umstrittene Fragen muss das Gericht allerdings durch Urteil entscheiden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gegen den Geschäftsführer der Betriebe war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weswegen er zunächst von seinem Arbeitgeber von seinen Aufgaben entbunden wurde. Nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden war, erhielt er eine fristlose Kündigung, ohne vorher vom Dienstherrn angehört worden zu sein. Das Landgericht wies seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab; das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss zurück. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 4. November 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das OLG die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet habe. Die Frage, ob bei einer Verdachtskündigung ausnahmsweise von einer Anhörung abgesehen werden könne, sei umstritten und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss sei in einem solchen Fall unzulässig.